Was ist ein Mietmangel?
Schließt der Mieter mit dem Vermieter einen Mietvertrag ab, werden im Vorfeld die Räumlichkeiten besichtigt und der konkrete Zustand des Mietobjekts festgehalten. Sind die Parteien über den Zustand der Wohnung einverstanden, gilt die Wohnung als mängelfrei vermietet. Alle danach auftretenden negativen Abweichungen von der sog. Soll-Beschaffenheit der Wohnung trotz oder aufgrund eines schon bekannten Mangels gelten als Mängel bzw. Mietmängel im Sinne des § 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Eine nur geringe Minderung der Tauglichkeit stellt dagegen noch keinen Mangel dar. Ein Mietmangel kann des Weiteren dann bestehen, wenn der Mietsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder diese später wegfällt (vgl. § 536 Absatz 2 BGB).
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Der Vermieter ist nach dem BGB verpflichtet, dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der gesamten Mietzeit im entsprechenden Zustand, also mängelfrei zu erhalten.
Mietminderung aufgrund eines Mangels
Kommt es zu einem Mangel an der Mietsache, den der Mieter nicht zu verantworten hat, besteht eine Möglichkeit der Mietminderung. Der Vermieter muss grundsätzlich die Mietsache im einwandfreien Zustand halten. Voraussetzung der Minderung ist die Aufforderung seitens des Mieters an den Vermieter, den Mangel zu beseitigen. Kommt der Vermieter dieser Aufforderung nicht nach, ist der Mieter berechtigt, die Miete herabzusetzen, solange der Mangel besteht. Keiner ist verpflichtet für ein mangelhaftes Objekt mehr zu bezahlen, als dieses objektiv Wert ist.
Die Minderung wird anteilig berechnet und kann auch 100% des Mietpreises betragen.
Verspätete Beseitigung des Mangels
Beseitigt der Vermieter den Mangel nicht rechtzeitig und entstehen Ihnen dadurch Schäden, können Sie diese von ihm im Wege eines Schadensersatzanspruchs ersetzt verlangen. Handelt es sich bei dem Mangel um eine schwere Abweichung von der Soll-Beschaffenheit, kann dieser Umstand den Mieter zur fristlosen außerordentlichen Kündigung berechtigen, wenn der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache dem Mieter ganz oder teilweise unmöglich ist.
Kleinreparaturklausel
Werden im Laufe der Nutzung kleinere Mietobjekte des täglichen Lebens beeinträchtigt (z.B. Wasserhahn, Klingel oder WC-Spülkasten), kann eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag hilfreich sein. Diese schützt primär der Vermieter und räumt ihm das Recht ein, den Mieter an den Kosten der Reparatur hinsichtlich der Schäden an kleinen Objekten des täglichen Bedarfs zu beteiligen.
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