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Rechtsnews 22.03.2021 Manuela Frank

Vegane Eigentümer müssen Jagd auf Grundstück nicht mehr dulden

Jagd auf eigenem Grundstück

Heutzutage ernähren sich immer mehr Menschen vegan. Dabei wollen sie nicht nur das Klima nachhaltig schützen, indem sie  ihren ökologischen Fußabdruck verringern oder auf ihr körperliches Wohlbefinden achten. Eine Studie belegt, dass für über  89% aller befragten Veganerinnen und Veganer der Tierschutz ausschlaggebend für ihre rein pflanzliche Ernährung ist. Umso erschreckender und unerträglicher kann es für solche Menschen sein, wenn der Jagd auf Ihrem eigenen Grundstück  nachgegangen wird. 

Jagdhochsitz ohne Einverständnis erbaut

Ein vegan lebendes Ehepaar war Eigentümer eines Grundstücks, welches einer Jagdgenossenschaft angehört. Dabei handelt es sich um solche Flächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zählen und zu einer Zwangsmitgliedschaft der öffentlich rechtlichen Körperschaft führen. Sie klagten den Jagdpächter an, um diesem die bereits erfolgte Errichtung eines Jagdhochsitzes und einer Futterstelle zu untersagen. Die Kläger lehnten die Jagd aus Gewissensgründen vollkommen ab und forderten die Beseitigung des Hochstands, der ohne ihr Verständnis erbaut wurde. Der angeklagte Jagdpächter legte daraufhin Widerklage ein und verlangte die Duldung der Einrichtungen. Das Amtsgericht in Pirmasens und das Landgericht in Zweibrücken lehnten die Klage ab und gaben der Widerklage hingegen statt.

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BGH: Jagdpächter muss Hochsitz nicht beseitigen

In seinem Urteil stellte der BGH fest, dass “die im Bundesjagdgesetz bestimmte Mitgliedschaft der Eigentümer von Grundstücken in einer Jagdgenossenschaft nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere weder gegen die Gewissensfreiheit (Art. 4 GG), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Art. 14 GG) noch gegen Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention” verstößt. Weiterhin stellte er fest, dass ein Jagdgegner unter diesen Umständen die Jagd nicht aktiv fördert, er sie jedoch passiv hinnehmen müsse. Mit der Folge, dass es den Grundstückseigentümern im vorliegenden Fall unmöglich war, eine Beseitigung besagter Einrichtungen des Jagdpächters zu erzwingen.

EGMR: Die Ausübung der Pirsch verletzt die Achtung des Eigentums

Ganz nachdem Sprichwort “erst ändert sich die Gesellschaft, dann die Rechtsprechung und die Gesetze” entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Die Pflicht, die Jagdausübung zu erlauben stellt einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung des Eigentums dar. Für Eigentümer, welche die Pirsch aus ethischen Gründen ablehnen, ist eine solche Duldungspflicht eine übermäßige Belastung. Es gäbe weiterhin keinen gerechten Ausgleich zwischen dem Schutz des Eigentums und der Wahrung der Allgemeininteressen.

Änderung Bundesjagdgesetz

Mit dem Anstoß der Entscheidung des EGMR wurde auch das Bundesjagdgesetz im Jahre 2013 geändert. Der neu eingefügte §6a Bundesjagdgesetz regelt, dass ein Grundstück zu einem befriedeten Bezirk erklärt werden kann, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt.

 

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