Der Jahresurlaub ist eines der wichtigsten Güter eines Arbeitnehmers. Doch was passiert mit dem Resturlaub, wenn man stirbt, bevor man ihn nehmen kann? In einem Fall vor dem Arbeitsgericht Berlin verlangten die Erben die Abgeltung des Resturlaubs ihrer Angehörigen.
Gibt es einen Urlaubsausgleich bei einem Todesfall in der Familie?
Zum Zeitpunkt ihres Todes befand sich die Verstorbene in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. In diesem Rahmen standen ihr noch 33 Tage Erholungsurlaub zu. Diesen Urlaubsanspruch verlangten ihre Erben vom Arbeitgeber abgegolten. Das Arbeitsgericht Berlin gab ihnen Recht. Begründet wurde die Entscheidung mit § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Danach ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Alles weitere rund um das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) lesen Sie auch in unserem Ratgeber zum Thema.
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Da das Arbeitsverhältnis unmittelbar mit dem Tod endet, ist die Voraussetzung für die Abfindung erfüllt. Die Erben hätten somit Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Das Amtsgericht bezog sich bei seiner Entscheidung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das einer Witwe einen Ausgleich für den Jahresurlaub ihres verstorbenen Mannes zugesprochen hatte.
Keine Auszahlung des Urlaubsanspruchs nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Das Urteil des Berliner Amtsgerichts ist etwas Besonderes, da es einem zuvor gesprochenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) direkt widerspricht. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte in einem früheren Fall argumentiert, dass die Urlaubsabgeltung ein reiner Geldanspruch sei und sich nicht nur auf den Verstorbenen beziehe.
Das Bundesarbeitsgericht vertrat hingegen die Auffassung, dass der Urlaub des Verstorbenen nicht in Form einer Abgeltung an die Erben ausgezahlt werden könne. Begründet wurde dies damit, dass es sich um einen persönlichen Anspruch handele, der nicht übertragbar sei. Außerdem sei der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers erloschen. Bislang gibt es keine einheitliche Rechtsprechung, so dass das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin die Diskussion neu entfachen könnte. Es bleibt also spannend, wie in Zukunft mit Urlaubsansprüchen umgegangen wird.
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