Was ist eine Mieterselbstauskunft?
Bei einer Mieterselbstauskunft handelt es sich um das Recht des Vermieters, den Mieter über seine persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse zu befragen. Diese Auskunft wird in der Regel schriftlich und vor dem Abschluss eines Mietverhältnisses für eine Mietwohnung und/oder Haus vom Mietinteressenten durch den Vermieter oder einen Makler verlangt. Dabei kann es sich beispielsweise um Fragen zum Einkommen des Mieters handeln. Häufig wird auch eine Schufa-Auskunft verlangt. Die Bestimmungen zum Datenschutz müssen dabei natürlich eingehalten werden.
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Warum gibt es die Mieterselbstauskunft?
Mit einer Mieterselbstauskunft hat der Vermieter die Möglichkeit, mehr über die Person des Mieters zu erfahren. Dies ist wichtig, da der Vermieter wissen möchte, an welche Personen er sein Eigentum vermietet. Auf diese Art kann er verhindern, dass er sein Mieteigentum beispielsweise Mietnomaden zur Verfügung stellt.
Hat der Vermieter einen gesetzlichen Anspruch auf die Mieterselbstauskunft?
Grundsätzlich ist der Vermieter nur dazu berechtigt, Fragen zu stellen, welche sich auf das tatsächliche Mietverhältnis beziehen. Der rechtliche Rahmen für diese Art von Selbstauskünften ist in § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nach Treu und Glauben festgelegt. Weiterhin ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht entscheidend für die Art der Auskünfte, welches sich aus Art. 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) ableitet. Wenn der Vermieter allerdings Fragen stellt, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, muss der Mieter (auch in der Mieterselbstauskunft) nicht die Wahrheit angeben.
Was sind die Konsequenzen, wenn der Mieter Falschangaben macht?
Wenn ein Mieter Falschangaben bei dem Abschluss des Mietvertrags macht, kann ihm im schlimmsten Fall die außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 543 BGB durch den Vermieter drohen, wenn dieser Kenntnis von diesen Umständen erlangt. Hierbei würde es sich um eine arglistige Täuschung handeln, wobei eine Kündigung gerechtfertigt ist. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn es sich um falsche Angaben handelt, welche vom Vermieter in einem zulässigen Rahmen erfragt wurden.
Sind unwahre Angaben hinsichtlich einer doppelten Absicherung zulässig?
In einigen Fällen kann es vorkommen, dass der Vermieter neben der Mietkaution außerdem eine Bürgschaft vom Mieter verlangt. Dies ist allerdings rechtlich nicht zulässig, da der Vermieter nur eine Absicherung verlangen darf. Der Mieter ist hierbei auch dazu berechtigt, eine der beiden Angaben zu verneinen.
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