Versicherungsleistungen im Ausland: Was Sie wissen müssen
Wenn Sie planen, ins Ausland zu ziehen, stellen sich viele Fragen zur Pflegeversicherung. Besonders relevant wird die Frage, ob und in welchem Umfang die Pflegekasse weiterhin Leistungen erbringt. Lassen Sie uns diese Fragen Schritt für Schritt klären.
Zahlt die Pflegekasse nach einem Umzug ins Ausland?
Die Pflegeversicherung in Deutschland ist grundsätzlich darauf ausgelegt, Leistungen im Inland zu erbringen. Jedoch gibt es auch Regelungen für Auslandsaufenthalte:
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Zahlt die Pflegeversicherung nach einem Umzug ins Ausland? erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
- EU-/EWR-Staaten und Schweiz: In diesen Ländern können Sie grundsätzlich Pflegeleistungen auch im Ausland erhalten. Wichtig ist jedoch, dass die Leistungen in der Regel nicht im gleichen Umfang gewährt werden wie in Deutschland („SGB XI“).
- Drittstaaten: Außerhalb der EU kann das Pflegegeld oft nicht oder nur eingeschränkt ausgezahlt werden. Eine individuelle Prüfung ist notwendig („SGB XI“).
Beispiele für die Gesetzesanwendung
- Umzug nach Frankreich: Pflegegeld kann im Grundsatz weiter ausgezahlt werden, jedoch können sachlich-infrastrukturelle Leistungen im Ausland nicht in Anspruch genommen werden.
- Umzug nach Kanada: Hier erfolgt meistens keine Auszahlung des Pflegegeldes, es sei denn, bilaterale Abkommen regeln etwas anderes.
- Langfristiger Urlaub in Spanien: Kurzfristige Auslandsaufenthalte stellen oft kein Problem dar, hier bleibt das Pflegegeld für eine begrenzte Zeit gezahlt.
Bekommt man Pflegegeld, wenn man in das Heimatland zurückkehrt?
Bei einer Rückkehr in das Heimatland gelten die oben genannten Regelungen. Innerhalb der EU gibt es die Möglichkeit, weiterhin Pflegegeld zu erhalten, während dies für Drittstaaten oft nicht der Fall ist. Der Zusammenhang kann komplex sein und wird von vielen Faktoren abhängen, inklusive bestehender Sozialversicherungsabkommen („SGB XI“).
Wie kann man die Leistungen der Pflegeversicherung im Ausland in Anspruch nehmen?
- Frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Pflegekasse vor dem Umzug, um die individuellen Möglichkeiten abzuklären.
- Mögliche Kontaktaufnahme mit einem internationalen Sozialbüro in Ihrem Zielland zur Klärung von Details.
- Sichern Sie sich schriftliche Bestätigungen von der deutschen Pflegekasse über die gewährten Leistungen.
Wen kann ich bei Fragen kontaktieren?
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist eine wichtige Anlaufstelle für Fragen zur Pflegeversicherung:
MDK NordrheinTersteegenstraße 9
40474 Düsseldorf
Deutschland
Telefon: +49 211 52090
MDK Nordrhein Webseite
Konkrete Tipps zum Vorgehen
Folgendes sollten Sie beim Umzug ins Ausland berücksichtigen:
- Führen Sie alle Ihre schriftlichen Unterlagen bezüglich der Pflegeversicherung zusammen.
- Klären Sie frühzeitig die Leistungen ab, die Sie im Ausland erhalten können.
- Konsultieren Sie einen Fachanwalt, insbesondere wenn Sie in einen Drittstaat ziehen möchten. Nutzen Sie hierzu die Anwaltssuche zum Sozialrecht
Mögliche Hindernisse und Lösungen
Hindernis | Lösung |
---|---|
Unklare Gesetzeslage bei Drittstaaten. | Rechtsberatung in Anspruch nehmen, bilaterale Abkommen prüfen („SGB XI“). |
Verzögerte Zahlungen. | Frühzeitig klären, schriftliche Bestätigungen einholen. |
Unterschiedliche Pflegebedürfnisse und Standards. | Anpassung an lokale Standards, eigene Vorsorge treffen. |
Urteile zum Thema Pflegegeld im Ausland, die Ihnen weiterhelfen könnten:
1. **Europäischer Gerichtshof – Urteil zur Auszahlung von Geldleistungen im EU-Ausland**: Dieses Urteil betont, dass alle Geldleistungen, einschließlich derer der Pflegeversicherung, auch im EU-Ausland gezahlt werden müssen, basierend auf der EU-Verordnung 1408/71
2. **Europäischer Gerichtshof – Urteil zu Pflegegeld und Exportfähigkeit ins EU-Ausland**: Der EuGH entschied, dass die deutsche Gesetzgebung die Exportfähigkeit des Pflegegeldes ins Ausland anerkennt
3. **Bundessozialgericht (BSG) – Urteil zu Leistungen für Verhinderungspflege im Ausland**: Dieses Urteil bestätigt, dass einem Pflegebedürftigen auch im Ausland die Kosten für Verhinderungspflege durch Angehörige erstattet werden müssen.
Bitte beachten Sie, dass diese Links Sie zu Webseiten führen, auf denen Sie mehr über die Urteile erfahren können, einschließlich der Aktenzeichen und Details.
Nützliche Gesetzeslinks
- § 34 SGB XI – Leistungsansprüche bei Aufenthalt im Ausland
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung
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