Fachbeitrag 10.08.2009

Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes


Arbeitnehmer werden vorrangig durch das Kündigungsschutzgesetz vor dem Verlust des Arbeitsplatzes bewahrt. Das findet jedoch nur dann Anwendung, wenn ein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 31. Dezember 2003 bestanden haben gilt noch die alte Regelung des § 23 KSchG. Danach genügt eine Mindestzahl von mehr als fünf Beschäftigten. Die Zahl der Arbeitnehmer wird durch eine Punktetabelle ermittelt. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Gemessen wird die Zahl im Betrieb. Als Betrieb ist dabei die organisatorische Einheit anzusehen. So können einzelne entfernt liegende Betriebsstätten oder über das gesamte Bundesgebiet verstreute Filialen einen Betrieb darstellen, wenn sie einer einheitlichen Leitung unterliegen, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 1995 – 2 AZR 693/94.

Außerhalb des Kündigungsschutzgesetz ist der Arbeitnehmer nicht der Willkür des Arbeitebers ausgeliefert. Die Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuches schützen den Arbeitnehmer vor sittenwidrigen Kündigungen. Die Arbeitsgerichte prüfen dann immer, ob die Kündigung auf willkürlichen oder sachfremden Gründen beruht, z.B. wegen des Geschlechts, der Herkunft, der politischen Weltanschauung, der Behinderung sowie der sexuellen Identität. Soweit unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen sei, gebiete schon der verfassungsrechtliche Schutz des Arbeitsplatzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtsnahme, so das Bundesverfassungsgericht. Die Darlegungs- und Beweislast liegt aber beim Arbeitnehmer. Er hat die besonderen Umstände vorzutragen und unter Beweis zu stellen.

Besonderer Kündigungsschutz

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen, § 623 BGB.

Der Betriebsrat ist vor Ausspruch jeder Kündigung ordnungsgemäß zu informieren. Erfolgt die Anhörung nicht oder fehlerhaft ist die Kündigung unwirksam, § 102 BetrVG.

Der Ausspruch einer Kündigung wegen eines Betriebsüberganges ist unwirksam, § 613a Absatz 4 BGB

Die Kündigung einer Schwangeren oder einer Frau deren Entbindung weniger als vier Monate zurückliegt ist nach § 9 Mutterschutzgesetz unzulässig, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung von der Schwangerschaft bzw. Entbindung Kenntnis hat oder er hiervon binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung eine entsprechende Mitteilung erhält. Der Arbeitgeber kann bei der für Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde, dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit in Berlin, die Zustimmung im Ausnahmefall beantragen. Hierzu muss der Arbeitgeber die Kündigungsgründe im einzelnen mitteilen, z.B. die Stilllegung des Betriebes.

Arbeitnehmer haben nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ab dem Zeitpunkt der Beantragung, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit Kündigungsschutz

Behinderte Menschen können sich ebenfalls auf einen besonderen Kündigungsschutz berufen, wenn sie einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. aufweisen. Geschützt werden auch die einem Behinderten gleichgestellten Arbeitnehmer. Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens bei 30 Prozent, aber unter 50 Prozent liegt, und sie aufgrund ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht erhalten können. Vor dem Ausspruch der Kündigung muss vom Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes, beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, beantragt werden. Erst dann kann gekündigt werden.

Für Arbeitnehmervertreter, Betriebsräte, Personalräte, Wahlbewerber und Wahlvorstandsmitglieder besteht ebenso ein besonderer Kündigungsschutz.

Besondere Betriebsbeauftragte, wie Immissionsbeauftragte, Abfallbeauftrage, Strahlenschutzbeauftragte besitzen ebenfalls einen besonderen Kündigungsschutz.

Wehr- und Zivildienstleistende werden besonders geschützt. § 2 Arbeitsplatzschutzgesetz bestimmt, dass von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes der Arbeitgeber nicht kündigen darf. Auch aus anderen Anlässen des Wehrdienstes darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden.

Das Pflegezeitgesetz bietet in § 5 einen weiteren Kündigungsschutztatbestand. Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder Pflegezeit nicht kündigen. 

10.08.2009

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Rechtsanwalt
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