Das Bundesarbeitsgericht verkündete ein Urteil, das sich auf die Höchstaltersgrenze der Versorgungsverordnung bezieht. Es ging um die Frage, ob mit einer Bestimmung, die darin enthalten ist, gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen wird, die tatsächlich mit „ja“ beantwortet wurde.
Frau geht gegen betriebliche Bestimmung einer Altersgrenze vor
Eine Frau ist 1945 geboren und war seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt, die in der Versorgungsverordnung vorsieht, dass die Mitarbeiter Altersrente erhalten, die mindestens zehn Jahre im Dienst waren – was auch als „Wartezeit“ bezeichnet wird – und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Frau war aufgrund ihres Alters die Altersrente untersagt worden. Dagegen ging sie gerichtlich vor.
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Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht entschied: Die Klage der Frau hat Erfolg. Daher verpflichtet es dir Beklagte zur Zahlung einer betrieblichen Altersrente. Der Grund: Die Bestimmung, dass ein Mitarbeiter das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf, ist unwirksam und daher kein Grund, dass der Frau die Versorgung nicht zusteht.
Das Bundesarbeitsgericht verweist auf „Benachteiligung wegen des Alters iSv. §§ 1, 3 Abs. 1 und § 7 AGG“, die unmittelbar ist. Eine solche Benachteiligung liegt vor, so die Begründung, da Mitarbeiter, die „bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet haben“, von den Versorgungsleistungen ausgeschlossen werden. Laut § 10 Satz 1 und 2, Satz 3 Nr. 4 AGG können zwar Altersgrenzen in solchen Systemen festgestellt werden, dabei muss aber die „konkrete Altersgrenze“ – so die Entscheidungsgründe weiter – „angemessen sein“.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht vom 18. März 2014, Az.: 3 AZR 69/12
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