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Rechtsnews 14.05.2022 Alex Clodo

Schadensersatz: Welchen Wert hat ein Oldtimer-Traktor von 1935?

Im allgemeinen Sinne versteht man unter dem Begriff “Oldtimer” alle Fahrzeuge mit Rädern, die ein gewisses Alter erreicht haben und gesammelt werden, also sowohl Autos als auch Motorräder. Oldtimer erinnern uns an die (vermeintlich) guten alten Zeiten. Im vorliegenden Fall wurde ein Oldtimer-Traktor gestohlen. In einem Verfahren, welches das Oberlandesgericht Braunschweig nun entschieden hat, ging es um den Wert des Traktors. Stand dem Käufer ein Schadensersatzanspruch zu?

Wann gilt ein Fahrzeug als Oldtimer?

Natürlich gibt es Deutschland eine rechtliche Definition für Oldtimer. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) beschreibt diese in Paragraph 9, Absatz 1, wie folgt: “Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung [StVZO] vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt.”

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Paragraph 23 der StVZO lautet: “Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen.”

“Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.”

Zudem heißt es in FZV §9 Abs. I: “Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 8 Abs. 1. Es wird als Oldtimerkennzeichen durch den Kennbuchstaben “H” hinter der Erkennungsnummer ausgewiesen.”

Landläufig spricht man bei diesem Nummernschild vom “H-Kennzeichen”. Hierfür ist die Bedingung, dass die Erstzulassung mindestens 30 Jahre zurückliegt. Jüngere Fahrzeuge ab etwa 20 Jahren Alter gelten unter Fans als “Youngtimer”, um sie von gewöhnlichen Gebrauchtwagen abzuheben.

Traktor wurde geklaut

Im vorliegenden Fall erwarb der Käufer für 35.000 Euro einen Traktor aus dem Baujahr 1935. Den Traktor ließ der Käufer vorerst beim Verkäufer stehen. Der Verkäufer stellte den Traktor für mehrere Tage im Freien ab. Eine Unbekannte entwendete daraufhin den Traktor.

Der Käufer erhielt daraufhin von seiner Vollkaskoversicherung 62.500 Euro, da er den Traktor so hoch versichert hatte. Nach Auffassung des Käufers war der Oldtimer viel mehr wert, weshalb er gegen den Verkäufer klagte. Dieser sollte den unversicherten Schaden in Höhe von 87.500 Euro ersetzen. Zu Recht?

Steht dem Käufer Schadensersatz zu?

Wie entschied das Oberlandesgericht Braunschweig? Das Gericht gestand dem Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz zu. Nach Ansicht der Richter habe der Verkäufer seine Pflichten aus dem Verwahrungsvertrag grob fahrlässig verletzt. Er habe den auch ohne Schlüssel, jederzeit betriebs- und startbereite Traktor für mehrere Tage und Nächte unbeaufsichtigt im Freien abgestellt und nicht gegen eine Wegnahme gesichert.

Im vorliegenden Fall hat der Käufer aber nicht bewiesen, dass der von ihm gekaufte Oldtimer ein bestimmter, höherwertiger Typ („H8“) gewesen sei. Die Wertschätzung beruht auch auf der übereinstimmenden Angabe von zwei Sachverständigen. Die beiden Sachverständigen bewerteten den Traktor jedoch unterschiedlich. Dies hinderte den Senat aber nicht an der Schätzung des Schadens auf 72.500 Euro, die er durch Mitteilung der von den Sachverständigen gefundenen Wertangaben vornahm. Der Käufer hatte somit nur in Höhe von 10.000 Euro Erfolg.

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Quellen: Quelle

OLG Braunschweig, Urteil vom 20.05.2021, 9 U 8/20

https://de.motor1.com/news/428463/oldtimer-kennzeichen-und-zulassung/

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