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Ratgeber 04.07.2024 Christian Schebitz

Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Der Aufhebungsvertrag wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen, um das Arbeitsverhältnis in beidseitigem Einverständnis zu beenden. Ggf. kann auch eine sofortige Freistellung darin vereinbart werden. Er stellt eine Alternative zu einer üblichen Kündigung dar, mit der die im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen normalerweise aufgehoben werden. Niemand kann zu der Unterzeichnung eines solchen Vertrages gezwungen werden, es müssen also beide Parteien mit sämtlichen Bestimmungen einverstanden sein.

Ein Aufhebungsvertrag kann aus verschiedenen Gründen geschlossen werden, z. B. bei einer betriebsbedingten Kündigung, bei Konflikten am Arbeitsplatz oder bei einem Wechsel des Arbeitnehmers zu einem anderen Unternehmen. Ein Aufhebungsvertrag hat für beide Seiten Vor- und Nachteile, die vor dem Abschluss gut abgewogen werden sollten. In diesem Blogbeitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Thema Aufhebungsvertrag und geben konkrete Tipps zum weiteren Vorgehen.

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Welche Vorteile hat ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag kann für beide Seiten vorteilhaft sein, wenn er fair und transparent gestaltet ist. Die Vorteile sind unter anderem

  • Der Arbeitgeber erspart sich eine möglicherweise langwierige und teure Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers.
  • Der Arbeitnehmer kann eine höhere Abfindung aushandeln als gesetzlich oder tarifvertraglich vorgesehen.
  • Der Arbeitnehmer kann den Zeitpunkt des Ausscheidens selbst bestimmen und sich ggf. eine längere Kündigungsfrist sichern.
  • Der Arbeitnehmer kann in seinem Lebenslauf einen positiven oder neutralen Grund für den Arbeitsplatzwechsel angeben und ein gutes Arbeitszeugnis erhalten.
  • Der Arbeitnehmer kann sich aus einem unzufriedenen oder belastenden Arbeitsverhältnis lösen und einen Neuanfang wagen.

Welche Nachteile hat ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag birgt aber auch Risiken und Nachteile für beide Seiten, die nicht unterschätzt werden sollten. Die Nachteile sind unter anderem

  • Der Arbeitnehmer verliert seinen Kündigungsschutz und kann nicht mehr gegen eine ungerechtfertigte oder unwirksame Kündigung vorgehen.
  • Der Arbeitnehmer muss mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen, wenn er den Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund oder auf Veranlassung des Arbeitgebers geschlossen hat. Die Sperrzeit beträgt in der Regel zwölf Wochen, kann aber auch länger sein.
  • Der Arbeitnehmer muss unter Umständen eine höhere Steuerlast tragen, wenn er eine hohe Abfindung erhält, die als außerordentliches Einkommen versteuert werden muss.
  • Der Arbeitnehmer muss sich um seine Krankenversicherung kümmern, wenn er nicht sofort eine neue Stelle findet oder sich selbstständig macht.
  • Der Arbeitgeber muss unter Umständen eine hohe Abfindung zahlen, die seine Liquidität belastet.
  • Der Arbeitgeber muss einen qualifizierten Mitarbeiter ersetzen, was Zeit und Geld kostet.

Wie wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen?

Ein Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform und muss von beiden Parteien unterzeichnet werden. Er kann jederzeit geschlossen werden, auch während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses oder der Probezeit. Ein Aufhebungsvertrag muss nicht begründet werden, sollte aber folgende Punkte enthalten:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • das Datum des Vertragsabschlusses
  • das Datum des Ausscheidens des Arbeitnehmers
  • Höhe und Fälligkeit der Abfindung
  • die Regelung über das Arbeitszeugnis
  • die Regelung über die Freistellung des Arbeitnehmers bis zu seinem Ausscheiden
  • die Regelung über die Rückgabe von Arbeitsmitteln wie Laptop, Handy oder Firmenwagen
  • die Regelung über das Wettbewerbsverbot oder die Karenzentschädigung
  • die Regelung über die Verschwiegenheitspflicht über den Vertragsinhalt
  • die Regelung über die Vertragskosten
  • Die Regelung über die salvatorische Klausel, die besagt, dass der Vertrag auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wirksam bleibt.

Was ist vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu beachten?

Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, sollten Sie sich gut informieren und beraten lassen. Folgende Schritte sind empfehlenswert

  • Prüfen Sie, ob Sie einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages haben oder ob Sie sich unter Druck gesetzt fühlen. Lassen Sie sich nicht zu einer übereilten Entscheidung drängen und nehmen Sie sich Bedenkzeit.
  • Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, der Ihnen die Vor- und Nachteile des Vertrags erläutert und Sie bei den Verhandlungen unterstützt. Ein Anwalt kann auch prüfen, ob der Vertrag wirksam ist und Ihre Rechte wahrt.
  • Klären Sie mit der Agentur für Arbeit, ob eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht und wie Sie diese vermeiden oder verkürzen können. Informieren Sie sich auch über Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Weiterbildung oder Existenzgründung.
  • Klären Sie mit Ihrem Steuerberater, wie Sie Ihre Abfindung optimal versteuern und ob Sie Steuervorteile nutzen können. Informieren Sie sich auch über Ihre steuerlichen Pflichten als Arbeitnehmer oder Selbstständiger.
  • Klären Sie mit Ihrer Krankenkasse, wie Sie sich nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis krankenversichern können und welche Beiträge Sie zahlen müssen. Informieren Sie sich auch über Ihre Leistungsansprüche als gesetzlich oder privat Versicherter.

Wie kann ein Aufhebungsvertrag angefochten werden?

Ein Aufhebungsvertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden, wenn er unter Vorspiegelung falscher oder irreführender Tatsachen, durch Drohung oder Täuschung oder aufgrund eines Irrtums zustande gekommen ist. Die Anfechtung muss schriftlich erfolgen und innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt werden. Die Anfechtung hat zur Folge, dass der Vertrag rückwirkend unwirksam wird und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Eine Anfechtung sollte jedoch nur in Ausnahmefällen erfolgen, da sie zu einem erheblichen Vertrauensverlust zwischen den Parteien führen kann.

Was sind Beispiele für Aufhebungsverträge?

Aufhebungsverträge sind in der Praxis sehr unterschiedlich ausgestaltet und hängen von den individuellen Umständen und Interessen der Parteien ab. Nachfolgend drei Beispiele für mögliche Szenarien:

  • Beispiel 1: Der Arbeitnehmer möchte aus persönlichen Gründen zu einem anderen Unternehmen wechseln und bittet den Arbeitgeber um einen Aufhebungsvertrag. Der Arbeitgeber willigt ein, da er den Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigen kann und ihm einen guten Abschied ermöglichen möchte. Der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung in Höhe von drei Monatsgehältern, eine Freistellung bis zum Ausscheiden und ein sehr gutes Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber verzichtet auf ein Wettbewerbsverbot und eine Geheimhaltungsklausel.
  • Beispiel 2: Der Arbeitgeber plant die betriebsbedingte Kündigung mehrerer Mitarbeiter und bietet ihnen einen Aufhebungsvertrag an. Der Arbeitnehmer nimmt das Angebot an, weil er keine Chance sieht, seinen Arbeitsplatz zu behalten und eine Kündigungsschutzklage zu gewinnen. Der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, eine verlängerte Kündigungsfrist von sechs Monaten und ein gutes Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu verhängen und den Arbeitnehmer bei der Arbeitssuche zu unterstützen.
  • Beispiel 3: Der Arbeitnehmer hat einen schweren Konflikt mit seinem Vorgesetzten und leidet unter Mobbing am Arbeitsplatz. Er wendet sich an einen Rechtsanwalt, der ihm rät, einen Aufhebungsvertrag anzustreben. Der Arbeitgeber willigt ein, um einen Rechtsstreit zu vermeiden und seinen Ruf zu schützen. Der Arbeitnehmer erhält eine hohe Abfindung in Höhe von zwölf Monatsgehältern, eine sofortige Freistellung und ein neutrales Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber verlangt ein umfassendes Wettbewerbsverbot für zwei Jahre und eine strikte Geheimhaltungspflicht.

 

Gründe für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags

Es gibt zahlreiche Gründe, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Zunächst werden rechtliche Unsicherheiten im Falle einer betrieblichen Kündigung, bzw. einer betriebsbedingten Kündigung vermieden, denn der Kündigungsschutz erlischt durch den Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrages. Dies ist vor allem von Vorteil für den Arbeitgeber. Dieser kann darin auch ein Wettbewerbsverbot vereinbaren. Aber auch jegliche ursprünglich vereinbarte Kündigungsfristen werden durch den Aufhebungsvertrag ungültig. Dies kann sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber von Vorteil sein, da nun Freiheit bei der Wahl des Beendigungszeitpunktes (Freistellung von der Arbeit) besteht und etwa ein neues Arbeitsverhältnis angetreten werden kann. Oftmals ist eine Abfindungszahlung Teil des Vertrages, was natürlich im Interesse des Arbeitnehmers ist. Aber auch der Inhalt vom Arbeitszeugnis kann vertraglich genauestens bestimmt werden. Der wahrscheinlich wichtigste Vorteil für den Arbeitnehmer ist jedoch, dass kein Kündigungsgrund genannt wird. Bei einer fristlosen personenbedingten oder verhaltensbedingten Kündigung (etwa bei chronischer Krankheit, Diebstahl oder einem Vertrauensbruch) werden künftige Arbeitgeber auf diese Weise nicht über die Kündigungsgründe informiert. Es ergibt sich also für beide Parteien eine Reihe von Gründen, Aufhebungsverträge einer normalen Kündigung vorzuziehen.

Nachteile eines Aufhebungsvertrages

Die primären Nachteile von Aufhebungsverträgen betreffen den Arbeitnehmer. Durch den Abschluss eines solchen Vertrages verliert dieser das Recht auf eine Anhörung vor dem Betriebsrat, sowie jeglichen Kündigungsschutz auf Basis vom Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Auch werdende Mütter oder Schwerbehinderte unterliegen keinem besonderen Schutz mehr. Viele Arbeitgeber wollen aus Gründen der Sozialauswahl einen solchen Abschluss tätigen, denn ansonsten könnten sie gar nicht kündigen! Zusätzlich kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine Zeit von bis zu  12 Wochen vom Arbeitsamt ausgesetzt werden. Das liegt daran, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken der Vereinbarung und seiner Kündigung zugestimmt hat.

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

Eine Abfindung ist oftmals Teil eines Aufhebungsvertrags. Dennoch ist der Arbeitgeber nicht gesetzlich zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet. Die Höhe der Abfindung ist ebenfalls nicht gesetzlich geregelt und daher Verhandlungssache. In der Regel liegt die Abfindung jedoch bei 0,25 bis 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr.

Steuerlich gesehen ist diese Art von Sonderzahlung äußerst günstig, da keinerlei Sozialabgaben anfallen und auch in der Einkommenssteuer eine Vergünstigung gegeben ist.

Es gilt zu beachten, dass eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.

Worin besteht der Unterschied zu einem Abwicklungsvertrag?

Im Gegensatz zu einem Aufhebungsvertrag wird der Abwicklungsvertrag erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen. Er dient in der Regel lediglich dazu, klarzustellen, dass der Arbeitnehmer die Kündigung annimmt und nicht von seinem Recht auf eine Kündigungsschutzklage Gebrauch machen wird. Außerdem berücksichtigt er die gesetzlichen Kündigunsfristen. Damit können auch Probleme mit der Agentur für Arbeit in Bezug auf die Verhängung einer Sperrzeit verhindert werden. Das ist allerdings von Gerichten beanstandet worden und muss von einem Anwalt für Arbeitsrecht geprüft werden.

Eine Abfindung oder ähnliche Vergünstigungen können ebenfalls in einem Abwicklungsvertrag vereinbart werden.

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Rechtsberatung rund um den Aufhebungsvertrag

Fragen rund um eine Kündigung, einen Aufhebungsvertrag oder auch einen Abwicklungsvertrag lassen sich sehr gut telefonisch mit einem Anwalt besprechen. Buchen Sie dafür einfach eine Beratung zum Arbeitsrecht bei der Deutschen Rechtsanwaltshotline.

Hier sind einige Links zu relevanten Gesetzen, die du überprüfen solltest, wenn du einen Aufhebungsvertrag abschließen willst:

§ 623 BGB: Schriftform des Aufhebungsvertrags
§ 3 KSchG: Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
§ 9 SGB III: Sperrzeit bei Arbeitslosengeld

Außerdem kannst du dich über diese aktuellen Rechtsnews zum Thema Aufhebungsvertrag informieren:

– Bundesarbeitsgericht: Kein Widerrufsrecht bei Aufhebungsvertrag
– Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Keine Anfechtung wegen Drohung mit fristloser Kündigung
– Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Keine Rückzahlung von Abfindung bei Wiedereinstellung

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