Rechtsnews 13.08.2021

Mietminderung bei Nässe im Keller rechtens

Im Zuge der regnerischen Unwetter diesen Sommer sind viele Häuser durchnässt, gar zerstört worden. Viele Mieter sind mit der Frage konfrontiert, ob eine Mietminderung bei Nässe im Keller rechtens ist. Wie das Landgericht Berlin entschied, ist eine Mietminderung bei einem feuchten Keller einer Doppelhaushälfte dann rechtens, wenn dieser nicht mehr zur Lagerung von Gegenständen, Wertsachen und Lebensmitteln oder zur Trocknung von Wäsche geeignet ist.

Keller war stark durchfeuchtet

Hintergrund des Urteils waren Mieter einer Doppelhaushälfte, bei denen der Keller durchnässt war. Das Haus, in dem sie wohnten, wurde 1939 erbaut. Die Nässe im Keller führte bei den gelagerten Nahrungsmitteln zum Verderb. Auch Schuhe fingen an zu schimmeln. Die feuchte Bausubstanz bröckelte von den Wänden und Pappe, welche aufbewahrt wurde, war durchnässt. Die Mieter minderten daraufhin die Miete. Die Vermieterin stimmte der Mietminderung jedoch nicht zu. Daraufhin gelangte der Sachverhalt vor Gericht.

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Mieter dürfen Keller im trockenen Zustand erwarten

Gemäß dem Urteil des Landgerichts Berlin stand den Mietern eine Mietminderung zu. Als Begründung gab das Gericht an, dass der Keller, wie er sich im nassen Zustand befand, nicht vertragsgemäß sei. Dies stellte laut dem geltenden Mietrecht ein Mangel der Mietsache dar. Nach § 536 BGB ist eine Mietminderung dann möglich, wenn ein Mangel besteht, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt.

Laut der Urteilsbegründung dürfen Mieter einen Keller im üblichen Standard, also im trockenen Zustand, erwarten. Bei dem zugrunde liegenden Fall war dies nicht gegeben. Somit sei eine Mietminderung rechtens.

Alter der Immobilie bei Feuchtigkeit irrelevant

Zudem würde hier als Begründung das Alter der Immobilie nicht ausreichend sein. Das Baujahr des Hauses sei nicht zu berücksichtigen, da beim Zeitraum der Errichtung der Immobilie keine technischen Normen bestanden, die zur erhöhten Feuchtigkeit des Kellers beitrugen. Des Weiteren sei der Vermieter verpflichtet, während eines Mietverhältnisses den Zustand der Mietsache für einen standardmäßigen Gebrauch aufrechtzuerhalten.

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