Rechtsnews
05.09.2020
Raphaela Nicola
Das Jobcenter muss zuerst zur Kostensenkung auffordern, wenn Empfänger von Hartz-IV-Leistungen zu hohe Wohnkosten haben. Das Sozialgericht (SG) Dortmund entschied, dass es erst dann Leistungen wegen Unangemessenheit verweigern darf.
Dürfen Leistungen ohne Kostensenkungsaufforderung gekürzt werden?
Das Jobcenter Märkischer Kreis wurde vom Sozialgericht (SG) Dortmund verpflichtet, die Kosten für eine neue Heizung einer arbeitslosen Hauseigentümerin zu tragen. Es entschied, dass sich die Behörde nicht darauf berufen dürfe, dass die Frau zu hohe Wohnkosten verursacht habe, da ihr keine Kostensenkungsaufforderung zugestellt worden sei (Urt. v. 19.09.2016, Az. S 19 AS 1803/15). Zusammen mit ihrem Sohn bewohnt die Hauseigentümerin aus Lüdenscheid ein Reihenhaus. Für die Reparatur ihrer defekten Gasheizung fielen Kosten in Höhe von 5.200 Euro an. Weil die angemessenen Wohnkosten überschritten worden seien, wollte das Jobcenter hierzu aber lediglich 6,60 Euro beisteuern. Das Jobcenter bot für den verbleibenden Betrag ein Darlehen an. Dieses nahm die Frau, wohl gezwungenermaßen, an.
Was besagt § 22 Abs. 2 SGB II?
Nun verringerte das SG aber die Darlehensschuld. Der Grund dafür ist, dass das Jobcenter nach § 22 Abs. 2 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) die Kosten zu tragen habe. Die Behörde muss danach bei selbstbewohntem Wohneigentum auch Instandhaltungs- und Reparaturkosten übernehmen, soweit diese unter Berücksichtigung der laufenden und der folgenden Aufwendungen insgesamt angemessen seien. Das Gericht berücksichtige hierbei aber nicht, dass die Frau zu hohe Wohnkosten verursacht habe. Es habe die Behörde versäumt, der Hauseigentümerin eine Kostensenkungsaufforderung zuzustellen. Dies wäre allerdings wie auch für Mieter für die Eigentümerin erforderlich gewesen.
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