Mit welchem Girokonto erhalte ich Zinsen auf meine Einlagen?

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Ratgeber 18.10.2023 Christian Schebitz

Was ist eine Bürgschaft?

Eine Bürgschaft ist eine Verpflichtung, für die Schulden eines anderen einzustehen, wenn dieser nicht zahlen kann. Der Bürge übernimmt also das Risiko, dass der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Eine Bürgschaft kann schriftlich oder mündlich vereinbart werden, muss aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um wirksam zu sein.

Welche Bedingungen muss eine Bürgschaft erfüllen?

Eine Bürgschaft muss zunächst klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Bürge für die Schulden des Schuldners haftet. Das bedeutet, dass der Bürge die Höhe der Schuld, den Gläubiger und den Schuldner kennen muss. Außerdem muss der Bürge seine Zustimmung zur Bürgschaft freiwillig und ohne Zwang oder Täuschung gegeben haben. Der Bürge muss auch geschäftsfähig sein, d.h. er muss volljährig und in der Lage sein, seine Interessen wahrzunehmen.

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Welche Arten von Garantien gibt es?

Es gibt verschiedene Arten von Bürgschaften, die sich in Höhe und Umfang der Haftung des Bürgen unterscheiden. Die wichtigsten sind

  • Die selbstschuldnerische Bürgschaft: Der Bürge haftet sofort und unbeschränkt für die gesamte Schuld, wenn der Schuldner nicht zahlt. Der Gläubiger muss also nicht erst versuchen, die Schuld beim Schuldner einzutreiben, sondern kann sich direkt an den Bürgen wenden.
  • Die Ausfallbürgschaft: Der Bürge haftet erst, wenn der Gläubiger nachweist, dass er die Schuld beim Schuldner nicht eintreiben konnte. Der Gläubiger muss also zunächst alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um an sein Geld zu kommen.
  • Die Höchstbetragsbürgschaft: Der Bürge haftet für die Schuld des Schuldners nur bis zu einem bestimmten Betrag. Dieser Betrag muss in der Bürgschaftsurkunde festgelegt sein. Der Bürge haftet also nicht für Zinsen oder Kosten, die über den Höchstbetrag hinausgehen.

Wie wird eine Bürgschaft beendet?

Eine Bürgschaft endet in der Regel, wenn die Schuld des Schuldners beglichen oder erlassen wird. Der Bürge kann jedoch auch aus anderen Gründen von seiner Haftung befreit werden, z. B:

  • Wenn der Gläubiger die Bürgschaft ohne Zustimmung des Bürgen ändert oder erweitert.
  • Wenn der Gläubiger dem Schuldner einen Zahlungsaufschub oder einen Erlass gewährt, ohne den Bürgen darüber zu informieren.
  • Wenn der Bürge seine Zustimmung zur Bürgschaft widerruft oder anficht.
  • Wenn der Bürge seine Forderung gegen den Schuldner an den Gläubiger abtritt oder aufrechnet.

Welche Ratschläge gibt es für potenzielle Bürgen?

Eine Bürgschaft ist eine ernste Verpflichtung, die weitreichende Folgen haben kann. Deshalb sollte man sich gut überlegen, ob man eine solche Verantwortung übernehmen möchte. Die folgenden Tipps können dabei helfen:

  • Prüfen Sie die Bonität und das Zahlungsverhalten des Schuldners. Lassen Sie sich einen aktuellen Einkommensnachweis und eine Schufa-Auskunft geben.
  • Vereinbaren Sie eine möglichst geringe Haftungssumme und eine kurze Laufzeit der Bürgschaft. Vermeiden Sie selbstschuldnerische Bürgschaften.
  • Lassen Sie sich eine schriftliche Bürgschaftserklärung geben, in der alle wichtigen Details festgehalten sind. Lesen Sie diese sorgfältig durch und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.
  • Lassen Sie sich vom Gläubiger regelmäßig über den Stand der Forderung informieren. Lassen Sie sich sofort benachrichtigen, wenn der Schuldner in Zahlungsverzug gerät oder sich die Schuld erhöht.
  • Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch, die Bürgschaft zu kündigen oder anzufechten, wenn sich die Umstände geändert haben oder Sie getäuscht wurden.

Beispiele für die Anwendung des Gesetzes:

  • Beispiel 1: Anna bürgt für ihren Freund Ben, der bei der Bank einen Kredit für ein Auto aufnimmt. Ben verliert seine Arbeit und kann die Raten nicht mehr bezahlen. Die Bank fordert Anna auf, die gesamte Schuld zu begleichen, da sie eine selbstschuldnerische Bürgschaft unterschrieben hat. Anna muss zahlen, da sie keine Möglichkeit hat, sich von der Bürgschaft zu befreien.
  • Beispiel 2: Bruno bürgt für seinen Bruder Carlos, der eine Wohnung gemietet hat. Carlos zieht aus, ohne die Kaution und die letzte Miete zu bezahlen. Der Vermieter verklagt Carlos, kann aber kein Geld von ihm bekommen. Er wendet sich an Bruno, der eine Ausfallbürgschaft übernommen hat. Bruno muss zahlen, weil der Vermieter nachgewiesen hat, dass er erfolglos versucht hat, die Schuld bei Carlos einzutreiben.
  • Beispiel 3: Claudia bürgt für ihre Tochter Diana, die ein Studium aufnimmt. Diana nimmt bei einer Bank einen Studienkredit auf, den sie nach Abschluss ihres Studiums zurückzahlen muss. Claudia hat eine Höchstbetragsbürgschaft in Höhe von 10.000 Euro übernommen. Diana schließt ihr Studium erfolgreich ab, findet aber keine Arbeit und kann den Kredit nicht zurückzahlen. Die Bank fordert Claudia auf, 10.000 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten zu zahlen. Claudia muss nur die 10.000 Euro zahlen, da sie nur bis zu diesem Betrag haftet.

Links zu einschlägigen Gesetzen:

Die stetig steigenden Mieten in deutschen (Groß-)Städten machen es besonders für Geringverdiener und Studierende immer schwerer, eine bezahlbare Wohnung zu finden. Der Vermieter ist in erster Linie daran interessiert, dass die Finanzen seines Vertragspartners abgesichert sind und die Miete jeden Monat ohne Verzögerung bei ihm eingeht. Aus diesem Grund sind viele auf die Bürgschaft einer dritten Person, beispielsweise der Eltern, angewiesen.

Die Bürgschaft und ihr Umfang sind von der Verpflichtung die Miete zu entrichten unmittelbar abhängig (vgl. § 767 Absatz 1 BGB). Aus diesem Grund braucht der Bürge nicht (mehr) zu haften, wenn die Forderung des Vermieters – die Miete zu verlangen – nicht mehr besteht. Dies ist vor allem im Falle einer Kündigung des Mietverhältnisses der Fall.

Da es sich bei der Miete um einen Dauerschuldverhältnis handelt, verpflichtet sich der Bürge auf eine bestimmte Dauer für die Verbindlichkeiten eines anderen zu haften. Dies ist auch von dem Gesetzgeber vorgesehen und im § 765 Absatz 2 BGB zum Ausdruck gebracht worden.

Zulässige Höhe der Bürgschaft bei Miete

Als Sicherheit ist die Bürgschaft ausschließlich in Höhe von maximal drei Nettomieten zulässig. Wurde eine höhere Mietsicherheit vereinbart als gesetzlich zulässig, ist die Vereinbarung teilweise unwirksam. Die Mietsicherheit wird dann auf die gesetzlich zulässige Höhe begrenzt, Mieter/innen können den darüber hinausgehenden Betrag vom Vermieter zurückfordern.

Wird eine Barkaution in gesetzlich zulässiger Höhe und zusätzlich eine Bürgschaft als Mietsicherheit vereinbart, liegt eine sogenannte Übersicherung vor. In diesem Fall ist die Vereinbarung über die Barkaution wirksam, lediglich die Bürgschaftsvereinbarung ist gemäß § 551 Absatz 4 BGB von Beginn an nichtig.

Selbstschuldnerische Bürgschaft

Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft handelt es sich um eine Form der Bürgschaft, bei der der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet (vgl. § 773 BGB). Die Einrede der Vorausklage stellt eine Möglichkeit des Bürgen dar, die Zahlung aus dem Bürgschaftsvertrag zu verweigern, wenn der Vermieter noch keine Zwangsvollstreckung gegen den Mieter versucht hat. Diese ähnelt sehr stark der Schuldmitübernahme, die Erklärung des Bürgen bedarf jedoch in dem Fall der Schriftform. Auch ist zu beachten, dass der Bürge stets dem Gläubiger gegenüber mit seinem gesamten Vermögen haftet; Mitbürgen haften dagegen als Gesamtschuldner. Die Handelsbürgschaft des Kaufmanns ist im Vergleich zu den Privatpersonen stets formfrei und entspricht immer einer selbstschuldnerischen Bürgschaft (§§ 349 f. HGB).

Ausfallbürgschaft

Es besteht daneben die Möglichkeit, dass der Bürge erst nach erfolgter Zwangsvollstreckung nur für den tatsächlichen Ausfall der Forderung haftet. Der Bürge haftet mithin nur soweit, wie der Schuldner (Mieter) seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt, der Gläubiger (Vermieter) also mit seiner Forderung ausfällt. Der Ausfallbürge braucht nicht zuerst Einrede der Vorausklage zu erheben, vielmehr muss der Vermieter nachweisen, dass er erfolglos die Zwangsvollstreckung gegen den Mieter versucht hat.

Beschränkte Ausfallbürgschaft

In diesem Fall gilt der Ausfall bereits als eingetreten, wenn die Zahlung nicht in einer bestimmten, vertraglich festgelegten Art und Weise erfolgt ist. Meist wird vertraglich festgelegt, dass der Ausfall als eingetreten gelten soll, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Auch sieht man es als Ausfall an, wenn der Mieter nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit der Forderung Zahlung geleistet hat.

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