Rechtsnews 21.12.2024 Alex Clodo

Kann man Geschenke „einfach“ umtauschen?

Weihnachtsgeschenke sind nicht oft einfach zu finden. Das Weihnachtsfest steht vor der Tür und alle Geschenke werden noch hektisch gesucht. Dann aber am Abend der Bescherung: Dem einen gefällts, dem anderen nicht. Aber was dann? Kann ich mein Geschenk einfach mit Hilfe eines Belegs umtauschen? Der Beitrag soll Aufschluss darüber geben, ob Sie ihr – vielleicht nicht erhofftes Weihnachtsgeschenk – umtauschen können.

Geschenke einfach umtauschen?

Es gilt grundsätzlich, dass „gekauft ist gekauft“ gilt. Ist Ihre Ware fehlerfrei, hat der Käufer rein rechtlich gesehen keinen Grund für einen Umtausch. Umtausch ist eine Frage der Kulanz, es sei denn, der Händler hat explizit ein Umtauschrecht eingeräumt. Er könnte beispielsweise damit geworben haben, dass einem Kunden ein solches zusteht; dann kann der Kunde dieses auch in Anspruch nehmen. In der Regel wird für die Rückgabe eines Produktes ein Gutschein ausgestellt. Der Verkäufer bietet dem Kunden auch manchmal an, sich etwas anderes aus dem Sortiment auszusuchen, solange der Kaufpreis gleich bleibt.

Sie sollten bestenfalls im Vorhinein sicherstellen, dass das Produkt bei Unzufriedenheit umgetauscht werden kann. Sollte dieses Umtauschrecht bereits beim Einkauf bestätigt werden, lassen Sie es sich möglichst auch schriftlich festhalten. Beachten Sie auch, dass die Rückerstattung von Bargeld allerdings nur manchmal angeboten wird. Weiterhin sollten Sie sich vor dem Kauf genau über ein Umtausch- und Rückgaberecht informieren.

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Was ist vom Umtausch ausgeschlossen?

Beachten Sie aber auch, dass die Kulanz der Händler je nach Branche unterschiedlich ist. Vom Umtausch gänzlich ausgeschlossen ist Ware, die bereits Gebrauchsspuren aufweist. Weiterhin sind auch Kosmetika und Lebensmittel aus hygienischen Gründen nicht von einem Umtausch umfasst.

Behalten Sie auf jeden Fall immer Ihre Kaufquittung. Es gibt einige Geschäfte, die ihre Umtauschbereitschaft bereits auf dem Kassenbon hinterlegen. Auch wird dort eine Frist aufgeführt. Sollte dieser Zeitraum ablaufen, wird es mit dem Umtausch äußerst schwierig. Lassen Sie sich auf jeden Fall eine Quittung ausstellen und verlangen Sie nach einer Visitenkarte mit den Kontaktdaten des Händlers.

Für alle Beteiligten ist ein Umtausch einer mangelhaften oder defekten Ware im Rahmen der Mängelhaftung zweifelsohne für alle Beteiligten am einfachsten, wenn ein Kassenbon vorliegt. Grundsätzlich kann ein Umtausch aber auch ohne Kassenbon oder Originalverpackung möglich sein. Sollten Sie den Bon nicht mehr haben, kann im Zweifelsfall anhand eines Kontoauszugs belegt werden, sofern die Ware unbar gekauft wurde. Im schlimmsten Fall könnte auch ein Zeuge genügen, der beim Kauf der Ware anwesend war.

Was gilt bei Mängeln an der Ware?

Sollte das gekaufte Geschenk mangelhaft sein, gilt eine Sachmängelhaftungsfrist von zwei Jahren. In diesem Zeitraum muss der Verkäufer für Mängel haften, die zum Zeitpunkt des Kaufs schon vorhanden, aber noch nicht sichtbar waren. Der Verkäufer hat das Recht zur Nachbesserung, sobald der Käufer das Produkt reklamiert. Scheitern Reparatur oder Ersatzlieferung, kann der Käufer die Minderung des Kaufpreises oder die Auflösung des Kaufvertrages verlangen. Kaufen Sie ein gebrauchtes Geschenk kann vom Händler die Mängelhaftung vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden. Es gibt in einem solchen Fall aber oft Streit darüber, ob der Käufer den Mangel nicht selbst verschuldet hat.

Der Verbraucher sitzt in den ersten sechs Monaten am längeren Hebel. Gesetzlich wird nämlich bis zu einem halben Jahr nach dem Kauf vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden gewesen sein muss. Nach diesem Zeitraum ist es dann Sache des Käufers, Beweise für den Mangel auf den Tisch zu legen. Beachten Sie aber auch, dass nicht jeder Verschleiß auch gleichzeitig einen Mangel darstellt. Bei einer normalen Abnutzung kann man sich nicht auf die Mängelhaftung berufen.

Im Falle der Garantie bezieht diese sich auf Schäden, die erst im Laufe des Gebrauchs entstehen. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Händlers oder Herstellers. Die gesetzliche Gewährleistung gilt jedoch für jeden Verkäufer.

Was gilt für Einkäufe aus dem Internet?

Immer mehr Menschen besorgen ihre Weihnachtsgeschenke aber im Internet. Bei Einkäufen im Internet oder aus dem Katalog gelten aber besondere Regelungen. Dabei kommt die sog. Fernabsatzregelung in Betracht. Die Käufer haben zwei Wochen nach Zusendung ihrer Ware Zeit, den Vertrag zu widerrufen. Dabei muss die Ware weder fehlerhaft sein, noch muss der Käufer einen Grund für die Rückgabe angeben. Dabei sollte der Widerruf schriftlich erfolgen, kann aber auch formlos ein. Zudem sollte das Datum, die Kunden- oder Bestellnummer vorhanden sein.

Das Widerrufsrecht gilt aber nicht für alle Waren. Das Widerrufsrecht ist dann ausgeschlossen, wenn es sich um entsiegelte Datenträger wie CDs oder DVDs, frische Lebensmittel, Blumen, Eintrittskarten, gebuchte Reisen oder extra angefertigte Waren wie Kleidungs- oder Schmuckstücke handelt.

Privatverkäufer, etwa bei Online-Auktionshäusern wie eBay, sind nicht verpflichtet, Waren zurückzunehmen, sofern sie im Angebot deutlich darauf hingewiesen haben.

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Quelle:

https://www.zdf.de/gesellschaft/volle-kanne/aerger-beim-umtausch-106.html

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