Im Grundgesetz ist u.a. verankert, dass jeder das Recht zur freien Religionsausübung hat. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München befasste sich mit der Frage, inwieweit dieses Recht eingeschränkt werden kann.
Eine Muslimin war in die Vorklasse der staatlichen Berufsoberschule aufgenommen worden. Allerdings wurde ihre Aufnahme widerrufen, da sie sich weigerte, auf das Tragen eines Niqabs, welcher eine gesichtsverhüllende Verschleierung darstellt, für den Unterricht zu verzichten.
VGH München: Offene Kommunikation der Unterrichtsgestaltung hat Vorrang
Zwar räumt der bayrische Verwaltungsgerichtshof ein, dass die Glaubensfreiheit vorbehaltslos gewährt wird. Jedoch steht dem das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen entgegen. Eine offene Kommunikation im Unterricht werde nicht nur durch das gesprochene Wort erlangt, sondern auch durch nonverbale Elemente wie Mimik, Gestik und übrige Körpersprache. Eine gesichtsverhüllende Verschleierung würde eine nonverbale Kommunikation unmöglich machen.
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- Quelle: Beschluss des Verwaltungsgerichtshof München vom 22.04.2014, AZ.: 7 CS 13.2592
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