Ratgeber 08.07.2016

Probezeit

Die Probezeit ist eine befristete Zeitspanne, in der der Arbeitnehmer seine Eignung für die angestrebte Arbeitsstelle beweisen muss. Das Arbeitsverhältnis auf Probe dient in erster Linie der Erprobung der Fähigkeiten des Arbeitnehmers. Wichtig sind jedoch auch seine Eingliederung in das Arbeitsumfeld und der Umgang mit Kollegen. Auf der anderen Seite kann der Arbeitnehmer überprüfen, ob ihm das Arbeitsumfeld zusagt und er bei dem Arbeitgeber dauerhaft beschäftigt werden möchte. Um die Beendigung der Arbeit auf Probe zu erleichtern, müssen keine Gründe für eine Kündigung angegeben werden. Dennoch gelten die üblichen Arbeitnehmerrechte in der Elternzeit, Schwangerschaft oder bei einer Schwerbehinderung. Bei weiteren Fragen zur Probezeit in der Elternzeit, Schwangerschaft oder bei einer Schwerbehinderung stehen Ihnen die Rechtsanwälte bei unserer Hotline gerne zur Verfügung. 

Probezeit bei befristetes Beschäftigungsverhältnis

Man unterscheidet zwischen zwei Arten der Probezeit. Zum einen gibt es ein befristetes Probearbeitsverhältnis. Der Vertrag läuft hier automatisch nach dem Ablauf der vereinbarten Zeit aus und ein Vertrag für eine Weiterbeschäftigung muss separat abgeschlossen werden. Durch die allgemeine Befristung des Vertrages kann sich der Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung wehren. Auf der anderen Seite ist jedoch auch eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, es sei denn, diese Möglichkeit wurde vorher vertraglich vereinbart.

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Probezeit bei unbefristetes Beschäftigungsverhältnis

Zum anderen gibt es ein (ggf. unbefristetes) Beschäftigungsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit. Hierbei wird, wie bei jedem neuen Arbeitsverhältnis, der Kündigungsschutz in den ersten sechs Monaten ausgesetzt. Die Probezeit an sich kann jedoch länger dauern. Bei einer Kündigung während der Probezeit muss in diesem Fall der Betriebsrat angehört werden. In den ersten sechs Monaten der vorgeschalteten Probezeit gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von 14 Tagen.

Dauer der Probezeit

Die Dauer richtet sich in der Regel nach der Schwierigkeit der Tätigkeit. Bei einfachen Tätigkeiten ist eine Probezeit von drei bis vier Monaten üblich, bei komplexeren Tätigkeiten kann die Probezeit sechs bis neun Monate andauern. Nach § 622 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann jeder Arbeitgeber, unabhängig von dem Schwierigkeitsgrad der Aufgaben, seine Mitarbeiter für sechs Monate auf die Probe stellen. Eine verlängerte Probezeit ist möglich, wenn der Arbeitgeber etwa im künstlerischen oder erzieherischen Bereich tätig ist. Für Auszubildende gibt es gesonderte Regelungen, die Zeitspanne beträgt bis zu vier Monaten.

Verlängerung oder Verkürzung  der Probezeit

Eine Verlängerung oder Verkürzung der vertraglich vereinbarten Probezeit ist prinzipiell möglich, allerdings müssen sich hier beide beteiligten Parteien einig sein. In der Regel wird in diesem Fall ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen und ein neuer Arbeitsvertrag vereinbart. 

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