Rechtsnews 06.11.2021 Alex Clodo

Radfahrer fordert Schadensersatz

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit einer kleinen skurrilen Frage. Mülltonnen, welche auf dem Radweg platziert wurden sind ärgerlich für Radfahrer, die entsprechend ausweichen müssen. In unserem Fall stellt sich die Frage, welche Ansprüche bestehen, wenn das Ausweichen einer Mülltonne misslingt und der Fahrradfahrer einen Unfall erleidet.

Sachverhalt

Wie stellte sich der Sachverhalt dar? In dem Fall war ein Radfahrer auf einem Radweg in Richtung Bad Dürkheim unterwegs. Während dem Fahrradfahren bemerkte er, dass vor ihm auf dem Radweg zwei Mülltonnen standen. Der Radfahrer erkannte zwar die Gefahr frühzeitig, ihm gelang es jedoch nicht, den Mülltonnen auszuweichen. Daher fuhr er gegen eine der Mülltonnen und stürze, wobei er sich schwer verletzte. 

Entscheidung des Gerichts

Lag dadurch eine Verkehrsbeeinflussung vor? Der Radfahrer hatte vor dem Landgericht Frankenthal keinen Erfolg. In der Urteilsbegründung führte das LG zwar aus, dass das Abstellen von Mülltonnen auf einem Radweg durchaus eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellen könnte. Die Tonnen sind aber ein „ruhendes Hindernis“, durch das der Verkehr nicht erheblich beeinflusst oder beeinträchtigt werde. 

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Im Fall sei aber entscheidend gewesen, dass der Radfahrer die Tonnen schon von weitem erkennen konnte. Daher hätte er seine Geschwindigkeit reduzieren müssen und mit einem ausreichenden Seitenabstand den Mülltonnen hätte ausweichen müssen.

Hält der Radfahrer, so wie im vorliegenden Fall, diesen Abstand nicht ein und stürzt, sei der Sturz ganz überwiegend auf seine grob fahrlässige Fahrweise zurückzuführen. 

Der Radfahrer hätte die Mülltonnen weiträumig umfahren müssen. Nach Sachverhaltsdarstellungen wäre es dem Radfahrer möglich gewesen, der Mülltonne rechtzeitig und weiträumig auszuweichen. Im Fall habe sich der Fahrer aber bewusst dagegen entschieden und wollte vorsätzlich an den Mülltonnen knapp vorbeifahren. Die Umfahrung gelang nicht und stürzte aufgrund dessen.

Daher schließt das Mitverschulden des Fahrradfahrers alle etwaigen Ansprüche gegen das Abfallentsorgungsunternehmen aus.

Quelle:

LG Frankenthal, Urteil v. 24.09.2021, 4 O 25/21

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