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Rechtsnews 05.02.2022 Alex Clodo

Radfahrerin nutzt Radweg nicht – Mithaftung?

In der Corona-Pandemie haben sich viele Deutschen wieder ein Fahrrad zugelegt. Egal, ob aufgrund des Lockdowns oder dem fehlenden Sport. Der Fahrradboom stieg in den letzten zwei Jahren rasant an. Fahrräder waren genauso gefragt wie Spielekonsolen. Beim Fahrradfahren kann aber genauso wie beim Autofahren ein Unfall passieren. Wer mit seinem Rad unterwegs ist, möchte auch gefahrlos die Wege nutzen. Grundsätzlich muss man sich aber den Straßenverhältnissen anpassen. Was aber wenn ein Radfahrer den Radweg nicht benutzt? Trifft den Radfahrer eine Mitschuld? Diese Frage hatte das Oberlandesgericht München zu entscheiden.

Sachverhalt

Wie stellte sich der Sachverhalt dar? Es kam auf einer zweispurigen, kurvigen Bergstraße zu einem Unfall zwischen einem Motorradfahrer und einer Radfahrerin. Dabei fuhr die Radfahrerin jedoch nicht auf dem für sie vorgesehenen Radweg, sondern auf der Straße, als der Unfall sich bei einem Überholmanöver des Motorradfahrers ereignete. Dabei verletzten sich beide Unfallbeteiligten schwer. Danach entbrannte ein Streit über die Schuldverteilung. Ein Sachverständigen stellte fest, dass das Motorrad eine Geschwindigkeit von 90 km/h bis 97 km/h hatte. Beim Gutachten konnte jedoch nicht aufgeklärt werden, welches Fehlverhalten der Motorradfahrer an den Tag gelegt hatte. Die Radfahrerin hatte aber jedenfalls die Straße statt den Radweg genutzt.

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Entscheidung des Gerichts

Wie entschied das Gericht im vorliegenden Fall? Das Oberlandesgericht führte Folgendes aus: Bei der Haftung von Unfällen kommt die sogenannte Betriebsgefahr ins Spiel. Diese kommt dann in Betracht, wenn es zu einem Unfall zwischen motorisierten und nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern kommt. Da es eine erhöhte Betriebsgefahr beim Überholen gibt, nahm das Gericht auf Seiten des Motorradfahrers eine Mithaftung von 75% an. Das Gericht berücksichtigte dabei auch, dass es sich um eine in jeder Fahrtrichtung einspurige und kurvige Straße handelte. Die Radfahrerin muss zu 25% mithaften. Das muss sie deshalb, da sie den vorgesehenen Radweg nicht genutzt hatte.

Wegen dieses Verstoßes sei es ausgeschlossen, eine Mithaftung der Radfahrerin ganz zurücktreten zu lassen, so das Gericht.

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Quelle:

OLG München, Urteil vom 20.10.2021, Az.: 10 U 651/20

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