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Rechtsnews 17.08.2022 Alex Clodo

LG Frankenthal: Kann ein Grundstücksvertrag angefochten werden?

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Grundstücksvertrag angefochten werden kann. Im Fall versprach ein Verkäufer ein „idyllisches Wohnen“, ohne zu erwähnen, dass dafür auch Landwirtschaft betrieben werden muss. Diese Frage hatte das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zu entscheiden.

Kann ein Grundstücksvertrag angefochten werden?

Ende 2016 erwarb ein Ehepaar aus Baden eine Immobilie im Außenbereich einer kleinen Gemeinde im Landkreis Germersheim. Dabei wurde im Exposé der Maklerin das Objekt beworben mit dem Text: „Idyllisches Wohnen in ruhiger sonniger Alleinlage“.

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Der Verkäufer hatte allerdings noch vor dem Verkauf von der Baubehörde erfahren, dass das Außenbereichsgelände nur in Kombination mit einem landwirtschaftlichen Betrieb zu Wohnzwecken genutzt werden dürfe. Der Makler teilte dies den Käufern, die somit dort nicht wohnen durften, nicht mit. Auch die Maklerin hatte davon keine Kenntnis.

Ehepaar ficht Kaufvertrag an

Nachdem das Ehepaar im Laufe des Jahres 2017 erfuhr, dass die erworbene Immobilie für sie nicht als Wohnhaus nutzbar war, erklärte sie die Anfechtung des Kaufvertrags, mit der Folge, dass dieser rückwirkend unwirksam wurde.

Durch diese Anfechtung war auch dem Anspruch der Maklerin auf die Vermittlungsprovision (§625 Abs. 1 BGB) der Rechtsgrund entzogen, so das Landgericht Frankenthal. Der Anspruch auf Vermittlungsprovision besteht nur bei einem wirksamen Abschluss eines Kaufvertrags. Das Risiko, dass diese Wirksamkeit wieder wegfalle, trägt die Maklerin, so das Gericht.

Besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision?

Weiterhin ist das Gericht der Ansicht, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision auch noch nicht verjährt sei. Die Verjährungsfrist betrage in diesen Fällen drei Jahre ab Kenntnis der Gründe für die Rückforderung. Die Käufer erlangten diese Kenntnis zwar bereits im Jahr 2017, als sie von der arglistigen Täuschung durch den Verkäufer erfuhren.

Damit wären in diesem Zusammenhang stehende Ansprüche normalerweise mit Ablauf des Jahres 2020 verjährt. Die Eheleute hatten bereits jedoch im Dezember 2020 einen Mahnbescheid beantragt, so dass der Lauf der Verjährung ab diesem Zeitpunkt gehemmt war.

Die Entscheidung ist bereits rechtskräftig.

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Quelle:

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 06.04.2022 – 4 O 208/21

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