Rechtsnews 14.03.2026 Christian R.

BGH stärkt Auskunftsanspruch bei Corona-Impfschäden gegen Impfstoffhersteller

Wer nach einer Corona Schutzimpfung gesundheitliche Corona-Impfschäden vermutet, steht oft vor einem praktischen Problem: Die entscheidenden Informationen, um einen Anspruch sauber zu begründen, liegen nicht bei der betroffenen Person, sondern beim Hersteller. Genau an dieser Stelle setzt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. März 2026 (Az. VI ZR 335/24) an. Der BGH hat die Hürden für Informationen aus der Hand des Herstellers spürbar gesenkt und damit den Auskunftsanspruch als zentrales Werkzeug im Streit um Impfschaden und Herstellerhaftung aufgewertet.

Wichtig ist: Das Urteil bedeutet nicht automatisch, dass nun massenhaft Schadenersatz zugesprochen wird. Es verschiebt aber die praktische Ausgangslage. Denn wer Auskunft erhält, kann Tatsachen besser vortragen, Kausalitätsfragen gezielter angehen und die eigenen Beweisprobleme reduzieren. Zugleich müssen Hersteller und ihre Prozessvertreter künftig damit rechnen, dass Gerichte Auskunft nicht mehr so leicht abweisen, nur weil der Schadenersatzanspruch im selben Atemzug als „nicht ausreichend dargelegt“ bewertet wird.

Dieser Beitrag erklärt verständlich, was der BGH entschieden hat, welche Rolle das Arzneimittelgesetz (AMG) spielt, warum Auskunft und Schadenersatz rechtlich „verzahnt“ sind und was Betroffene, Unternehmen sowie HR, Compliance und KMU daraus konkret mitnehmen sollten.

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Ausgangspunkt des Verfahrens war die Klage einer Frau, die nach einer Impfung mit dem Impfstoff Vaxzevria (AstraZeneca) bleibende gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend macht. Sie verlangte vom Hersteller nicht nur Schadenersatz, sondern zunächst auch Auskünfte, etwa zu bekannten Risiken, Erkenntnissen und Produktinformationen. In den Vorinstanzen blieb die Klage ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hatte den Auskunftsanspruch abgelehnt und in der Folge auch den Schadenersatzanspruch nicht durchgreifen lassen. Der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies zurück. Kerngedanke: Wenn Auskunft zu Unrecht versagt wird, kann das die Prüfung des Schadenersatzanspruchs beeinflussen, weil der Klägerin dann möglicherweise entscheidender Sachvortrag fehlt, den sie ohne Auskunft gar nicht liefern konnte.

Rechtliche Einordnung der Corona-Impfschäden

Rechtlich bewegt sich das Ganze im System der pharmazeutischen Herstellerhaftung. Anders als bei klassischen Deliktsansprüchen (etwa aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch) sieht das AMG für bestimmte Konstellationen eine verschuldensunabhängige Haftung vor. Vereinfacht gesagt: Es geht nicht zwingend darum, ob der Hersteller „schuldhaft“ gehandelt hat, sondern ob das Arzneimittel unter bestimmten Voraussetzungen einen Schaden verursacht und ob zusätzliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Im Kontext von Impfstoffen können dabei unter anderem Fragen auftauchen wie: War das Nutzen Risiko Verhältnis im maßgeblichen Zeitpunkt noch positiv? Entsprach die Produktinformation dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik? Welche Warnhinweise lagen wann vor?

Genau hier liegt der praktische Knackpunkt. Viele dieser Informationen sind für Außenstehende schwer zugänglich. Betroffene kennen ihre medizinische Geschichte und den zeitlichen Ablauf. Aber ob, wann und in welcher Form Risikosignale intern bewertet, an Behörden gemeldet oder in Fachinformationen berücksichtigt wurden, liegt typischerweise im Einflussbereich des Herstellers. Der BGH erkennt diese Asymmetrie an und sieht den Auskunftsanspruch als legitimes Hilfsmittel, damit ein Schadenersatzanspruch überhaupt effektiv verfolgt werden kann. Diese Linie wird auch in der juristischen Berichterstattung als deutliche Stärkung der „Waffengleichheit“ in solchen Verfahren beschrieben.

Für die Praxis bedeutet das: Gerichte dürfen den Auskunftsanspruch nicht vorschnell mit der Begründung abräumen, der Schadenersatzanspruch sei ja ohnehin „noch nicht schlüssig“. Denn die Schlüssigkeit kann gerade davon abhängen, ob Auskunft erteilt wird. Wenn das Auskunftsbegehren in den gesetzlichen Rahmen passt, muss es ernsthaft geprüft werden. Erst danach kann man fair beurteilen, ob der Schadenersatzanspruch tragfähig dargelegt werden kann.

Was der BGH nicht getan hat: Er hat keine pauschale Haftung von Impfstoffherstellern ausgesprochen. Auch hat er nicht entschieden, dass jeder gemeldete Verdachtsfall automatisch zu Schadenersatz führt. Die Rückverweisung an das OLG zeigt vielmehr, dass die Tatsachenaufklärung und die medizinische Bewertung weiterhin entscheidend bleiben. Kausalität, Schadensumfang, alternative Ursachen und die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des AMG bleiben die großen Hürden. Neu ist vor allem, dass Betroffene die Chance erhalten, an bestimmte Informationen heranzukommen, die ihnen bisher oft fehlten.

Ein weiterer Aspekt ist das Zusammenspiel mit behördlichen Bewertungen, etwa durch Zulassungsbehörden. Hersteller werden häufig einwenden, dass der Impfstoff zugelassen war und Behörden das Nutzen Risiko Verhältnis als positiv eingeschätzt haben. Das kann bei der materiellen Prüfung stark ins Gewicht fallen, ersetzt aber nicht automatisch die Prüfung, welche Erkenntnisse zu welchem Zeitpunkt konkret vorlagen und wie sie kommuniziert wurden. Auskunft kann dazu beitragen, diesen Zeitraum und diese Kommunikation genauer zu beleuchten.

Wer tiefer einsteigen möchte, findet verständliche Einordnungen in der Berichterstattung von LTO sowie in aktuellen juristischen Meldungen. Auch die Verfahrensdaten sind über juristische Datenbanken abrufbar.

Praktische Tipps zu Corona-Impfschäden

1) Für Betroffene: sauber strukturieren, nicht „ins Blaue“ behaupten

Auch wenn das Urteil den Zugang zu Informationen erleichtert: Wer Ansprüche wegen Corona-Impfschäden verfolgt, sollte strukturiert vorgehen. Dazu gehören (1) lückenlose medizinische Dokumentation (Impfdatum, Charge falls vorhanden, Beschwerden, Diagnosen, Behandlungen), (2) zeitliche Kette plausibel darstellen, (3) alternative Ursachen ernst nehmen und einordnen, (4) Auskunft gezielt beantragen, statt pauschal „alles“ zu verlangen. Je präziser die Fragen, desto höher die Chance, dass Gerichte den Antrag als verhältnismäßig ansehen.

2) Für Unternehmen und Versicherer: Litigation Readiness wird wichtiger

Pharmaunternehmen müssen damit rechnen, dass Auskunftsanträge wegen Corona-Impfschäden häufiger durchdringen. Das erhöht die Bedeutung von dokumentierten Prozessen: Pharmakovigilanz, Signalbewertung, Aktualisierung von Fachinformationen, Kommunikation mit Behörden und interne Entscheidungswege. Wer hier sauber dokumentiert, kann Auskunft erteilen, ohne ungeordnete Datenmassen offenzulegen, und zugleich den eigenen Standpunkt konsistent begründen. Auch D&O und Produkthaftpflichtversicherer werden genauer auf Dokumentationsqualität und Auskunftsstrategie schauen.

3) Für KMU, HR und Compliance: Umgang mit Mitarbeiterfragen bei Corona-Impfschäden

Auch wenn die meisten KMU nicht Hersteller sind, tauchen in der Praxis Fragen von Beschäftigten auf, etwa zu Regress, Unterstützung, betrieblichen Meldestrukturen oder zur Einordnung von Verdachtsfällen. HR und Compliance sollten keine medizinischen Bewertungen vornehmen, aber klare Prozesse haben: Hinweis auf ärztliche Abklärung, Dokumentationshinweise, interne Ansprechpartner für rechtliche Fragen, datenschutzkonforme Ablage von Informationen und eine klare Abgrenzung, was der Arbeitgeber leisten kann und was nicht.

4) Prozessualer Tipp: Auskunft und Leistung klug kombinieren

Die Entscheidung unterstreicht, dass Auskunft nicht nur „Nebenkriegsschauplatz“ ist. Sie kann den Boden für den Leistungsantrag (Schadenersatz) bereiten. In geeigneten Fällen kann es sinnvoll sein, Auskunft als eigenständigen Antrag zu stellen oder ihn zumindest so aufzubauen, dass er nicht an überhöhten Anforderungen scheitert. Das hängt vom Einzelfall ab, ebenso von Verjährungsfragen und der Frage, welche Anspruchsgrundlagen verfolgt werden.

5) Erwartungsmanagement: Es bleibt eine Einzelfallprüfung

Der BGH hat ein Tor für Corona-Impfschäden geöffnet, aber kein Ziel garantiert. Wer das Urteil als „Sieg auf ganzer Linie“ verkauft, weckt falsche Erwartungen. Realistisch ist: mehr Informationszugang, bessere Chancen für substantiellen Vortrag, aber weiterhin hohe Hürden bei Kausalität und Tatbestandsmerkmalen.

Das Wichtigste zu Corona-Impfschäden auf einen Blick

Thema Kurz erklärt Praktische Folge
BGH Urteil vom 9. März 2026 (VI ZR 335/24) Auskunft zu Corona-Impfschäden ist kein Randthema, sondern kann Voraussetzung für wirksamen Schadenersatzvortrag sein Betroffene kommen eher an Informationen; Verfahren werden sachlich tiefer aufgeklärt
Auskunft und Schadenersatz sind verknüpft Wenn Auskunft zu Corona-Impfschäden zu Unrecht abgelehnt wird, kann das die Schadenersatzprüfung „kippen“ Gerichte müssen sorgfältiger prüfen, bevor sie Klagen wegen „fehlender Substanz“ abweisen
Beweisprobleme bleiben Kausalität und anspruchsbegründende Voraussetzungen müssen weiterhin nachgezeichnet werden Medizinische Unterlagen, Zeitablauf und gezielte Fragen werden noch wichtiger
Auswirkungen auf Unternehmen Mehr Auskunftsverfahren zu Corona-Impfschäden erhöhen den Druck auf Dokumentation und Prozesse Compliance und Litigation Readiness sollten angepasst werden

Fazit

Der BGH setzt mit dem Urteil vom 9. März 2026 ein deutliches Signal zu Corona-Impfschäden: In Verfahren zu mutmaßlichen Corona Impfnebenwirkungen darf das Informationsgefälle zwischen Betroffenen und Herstellern nicht dazu führen, dass Ansprüche schon an der Startlinie scheitern. Der Auskunftsanspruch bekommt mehr Gewicht, weil er in vielen Fällen die Voraussetzung dafür ist, überhaupt substantiell zu Schadenersatz vortragen zu können. Das verbessert die prozessuale Fairness, ersetzt aber nicht die anspruchsvolle Einzelfallprüfung. Wer betroffen ist, sollte strukturiert dokumentieren und gezielt Auskunft verlangen. Hersteller sollten Prozesse und Dokumentation so aufstellen, dass Auskunft rechtssicher und konsistent möglich ist.

Quellen und weiterführende Informationen:
LTO Hintergrundbericht zum BGH Verfahren VI ZR 335/24,
beck aktuell Meldung zum Urteil,
dejure Verfahrensübersicht VI ZR 335/24.
Stellungnahme des RKI zu Corona

Haftungsausschluss: Die Inhalte dieses Artikels wurden sorgfältig erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle Prüfung des Einzelfalls.

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