Rechtsnews
18.02.2021
Lisa Santos
Stark ungleich große Brüste können für eine Frau sehr belastend sein. In der Regel nimmt die Krankenkasse daher die Kosten für eine Angleichung. Doch Vorsicht: Wenn eine Patientin absichtlich die Behandlung abbricht, nur um größere Brüste zu bekommen, kann das für sie sehr teuer werden.
27-Jährige mit ungleich großen Brüsten bricht Behandlung ab
Bei einer 27-Jährigen war ihre rechte Brust seit der Pubertät zu klein ausgebildet. Da sie diese Ungleichheit als entstellende Störung empfand, stellte sie bei der zuständigen Krankenkasse einen Antrag auf die Kostenübernahme für die Angleichung der unterschiedlichen Brüste. Die Krankenkasse bewilligte den Antrag und bestätigte, beide Schritte der Behandlung zu übernehmen. Als erstes sollte die zu klein gewachsene rechte Brust mit einem Expander stark vergrößert werden. Nach diesem Eingriff wäre die rechte Brust zunächst wiederum größer als die linke. Da der Expander im zweiten Schritt jedoch durch ein Silikonimplantat ausgetauscht werden sollte, wodurch die rechte Brust wieder etwas schrumpfen würde, wären beide Brüste zum Schluss etwa gleich groß. Die 27-Jährige ließ allerdings nur die erste Operation durchführen, wodurch ihre rechte Brust nun größer war, als die linke. Anschließend beantragte sie, statt der ursprünglich geplanten Angleichung, auch noch eine Brustvergrößerung auf der linken Seite. Da sich die Krankenkasse weigerte, kam es schließlich zu einer Gerichtsverhandlung.
Wann besteht ein Anspruch auf eine Brustvergrößerung?
Das Sozialgericht Darmstadt entschied zugunsten der beklagten Krankenkasse. Als Versicherter habe man nur dann einen Anspruch auf die Kostenübernahme für eine Behandlung, wenn sie krankheitsbedingt notwendig sei. Nicht jede Unregelmäßigkeit wird auch als Krankheit gewertet, sondern nur dann, wenn sie für den Versicherten entstellend wirke. Bei der 27-jährigen Klägerin sei die linke Brust jedoch gesund. Zudem habe sich die Versicherte die aktuelle Ungleichheit ihrer Brüste vorsätzlich zugezogen, indem sie die ursprünglich geplante Behandlung nicht weitergeführt hatte. Wenn sich die nicht fertig behandelte rechte Brust noch weiter ausdehne, wirke sie zwar entstellend für die Versicherte. Allerdings könne die Krankenkasse die Versicherte dann an den Kosten beteiligen, da die aktuelle Ungleichheit vorsätzlich entstanden war.
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