Rechtsnews 05.07.2025 Alex Clodo

Wer muss den Rasenmäher im Mietverhältnis pflegen?

Der Sommer ist im vollen Gange. Die meisten Deutschen mähen in dieser Zeit meist ein bis zwei Mal im Monat ihren Rasen. Doch dann steööt sich auch oft die Frage, wer sich um die Pflege des Rasenmähers kümmer muss. Im deutschen Mietrecht ergeben sich oft Fragen rund um die Nutzung und Pflege von Gegenständen, die mit der Mietsache überlassen werden. Eine typische Frage lautet: Wer muss den Rasenmäher im Mietverhältnis pflegen?
Dieser Blogbeitrag gibt Ihnen einen vollständigen Überblick, wie gesetzliche Regelungen aussehen, was der Mietvertrag hierzu sagen sollte, welche Rechte und Pflichten bestehen und welche Stolperfallen häufig auftreten. Alles wird laienverständlich erklärt, damit Sie Ihre Rechte kennen und Konflikte vermeiden können.

Was regelt grundsätzlich das Mietrecht zur Gartenpflege?

Das deutsche Mietrecht, geregelt hauptsächlich im § 535 BGB , verpflichtet den Vermieter zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache im vertragsgemäßen Zustand. Zur Mietsache kann auch der Garten gehören. Wird ein Garten mitvermietet, ist grundsätzlich der Mieter verpflichtet, einfache Pflegemaßnahmen wie Rasenmähen durchzuführen.
Übernimmt der Mieter die Gartenpflege, stellt sich die Frage, ob dies auch die Wartung und Pflege des dazugehörigen Rasenmähers umfasst.

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Wer muss den Rasenmäher im Mietverhältnis pflegen? erhalten

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Was sagt der Mietvertrag über die Pflege von Geräten wie Rasenmähern?

Entscheidend ist zunächst, ob im Mietvertrag eine Regelung zur Gartenpflege und der Pflege von Geräten wie dem Rasenmäher getroffen wurde. Enthält der Vertrag eine ausdrückliche Klausel, nach der der Mieter auch für die Instandhaltung von Gartengeräten zuständig ist, kann diese Verpflichtung wirksam sein, sofern sie den Mieter nicht unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB).

Wichtig: Ohne eine klare Regelung im Mietvertrag muss der Vermieter für die Instandhaltung des Rasenmähers sorgen.

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten konkret für Gartengeräte im Mietrecht?

  • § 535 BGB – Hauptpflichten des Vermieters und Mieters
  • § 538 BGB – Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
  • § 543 BGB – Außerordentliche Kündigung bei Mängeln
  • § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB – Erhaltungspflicht des Vermieters

Demnach ist der Vermieter verantwortlich, dass Geräte wie der Rasenmäher funktionstüchtig bleiben, es sei denn, der Mietvertrag regelt ausdrücklich etwas anderes.

Was bedeutet „normale Abnutzung“ beim Rasenmäher?

Gemäß § 538 BGB ist der Mieter nicht verantwortlich für Schäden, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen. Ein Rasenmäher nutzt sich bei normaler Benutzung ab (Verschleiß von Messern, Motorleistung). Solche Abnutzungen muss der Vermieter tragen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Welche Aufgaben können dem Mieter übertragen werden?

Folgende Aufgaben können dem Mieter per Vereinbarung auferlegt werden:

  • Regelmäßiges Reinigen des Rasenmähers
  • Kontrolle auf grobe Schäden (Sichtprüfung)
  • Bedienung gemäß Bedienungsanleitung

Wartungstätigkeiten wie Ölwechsel, Schärfen der Messer oder Reparaturen muss der Vermieter übernehmen, sofern keine anderweitige vertragliche Vereinbarung existiert.

Wie wird im Streitfall entschieden?

Bei Streitigkeiten entscheiden Gerichte anhand folgender Kriterien:

  1. Was ist im Mietvertrag geregelt?
  2. Wer trägt laut Gesetz die Erhaltungspflicht?
  3. Liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor?

Fehlt eine klare Regelung, bleibt die Pflege des Rasenmähers Aufgabe des Vermieters.

Was passiert, wenn der Rasenmäher kaputt geht?

Geht der Rasenmäher kaputt, ohne dass unsachgemäße Behandlung durch den Mieter vorliegt, ist der Vermieter verpflichtet, ihn zu reparieren oder zu ersetzen.
Eine Ausnahme liegt nur vor, wenn der Mieter grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (z.B. den Rasenmäher mutwillig beschädigt).

Was sind typische Fallstricke bei der Pflege von Gartengeräten?

Problem Folge Lösung
Keine klare Vereinbarung im Mietvertrag Unklarheit über Zuständigkeiten Nachträgliche schriftliche Klarstellung
Fehlende Bedienungsanleitung Falsche Handhabung möglich Vermieter zur Bereitstellung auffordern
Streit über Reparaturkosten Verhältnis Mieter-Vermieter belastet Einvernehmliche Einigung oder Rechtsberatung

Welche Beispiele aus der Praxis gibt es?

Beispiel 1: Mietvertrag ohne Regelung

In einem Mietvertrag stand nur allgemein, dass der Garten gepflegt werden müsse.
Der Vermieter verlangte, dass der Mieter den defekten Rasenmäher auf eigene Kosten repariert.
Das Amtsgericht entschied zugunsten des Mieters: Ohne ausdrückliche Vereinbarung trägt der Vermieter die Instandhaltungspflicht.

Beispiel 2: Mietvertrag mit Pflegeklausel

Ein Mietvertrag enthielt die Klausel, dass „alle mit dem Garten verbundenen Geräte vom Mieter pfleglich zu behandeln und instand zu halten“ seien.
Hier war der Mieter verpflichtet, kleinere Wartungsarbeiten am Rasenmäher selbst durchzuführen, etwa das Reinigen nach Benutzung.
Teure Reparaturen musste dennoch der Vermieter übernehmen.

Beispiel 3: Grobe Fahrlässigkeit

Ein Mieter ließ den Rasenmäher trotz Warnsignalen (ungewöhnliche Geräusche) weiterlaufen, bis der Motor einen Totalschaden erlitt.
Hier durfte der Vermieter Schadensersatz verlangen, da eine grob fahrlässige Behandlung vorlag.

Was sollten Mieter und Vermieter konkret tun?

Handlungsanweisungen für Mieter:

  • Lesen Sie den Mietvertrag genau durch.
  • Fragen Sie nach einer schriftlichen Klarstellung, wenn keine Regelung existiert.
  • Verlangen Sie Bedienungsanleitungen für überlassene Geräte.
  • Nutzen Sie Geräte pfleglich und melden Sie Defekte sofort schriftlich.
  • Bei Konflikten frühzeitig einen Fachanwalt für Mietrecht einschalten.

Handlungsanweisungen für Vermieter:

  • Treffen Sie klare Regelungen im Mietvertrag.
  • Übergeben Sie Geräte mit Bedienungsanleitung.
  • Warten und reparieren Sie Gartengeräte regelmäßig.
  • Vermeiden Sie unangemessene Benachteiligungen des Mieters.

Welche geprüften Links auf Gesetze sind hilfreich?

  • § 535 BGB – Pflichten des Vermieters und Mieters
  • § 538 BGB – Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch
  • § 543 BGB – Außerordentliche Kündigung
  • § 307 BGB – Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

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