In Sachen elektronische Zeiterfassung, die von vielen Unternehmen genutzt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig ein neues Urteil gefällt. Es entschied, dass der Personalrat nicht das Recht hat, die Daten der elektronischen Zeiterfassung in Zusammenhang mit den Namen der Beschäftigten einzusehen.
Personalrat forderte unmittelbaren Zugriff auf Zeiterfassungsdaten
Konkret ging es um eine Agentur für Arbeit. Dort wird auch mit Hilfe von Zeiterfassungsgeräten elektronisch erfasst, welcher Arbeitnehmer wie lange gearbeitet und auch, wie lange wer Pause gemacht hat. Der Personalrat wollte Einsicht in die daraus resultierenden Daten erhalten. Das heißt, er wollte ständig darauf zugreifen und die Arbeitskonten der Arbeitnehmer überprüfen. Dies nennt man auch lesenden Zugriff. Die Dienststelle lehnte das allerdings ab und erklärte, dass die Daten dem Datenschutz unterliegen, weshalb der Personalrat schließlich gerichtlich dagegen vorging. Arbeitstag des Vormonats einschließlich der Pausen zu erteilen. Vor den gerichtlichen Vorinstanzen hatte der Personalrat keinen Erfolg.
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Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Auch das Bundesverwaltungsgericht erklärte, dass der Personalrat kein Recht hat, die Daten über Arbeitszeit und Pausen einzusehen, die elektronisch erfasst wurden. Daher wies es die Rechtsbeschwerde des Personalrats zurück. Dient es einer Aufgabe des Personalrats, kann die Dienststelle zwar Auskunft geben. Auch anonymisiert kann die Einsicht in die Daten möglich sein. Gesetze, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen soll er überwachen. Aber all das erfordere nicht, dass ein lesender Zugriff auf die Arbeitszeitdaten mitsamt der Namen der Beschäftigten gestattet werden muss, so das Bundesverwaltungsgericht.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2014, Az.: BVerwG 6 P 1.13
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