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Rechtsnews 18.03.2022 Christian Schebitz

Tierhaltung in Mietwohnungen

Eine Wohnung zu mieten, kann mit einem Haustier äußerst schwierig sein. Ein brisantes Thema im Mietrecht ist die Frage, ob Tierhaltung in Mietwohnungen erlaubt ist. Stand 2018 gibt es in Deutschland eine Mietquote von 58%, etwa 42% waren Eigentümer. Aufgrund der hohen Quote der Mieter erscheint die Frage interessant, ob der Vermieter dazu berechtigt ist, Tiere in der Mietwohnung zu verbieten. In Deutschland besitzen knapp 47% aller Haushalte ein Haustier. Also ist knapp die Hälfte Deutschlands Tierhalter. Daher stellt sich nun die Frage, ob dem Vermieter ein Recht zusteht, Tiere in Mietwohnungen zu verbieten. Welche Rechte stehen dem Vermieter zu?

Grundsätzliches zur Tierhaltung in Mietwohnungen

Was gilt grundsätzlich? Primär gilt, dass es keine rechtlichen Vorschriften zur Tierhaltung in Mietwohnungen gibt. Somit scheidet ein generelles Haustierverbot, welches der Vermieter durchsetzen möchte, aus. Eine Ausnahme könnte sich aber aufgrund einer Klausel im Mietvertrag ergeben. Prinzipiell kann durch eine Klausel eine Regelung erschlossen werden. In der Klausel darf jedoch nicht generell die Tierhaltung verboten werden. Es müssen Unterschiede zwischen den einzelnen Tierarten gemacht werden. Kleintiere (wie beispielsweise Fische, Meerschweinchen oder Kaninchen) können nicht im Mietvertrag verboten werden. Begründet wird dies damit, dass diese keine Probleme verursachen, die anderen Mieter nicht stören und auch keine Schäden in der Wohnung anrichten. Die Haltung der Kleintiere gehört damit mietrechtlich zum “vertragsgemäßen Gebrauch”. Die Kleintierhaltung ist daher im Allgemeinen erlaubt. Jedoch darf nicht unerwähnt bleiben, dass bei gewissen Kleintieren die Meinungen auseinander gehen. Hier könnten beispielsweise Ratten oder Ziervögel zu Problemen führen. Zum einen wird hier angeführt, dass sich manche Menschen vor den Ratten ekeln. Dies kann zu einem Tierhalteverbot führen. Zum anderen können von Ziervögeln erhebliche Lärmbelästigungen ausgehen, sodass auch diese Art der Kleintierhaltung verboten werden kann.

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Was gilt bei Hunden und Katzen?

Fraglich ist, was bei Hunden und Katzen gilt. Dort sieht die Sache schon deutlich komplizierter aus. Bei Hunden und Katzen bedarf es stets einer Einzelfallbeurteilung. Daraus folgt, dass Vermieter grundsätzlich selbst entscheiden dürfen, ob sie den Hund oder die Katze erlauben oder nicht. Daher wäre eine Klausel im Mietvertrag zulässig, die der Zustimmung des Vermieters bedarf. Ein generelles Hunde- oder Katzenverbot ist hingegen unzulässig. Sollte man jedoch einen Hund oder eine Katze einziehen lassen, ohne die Zustimmung des Vermieters einzuholen, kann dies eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Sollte es sich bei dem Hund beispielsweise um einen Blinden- oder Therapiehund handeln, so bedarf es keiner Genehmigung des Vermieters. Daher kann in jedem Fall unterschiedlich entschieden werden, ob Hunde oder Katzen zugelassen werden können oder nicht. Empfehlenswert ist daher immer erst mit dem Vermieter zu kommunizieren, bevor man sich ein Haustier anschafft.

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Quellen:

BGH, Urteil v. 14.11.2007 AZ.: VIII ZR 340/06

https://www.merkur.de/leben/wohnen/haustiere-in-der-mietwohnung-rechte-pflichten-mietrecht-katze-hund-zr-90966571.html

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-urteil-viii-zr-168-12-mietvertrag-agb-klausel-verbot-katzen-hundehaltung/

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