Rechtsnews 04.12.2022 Alex Clodo

LG Frankenthal: Schadensersatz für Radfahrer?

Das Landgericht Frankenthal hatte zu entscheiden, ob einem Radfahrer ein Schadensersatz zusteht, wenn dieser gegen eine gut sichtbare Mülltonne fährt. Immer mehr Menschen nutzen das Fahrrad in Städten. So auch in unserem Fall. Ein etwas kurioser Fall, der sich mit einem Fahrradfahrer und Mülltonnen beschäftigt. Wie sah der Fall aus und wie entschied das Landgericht?

Steht dem Radfahrer ein Schadensersatzanspruch zu?

Ein Radfahrer fuhr auf einem gesonderten Radweg. Während der Fahrt konnte er sehen, dass auf dem Radweg zwei Mülltonnen standen. Als er diesen ausweichen wollte, stieß er mit einer der Tonnen zusammen. Durch den Aufprall stürzte der Fahrer auf den Boden und verletzte sich dabei schwer.

Daraufhin verlangte er Schmerzensgeld und Schadensersatz von dem zuständigen Abfallentsorgungsunternehmen. Der Radfahrer behauptet, dass die Müllwerker die geleerten Tonnen auf dem Radweg abgestellt haben, sodass es nicht möglich gewesen sei, gefahrlos daran vorbei zu fahren. Durch diese Situation hätten sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

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Das Landgericht kam zum Ergebnis, dass dem Radfahrer kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Erkennt ein Radfahrer, dass auf dem Radweg, auf welchem er sich befindet, Mülltonnen stehen, muss er diesen vorsichtig und mit einem ausreichendem Abstand ausweichen. Kommt der Fahrer dabei zu Fall, hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Abfallentsorgungsfirma.

Trifft den Radfahrer ein Mitverschulden?

Das LG Frankenthal betont, dass zwar durchaus eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darin besteht, dass die Mülltonnen auf dem Radweg abgestellt wurden. Nach Ansicht der Richter sind die Mülltonnen ein „ruhendes Hindernis“. Daher wird der Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigt.

Im vorliegenden Fall hat der Radfahrer allerdings das ruhende Hindernis schon von Weitem erkennen können. Der Fahrer hätte daher den Tonnen mit einem ausreichenden Seitenabstand ausweichen müssen. Hält der Radfahrer diesen „Sicherheitsabstand“ nicht ein und stürzt daraufhin, ist der Sturz nicht auf die in dem Hindernis liegende Gefahr, sondern ganz überwiegend auf seine eigene grob fahrlässige Fahrweise zurückführen. Der Radfahrer hätte den Mülltonnen ausreichend ausweichen können. Im Fall hat dieser sich jedoch bewusst dazu entschieden, an diesen Tonnen so knapp vorbeizufahren, dass es zu einem Sturz kommen konnte. Alleine dieses Mitverschulden schließt all seine etwaigen Ansprüche aus.

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Quelle:

LG Frankenthal, Urteil vom 24.09.2021, 4 O 25/21

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