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Rechtsnews 09.04.2014 Christian Schebitz

Darf Personalrat Zeiterfassungsdaten einsehen?

In Sachen elektronische Zeiterfassung, die von vielen Unternehmen genutzt wird, hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt Leip­zig ein neues Urteil gefällt. Es entschied, dass der Personalrat nicht das Recht hat, die Daten der elektronischen Zeiterfassung in Zusammenhang mit den Namen der Beschäftigten einzusehen.

Personalrat forderte unmittelbaren Zugriff auf Zeiterfassungsdaten

Konkret ging es um eine Agen­tur für Ar­beit. Dort wird auch mit Hilfe von Zeit­er­fas­sungs­ge­rä­ten elek­tro­nisch er­fasst, welcher Arbeitnehmer wie lange gearbeitet und auch, wie lange wer Pause gemacht hat. Der Per­so­nal­rat wollte Einsicht in die daraus resultierenden Daten erhalten. Das heißt, er wollte ständig darauf zugreifen und die Arbeitskonten der Arbeitnehmer überprüfen. Dies nennt man auch lesenden Zugriff. Die Dienst­stel­le lehn­te das allerdings ab und erklärte, dass die Daten dem Datenschutz unterliegen, weshalb der Personalrat schließlich gerichtlich dagegen vorging. Ar­beits­tag des Vor­mo­nats ein­schließ­lich der Pau­sen zu er­tei­len. Vor den gerichtlichen Vorinstanzen hatte der Personalrat keinen Erfolg.

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Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Auch das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt erklärte, dass der Personalrat kein Recht hat, die Daten über Arbeitszeit und Pausen einzusehen, die elektronisch erfasst wurden. Daher wies es die Rechts­be­schwer­de des Per­so­nal­rats zu­rück­. Dient es einer Aufgabe des Per­so­nal­rats, kann die Dienststelle zwar Auskunft geben. Auch anonymisiert kann die Einsicht in die Daten möglich sein. Gesetze, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen soll er überwachen. Aber all das erfordere nicht, dass ein lesender Zugriff auf die Arbeitszeitdaten mitsamt der Namen der Beschäftigten gestattet werden muss, so das Bundesverwaltungsgericht.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2014, Az.: BVerwG 6 P 1.13

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