Rechtsnews 02.02.2023 Alex Clodo

Erbschaftsregelungen verstehen: Die Top 3 Fragen geklärt

Das Erbrecht bringt ebenfalls einige knifflige rechtliche Themenstellungen mit sich. In diesem Beitrag erörtern wir Ihnen drei interessante Themen zum Erbrecht. Kann man einen Unterscheid zwischen Erbe und Vermächtnis feststellen? Zudem beantworten wir die Frage zum Thema „Ausschlagung des Erbes – Ist dies endgültig“? Zuletzt erfahren Sie, wer erben kann oder erben wird!

Gibt es einen Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis?

Zunächst stellt sich die Frage, ob es einen Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis gibt. Es werden landläufig die Begriffe „erben“ und „vermachen“ gleichbedeutend verwendet. Dabei macht es jedoch einen großen Unterschied, ob jemandem eine Erbschaft oder ein Vermächtnis vom Erblasser zugesprochen wurde. Es sind viele Erbstreitigkeiten auf die Unkenntnis der Unterschiede zurückzuführen. Es ist daher umso wichtiger, sich mit den Unterschieden zu beschäftigen.

Oft heißt es in Testamenten: „Ich vermache meinem Sohn XY……“.

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Sollten Sie ein solches Testament erstellen, sind Sie schlecht beraten. Dadurch provozieren Sie geradezu eine Erbstreitigkeit, denn nach der Eröffnung des Testaments muss versucht werden, durch Auslegung, den letzten Willen festzustellen, was vom Erblasser tatsächlich gewollt war.

Der oder die gesetzlich oder testamentarisch bestimmten Erben werden automatisch Rechtsnachfolger, was bedeutet, dass der Erbe alle Rechte und Pflichten übernimmt. Dabei erbt er also nicht nur Vermögensgegenstände, sondern auch Schulden und Verpflichtungen wie beispielsweise Darlehensverbindlichkeiten oder Ähnliches.

Das Vermächtnis hingegen stellt einen rechtlichen Anspruch der bedachten Person dar, der von dem Erben und auch von einem eventuell eingesetzten Testamentsvollstrecker erfüllt werden muss.

Wollen Sie einer Person also, die nicht Ihr Erbe werden soll, eine Immobilie oder einen anderen Wertgegenstand zuweisen, dann ist die Anordnung eines entsprechenden Vermächtnisses empfehlenswert.

Ist es endgültig, wenn ich ein Erbe ausschlage oder annehme?

In diesem Fall lautet die Antwort: nicht unbedingt. Sollten Sie als Erbe das Erbe angenommen haben, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen noch von der Erbschaft lösen. Dabei muss jedoch ein rechtlich relevanter Irrtum vorliegen. Dies kann beispielsweise bei einem sog. „Eigenschaftsirrtum“ der Fall sein, wozu auch die Überschuldung eines Nachlasses zählt.

Sollten Sie als Erbe erst nach Annahme der Erbschaft feststellen, dass der Verstorbene verschuldet war, können Sie sich davon noch lösen. Dabei können Sie auch in entsprechender Weise vorgehen, wenn Sie eine Erbschaft ausgeschlagen haben und erst danach von Vermögenswerten, wie beispielsweise Schwarzkonten, erfahren. Anderes gilt, wenn sich der Erbe zum Beispiel nur über die Größe oder den Marktpreis des bekannten Nachlasses geirrt hat. In einem solchen Fall kann er nicht mehr vom Erbe zurücktreten.

Wer erbt was? – Die Erbfolge

Sofern die Erbfolge nicht durch Testament oder Erbvertrag geregelt ist, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer zu welchem Anteil Erbe wird. Dabei unterscheidet man zwischen dem Verwandtenerbrecht und dem Ehegattenerbrecht, wobei diese sich gegenseitig beeinflussen. Sollten mehrere Personen Erben werden, bildet sich eine sog. Erbengemeinschaft.

Man unterscheidet bei dem Verwandtenerbrecht zwischen:

  • Erben der 1. Ordnung: Dies sind Abkömmlinge des Erblassers (Kinder/Enkel/Urenkel)
  • Erben der 2. Ordnung: Dies sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Vater/Mutter/Bruder/Schwester/Nichte/Neffe/Großneffe/Großnichte)
  • Erben der 3. Ordnung: Dies sind Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großvater/Großmutter/Onkel/Tante/Cousin/Cousine)

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Quelle:

https://anwaltauskunft.de/ratgeber/ihr-recht/erbrecht

https://www.erbrecht-saar.de/der-unterschied-zwischen-erbschaft-und-vermaechtnis/?gclid=EAIaIQobChMIkKib6-v5_AIVC_lRCh0ZywycEAAYAiAAEgJD2vD_BwE

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