In der Corona-Pandemie haben sich viele Deutschen wieder ein Fahrrad zugelegt. Egal, ob aufgrund des Lockdowns oder dem fehlenden Sport. Der Fahrradboom stieg in den letzten zwei Jahren rasant an. Fahrräder waren genauso gefragt wie Spielekonsolen. Beim Fahrradfahren kann aber genauso wie beim Autofahren ein Unfall passieren. Wer mit seinem Rad unterwegs ist, möchte auch gefahrlos die Wege nutzen. Grundsätzlich muss man sich aber den Straßenverhältnissen anpassen. Wer haftet aber, wenn der Unfall auf einem asphaltierten Wirtschaftsweg passiert? Über diese Frage soll der Beitrag Aufklärung bringen! Den Fall entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Sachverhalt
Wie stellte sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall dar? Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrrad auf einem asphaltierten Wirtschaftsweg. Die Frau wollte dem Weg ausweichen und fuhr daher auf einen unbefestigten, niedriger liegenden Seitenstreifen. Aufgrund dessen stürzte sie. Daraufhin verlangte sie von der Gemeinde angemessenen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie hätte aufgrund der Gefahrenstelle gewarnt werden müssen, beispielsweise durch ein Schild. Hatte die Klage Aussicht auf Erfolg?
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Entscheidung des Gerichts
Wie entschied das Gericht im vorliegenden Fall? Nach Ansicht des Gerichts bestand für die Frau keine echte Gefahrenquelle. Der Wirtschaftsweg war gut ausgebaut und einsichtig. Hätte die Klägerin ausweichen wollen, hätte sie auch stehen bleiben können und sich ein Bild von der Situation machen können. Dabei wäre für die Klägerin in jedem Fall erkennbar gewesen, dass der Seitenstreifen niedriger lag und auch unbefestigt war. Weiterhin wies das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass ein Wirtschaftsweg eine niedrigere Verkehrsbedeutung hat. Allein deshalb dürften die Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden. Daher hat die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Eben auch dann nicht, wenn man stürzt, weil man von einem asphaltierten Wirtschaftsweg auf einen unbefestigten, tiefer gelegenen Seitenstreifen fährt.
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Quelle:
Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. September 2020, AZ: 11 U 101/20