Ratgeber 27.05.2019 rechtsanwalt.com

Patientenverfügung

Wann wird eine Patientenverfügung benötigt?

Jeder Mensch ist berechtigt, selbst über medizinische Maßnahmen, wie Untersuchungen, Eingriffe oder Behandlungen, zu entscheiden. Vielen fällt es allerdings schwer, sich mit Themen wie Tod und Krankheit auseinanderzusetzen und die nötige Vorsorge zu treffen. Dabei können nicht nur ältere Personen in Situation geraten, in denen sie sich nicht mehr zu ihrem Willen äußern können, sondern auch jüngere, beispielsweise durch eine Krankheit oder einen schweren Unfall. Was viele nicht wissen: Familienangehörige sind nicht automatisch berechtigt, rechtsverbindliche Entscheidungen über z.B. eine Betreuung zu treffen.

Was ist die Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung setzt den Willen eines Menschen durch, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, eigenständige Entscheidungen zu treffen, also entscheidungsunfähig ist. Sie richtet sich hauptsächlich an Ärzte und das Behandlungsteam, allerdings auch an Angehörige und sonstige nahestehende Personen. Im Falle einer Einwilligungsunfähigkeit muss der Betreuer bzw. der gesetzlich Bevollmächtigte prüfen, ob der Wille der Lebens- und Behandlungssituation des Verfassers entspricht. Falls es keine Verfügung gibt oder sie der aktuellen Situation nicht gerecht wird, entscheidet der rechtliche Betreuer darüber, welche medizinischen Maßnahmen getroffen werden sollen.

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Prüfung und Hinterlegung der Verfügung

Da in einer Notfallsituation oft nicht genug Zeit bleibt , um in Erfahrung zu bringen, ob eine Patientenverfügung existiert und ob sie gültig ist, werden Wiederbelebungsmaßnahmen häufig ohne eine Prüfung durchgeführt (bei nicht vorhandener Einwilligungsfähigkeit). Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Patient den Maßnahmen eigentlich widersprochen hatte, werden sie im Falle einer dauerhaften Entscheidungsunfähigkeit wieder eingestellt. Damit die Verfügung im Ernstfall schnell gefunden wird, sollte sie daher an einem Ort aufbewahrt werden, der sicher und  leicht zugänglich ist. Ärzte, Betreuer und Angehörige sollten über diesen Ort informiert oder zumindest eine Karte mit einem Hinweis auf die Verfügung bei sich getragen werden. Zudem besteht die Möglichkeit, das Dokument im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Auf diese Weise wird der behandelnde Arzt gleich darüber informiert, dass eine Patientenverfügung existiert.

Verbindlichkeit

Spätestens seit dem Gesetz zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen vom 01. September 2009, Drittes Betreuungsänderungsgesetz im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), muss sich jeder an die Willensäußerungen des Ausstellers halten. Trotz dieser Regelung kommt es immer wieder vor, dass diese nicht anwendbar sind. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Wünsche in der Patientenverfügung nicht konkret genug formuliert sind oder auch wenn der Verfasser an Demenz leidet. Ist der Betroffene bereits erkrankt, aber trotzdem noch entscheidungsfähig, kommt die Verfügung noch nicht zum Einsatz. Problematisch ist nur, dass bei einer Demenzerkrankung meist ein fließender Übergang stattfindet und die Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen nicht immer eindeutig feststellbar ist. Für diesen Fall bedarf es auch einer Vorsorgevollmacht.

Inhalt und Form

Jede volljährige, einwilligungsfähige Person kann eine Patientenverfügung erstellen. Dabei müssen jedoch bestimmte inhaltliche sowie formale Vorgaben erfüllt sein, damit das Dokument auch anerkannt wird. So müssen die Verfügungen beispielsweise schriftlich vorliegen und zudem persönlich unterschrieben oder zumindest von einem Notar beglaubigt werden. Außerdem sollten die Wünsche bezüglich der medizinischen Maßnahmen so konkret wie möglich formuliert werden, um keine Unklarheiten zu schaffen und Missverständnisse zu vermeiden. Dazu gehören unter anderem die Entscheidung über eine Organspende, eine künstliche Ernährung oder eine künstliche Beatmung. Da die Erstellung von Patientenverfügungen sehr komplex ist, sollte man sich dabei unbedingt von einer  fachkundigen Person bei der Vorsorge unterstützen lassen.

Gesamtvollmacht

Die Patientenverfügung kann durch eine sogenannte Gesamtvollmacht erweitert werden. Diese verbindet die Patientenverfügung, die Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht und bietet daher eine umfassende rechtliche Absicherung! In der Vollmacht wird ein Vertreter ernannt, der im Falle einer Einwilligungsunfähigkeit alle persönlichen und finanziellen Angelegenheiten regelt und die Betreuung übernimmt (Betreuungsrecht).
Lassen Sie sich professionell eine passende Gesamtvollmacht erstellen, deren Inhalt bei der Bundesnotarkammer für den Fall der Fälle hinterlegt und deren Aktualität jährlich überprüft wird, wir empfehlen das jedem Menschen dringend:

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