Rechtsnews 19.11.2022 Alex Clodo

BGH: Mietminderung wegen Verkleinerung des Fahrradkellers?

Die Deutschen wohnen immer noch gerne zur Miete. Viele junge Familien können sich keine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim leisten. Daher wohnen sie in Mietwohnungen. In Mietwohnungen kann es aber auch immer mal wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Vermietern und Mietern kommen. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob eine Verkleinerung des Fahrradkellers von 49 Quadratmetern auf 7 Quadratmetern eine Mietminderung rechtfertigt. Diese Frage hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Verkleinerung des Kellers

Wie stellte sich der Sachverhalt im folgenden Fall dar? Im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen kam es an einem Wohnhaus in Köln zu einer Verkleinerung des Fahrradkellers. Dabei wurde die Fläche von 49 Quadratmetern auf 7 Quadratmeter verkleinert. Daraufhin beanspruchte einer der Mieter eine Mietminderung. Der Fall kam vor Gericht, da die Vermieterin dies anders sah.

In den ersten Instanzen sah zum einen das Amtsgericht Köln und zum anderen das Landgericht Köln ein Recht zur Mietminderung für gegeben. Das Landgericht war der Meinung, dass die Miete um 4,8% zu mindern ist. Daher beantragte die Vermieterin nunmehr eine Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof.

BGH: Mietminderung?

Wie aber entschied der BGH im vorliegenden Fall? Im Ergebnis bestätigte der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz. Die Richter sind der Ansicht, dass wegen des erheblich verkleinerten Kellers auch bei einem bloßen Recht zur Mitbenutzung eine Minderung der Miete um 4,8% monatlich gerechtfertigt ist.

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Daher hat das Landgericht seinen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die Mietvertragsparteien haben durch die Vornahme und der Duldung der Modernisierungsarbeiten die vertraglich geschuldete Sollbeschaffenheit des Fahrradkellers nicht konkludent oder gar ausdrücklich abgeändert.

Daher rechtfertigt es eine Mietminderung in Höhe von 4,8%, wenn es wegen einer Modernisierungsmaßnahme zu einer Verkleinerung des Fahrradkellers von 49qm auf 7qm kommt.

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Quelle:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2021 – VIII ZR 51/202

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