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Rechtsnews 16.04.2014 Christian Schebitz

Abschleppen aus absolutem Halteverbot

Steht ein Fahrzeug im absoluten Halteverbot, so kann es passieren, dass dieses kostenpflichtig abgeschleppt wird. Doch wie lange muss vor der Beauftragung des Abschleppdienstes gewartet werden? Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in einem Fall ein Urteil gesprochen.

Grundlage des Urteils war ein Reisebus, der an einem Taxenstand abgestellt wurde. Dieser Taxenstand ist mit einem absoluten Halteverbot, Verkehrszeichen 229, ausgeschildert. Dies wurde von einem städtischen Bediensteten der Stadt Frankfurt am 02. Juli 2011 um 19:30 Uhr festgestellt. Da im Reisebus eine Mobilfunknummer des Fahrers ausgelegt war, versuchte er, diesen telefonisch zu erreichen. Vergeblich. Der Bedienstete ordnete daraufhin das Abschleppen des Busses an.

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Um 19:42 Uhr kam der Fahrer des Busses zurück, so dass die Abschleppmaßnahme abgebrochen wurde. Dem Fahrer wurden dafür per Bescheid insgesamt 513,15 EUR in Rechnung gestellt. Die Kosten setzten sich aus der Leerfahrt des Abschleppdienstes sowie Verwaltungsgebühren und Zustellkosten zusammen.

Fahrer klagt gegen Kostenerhebung: Vorerst mit Erfolg

Der Busfahrer bezweckte mit der Klage das Ziel, den Kostenbescheid aufzuheben. Nachdem das Verwaltungsgericht Frankfurt die Klage abgewiesen hatte, hatte der Kläger nach Berufung vor dem hessischen Verwaltungsgericht Erfolg. Dieses ist der Auffassung, dass der städtische Bedienstete länger hätte warten müssen. Die Wartezeit solle in einem solchen Fall im Allgemeinen 30 Minuten betragen. Der Kostenbescheid wurde daraufhin aufgehoben. Die Stadt Frankfurt ging jedoch in Revision.

Bundesverwaltungsgericht revidiert Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichtes

Das absolute Halteverbot an Taxenständen habe den Zweck, eine regelmäßige Benutzbarkeit für Taxen zu gewährleisten. Somit sei das Einhalten einer Wartefrist nicht erforderlich. Eine Ausnahmesituation könne dann bestehen, wenn es Anzeichen dafür gebe, dass der Fahrer in kurzer Zeit wieder anzutreffen sei und dieser das Fahrzeug somit selbst entfernen könne. Da versucht wurde, den Fahrer telefonisch zu erreichen und dies missglückt war, habe ein weiteres Abwarten nicht erfolgen müssen. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes Leipzig vom 09.04.2014, AZ.: BVerwG 3 C 5.13

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