Rechtsnews 26.04.2022 Alex Clodo

BGH: Anspruch auf Schadensersatz bei vom VW-Abgasskandal betroffenen Leasing-Kunden

Haben vom VW-Abgasskandal betroffene Leasing-Kunden einen Anspruch auf Schadensersatz? Diese Antwort auf die Frage finden Sie hier! Der BGH musste erneut über Schadensersatzansprüche wegen des Leasings und des anschließenden Kaufs eines VW Dieselfahrzeugs entscheiden. Den Mittelpunkt des Verfahrens bildete wiederum die Frage, ob bei der deiktischen Vorteilsausgleichung eine Bemessung des Nutzungsvorteils des Leasingnehmers vornehmen muss. 

Klagende Parteien – Anspruch auf Schadensersatz?

Wie stellte sich der Sachverhalt im folgenden Fall dar? Es nahmen in drei Verfahren die jeweiligen Klageparteien, die beklagte VW AG Als Fahrzeug- bzw. Motorherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung teil. Den klagenden Parteigen gehörten VW Fahrzeuge, die mit dem hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut waren. Bei Abschluss der Leasingverträge erhielten die Motoren eine Software, die den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalfall bewirkte. In den Vorinstanzen haben die klagenden Parteien, soweit für die Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen die Erstattung ihrer Leasingzahlungen abzüglich einer Nutzungsentschädigung begehrt. In den Fällen waren die Klagen vor den jeweiligen Berufungsinstanzen jeweils zum Teil erfolgreich. Die Berufungsgerichte waren der Ansicht, dass der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile nicht den von den Klageparteien erbrachten Leasingzahlungen, sondern nach der für den Fahrzeugkauf anerkannten Berechnungsformel, also Fahrzeugpreis mal Fahrtstrecke geteilt durch Leistungserwartung, bzw. gemäß dem während der Leasingzeit eingetretenen Wertverlust des Fahrzeugs zu bemessen ist.

Neueste BGH Entscheidung

Der BGH hat nun in seiner neuesten Entscheidung folgendes Urteil getroffen. Im Ergebnis haben die von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen der Beklagten Erfolg. In den Verfahren VII ZR 285/21 und 783/21 führten sie jeweils zur vollständigen Abweisung der Klage und im Verfahren VII ZR 247/21 zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, durch das die Beklagte lediglich zur Erstattung des im Juni 2013 von der Klägerin gezahlten Kaufpreises abzüglich der nach dem Kauf gezogenen Nutzungen verurteilt worden war. Wie der Bundesgerichtshof mit – nach Erlass der drei hier angefochtenen Berufungsurteile ergangenem – Urteil vom 16. September 2021 entschieden hat, entspricht im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs der Höhe nach den vertraglich vereinbarten Leasingzahlungen. In dem am 21.04.2022 verkündeten Urteil hat diese Rechtsprechung der BGH bestätigt. Der BGH ist der Ansicht, dass der Wertverlust keinen Vorteil darstellt, den der Leasingnehmer erlangt. Weiterhin entspricht er auch nicht dem Wert der leasingmäßigen Fahrzeugnutzung. Zudem komme eine Schätzung des während der Leasingzeit von der Klägerin erlangten Nutzungsvorteils durch Anwendung der für den Fahrzeugkauf anerkannten Berechnungsformel nicht in Betracht. 

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Zu guter letzt bedurfte die Frage im Urteil vom 16.09.2021, ob eine andere Betrachtung dann geboten ist, wenn aufgrund der Vertragsgestaltung von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernimmt, keiner Entscheidung und konnte auch in den diesmal verhandelten Verfahren offenbleiben. Eine solche Vertragsgestaltung sei in den beiden vorliegenden Fällen VII ZR 247/21 und VII ZR 783/21 nicht gegeben gewesen.

 

Erfahren Sie hier bald mehr über Ihre Ansprüche beim VW-Diesel-Abgasskandal! 

 

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Quelle:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.04.2022 – VII ZR 247/21, VII ZR 285/21 und VII ZR 783/21

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