Was bedeutet Erbenhaftung?
Im Fall einer Erbschaft geht das gesamte Vermögen auf den oder die Erben über. Doch neben dem Vermögen gehen auch die Schulden des Erblasser (Erblasserschulden) und die Verbindlichkeiten, die durch den Todesfall entstehen (Erbfallschulden) auf den oder die Erben über. Erstere sind beispielsweise offene Kredite oder unbezahlte Rechnungen des Erblassers, letztere etwa Pflichtteilsansprüche oder Beerdigungskosten. Für diese Schulden und Pflichten haftet dann der Erbe – auch mit seinem Privatvermögen. Diese Haftung kann jedoch auf verschiedene Arten umgangen bzw. eingeschränkt werden (sog. Haftungsbeschränkung).
Beschränkung der Erbenhaftung
Um zu vermeiden als Erbe oder Erbengemeinschaft mit dem Privatvermögen für Schulden des Erblassers zu haften, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Die einfachste und unkomplizierteste Lösung ist das Erbe ausschlagen. Die Ausschlagung bietet sich vor allem dann an, wenn der Nachlass überschuldet (sog. Nachlassverbindlichkeiten) ist, die Schulden des Erblassers also das Nachlassvermögen übersteigen. Das nennt man Nachlassinsolvenz.
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Dreimonatseinrede & Nachlassinsolvenzverfahren
Weiterhin ist es auch möglich die Erbenhaftung zu beschränken. Zunächst kann der Erbe gemäß § 2014 BGB die Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten für den Zeitraum von drei Monaten verweigern, um sich einen Überblick über die Erbschaft zu machen und zu prüfen, ob der Nachlass überschuldet ist. Ist dies der Fall, muss der Erbe unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht (am Wohnsitz des Erblassers) ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Eine Vermutung für die Überschuldung des Nachlasses ist ausreichend für die Pflicht zur Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Wird diese Pflicht verletzt haftet der Erbe gegenüber den Gläubigern des Erblassers auch mit dem eigenen Vermögen.
Nachlassverwaltung
Das Beantragen einer Nachlassverwaltung ist ebenfalls eine Möglichkeit die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers auf die Höhe des Nachlasses zu beschränken. Dabei wird ein Nachlassverwalter eingesetzt, welcher das Vermögen aus dem Erbe verwaltet und, soweit möglich, an Gläubiger zurückzahlt. Anschließend wird das Restvermögen aus dem Nachlass, wenn vorhanden, an den Erben ausbezahlt.
Dürftigkeitseinrede & Aufgebotsverfahren
Eine weitere mögliche Beschränkung der Erbenhaftung ist die sogenannte Dürftigkeitseinrede des Erben gemäß § 1990 BGB. Demnach kann die Haftung auch dann auf die Höhe des Nachlasses beschränkt werden, wenn das Nachlassvermögen aufgrund der Nachlassverbindlichkeiten nicht ausreicht um die durch die gerichtliche Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren anfallenden Kosten zu decken.
Ferner kann die Haftung durch das sogenannte Aufgebotsverfahren beschränkt werden. Dabei fordert der Erbe die Gläubiger des Erblassers auf, sich zu melden, um ihre Forderungen zu erhalten. Dies hilft dem Erben einen Überblick über die Verbindlichkeiten zu bekommen. Außerdem kann der Erbe so seine Haftung gegenüber den Gläubigern, die sich nicht im Rahmen dieses Verfahrens gemeldet haben und die durch gerichtliches Urteil ausgeschlossen wurden, auf den Nachlass beschränken.
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