Bergrettungskräfte retten in zahllosen Einsätzen jedes Jahr etliche Menschenleben. Neben der Versorgung der Hilfsbedürftigen und dem aufwendigen Umgang mit Rettungsgerätschaften setzen sich die Bergretter auch immer einem Risiko für die eigene Gesundheit aus. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte kürzlich zu entscheiden, ob die bei der Einweisung eines Hubschraubers erlittene Verletzung eines Bergretters in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.
Der 33-jährige Mann, um dessen Verletzung es in dem Verfahren ging, hatte einen im Landevorgang befindlichen Rettungshubschrauber eingewiesen, der von einem Rettungseinsatz zurückkehrte. Bei der Einweisung des Hubschraubers wurde der Mann von starken Abwinden erfasst und knickte schließlich mit seinem rechten Bein weg. Hierbei zog er sich eine Knieverletzung zu.
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Die Unfallkasse Baden-Württemberg lehnte die Einstufung der Verletzung als Arbeitsunfall jedoch ab, da ihre Ärzte eine Vorschädigung des betroffenen Knies festgestellt hatten. Hiergegen klagte der Bergretter.
Knieverletzung eines Bergretters – Arbeitsunfall oder nicht?
In erster Instanz wurde seine Klage durch das Sozialgericht Freiburg abgewiesen. Das Landessozialgericht in Stuttgart jedoch gab dem Mann Recht. Mehrere im Verlauf des Verfahrens von den Parteien eingebrachte Gutachten stuften die Vorverletzung des betroffenen Knies als unerheblich und nicht im Zusammenhang mit der neuen Verletzung stehend bzw. als eigentliche Ursache der Verletzung ein, was sich auf die juristische Beurteilung der Zuständigkeit der Unfallkasse auswirkte.
Ein durch das Landessozialgericht nun entsprechend gewürdigtes Gutachten hatte nach Ansicht der Richter des 9. Senats des LSG Baden-Württemberg überzeugend dargelegt, dass die Vorschädigung des Knies des 33-jährigen Mannes nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der neuen, bei der Einweisung des Hubschraubers entstandenen Verletzung stehen kann.
Die Unfallversicherung ist dementsprechend zur Übernahme der Kosten der Behandlung des verletzten Knies verpflichtet.
- Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2015 – L 9 U 4750/12 –
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