Rechtsnews 30.09.2025 Alex Clodo

Kann ein Makler sich strafbar machen?

Sie stehen vor einem Problem mit einem Makler und vermuten Fehlverhalten oder sogar Straftaten.

1. Was bedeutet „strafbar machen“ konkret – welche Kriterien muss eine Straftat erfüllen?

Eine Person macht sich strafbar, wenn ihr Verhalten den gesetzlichen Tatbestand einer Straftat erfüllt und Vorsatz oder Fahrlässigkeit (je nach Delikt) nachgewiesen werden kann. Bei Wirtschafts- und Vermögensdelikten (wie Betrug oder Untreue) sind typischerweise folgende Elemente entscheidend:

  • Eine Täuschungshandlung oder Pflichtverletzung;
  • Eine Vermögensverfügung oder Vermögensschaden;
  • Vorsatz (Absicht, sich oder Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen) – dieser Punkt ist häufig das schwierige Beweisproblem;
  • Bei Urkundenfälschung zusätzlich: Herstellung oder Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr.

2. Welche Straftatbestände sind bei Maklern besonders relevant?

Die wichtigsten Tatbestände in der Praxis sind:

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  1. Betrug (§ 263 StGB) – z. B. wenn ein Makler falsche Angaben macht, damit jemand (Käufer/Verkäufer) Vermögensverfügungen trifft und dadurch Schaden entsteht.
  2. Urkundenfälschung (§ 267 StGB) – Herstellung, Verfälschung oder Gebrauch gefälschter Dokumente (z. B. gefälschte Energieausweise, gefälschte Eigentumsnachweise, verfälschte Wohnflächenangaben in Urkunden).
  3. Untreue (§ 266 StGB) – wenn ein Makler treuhänderische Gelder missbraucht (z. B. Kautionen, Treuhandzahlungen) oder die Vermögensinteressen des Auftraggebers erheblich verletzt.
  4. Geldwäscheverstöße (GwG) – Immobilien sind ein klassisches Risiko für Geldwäsche; Makler haben Sorgfalts- und Identifzierungs-pflichten.
  5. Wettbewerbsverstöße (UWG) und gewerberechtliche Pflichtverletzungen (GewO/MaBV) – führen zwar öfter zu zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen, in schweren Fällen können aber auch straf- bzw. bußgeldbewehrte Folgen entstehen.

3. Welche Pflichten hat ein Makler (gesetzlich / gewerberechtlich) – kurz und wichtig

Makler unterliegen neben dem Strafrecht einer Reihe von Pflichten:

  • Gewerberechtliche Pflichten: Eintragung nach § 34c GewO (je nach Tätigkeit), Anmeldung und Einhaltung gesetzlicher Vorgaben;
  • MaBV-Pflichten: Buchführung, Aufbewahrungspflichten, ggf. Treuhandregelungen;
  • Geldwäschegesetz (GwG): Identifizierungspflichten, Verdachtsmeldepflichten in bestimmten Fällen, Risikoabschätzung;
  • Wettbewerbsrecht (UWG): Keine irreführende Werbung, keine unlauteren Geschäftspraktiken;
  • Beratungspflicht / Informationspflicht: Wahrheitsgemäße Angaben zu Objektzustand, Erwerbsrisiken, Provisionen und Vertragsbedingungen.

4. Wie unterscheiden sich zivilrechtliche Ansprüche von strafrechtlicher Verfolgung?

Wichtig: Zivilrecht (Schadensersatz, Rückabwicklung, Rückforderung von Provisionen, Unterlassungsansprüche) läuft unabhängig von strafrechtlicher Verfolgung. Sie können also zivilrechtliche Schritte verfolgen, auch wenn die Staatsanwaltschaft (vorläufig) nicht ermittelt oder das Strafverfahren eingestellt wird. Umgekehrt führt eine Verurteilung nicht automatisch zur zivilrechtlichen Befriedigung — hier brauchen Sie ggf. separate Antragstellung und Vollstreckung.

5. Welche Beweise sind nötig, um strafrechtlich etwas gegen einen Makler durchzusetzen?

Die praktische Arbeit der Ermittlungsbehörde und des Gerichts hängt an konkreten Beweisen. Nützlich sind:

  • Schriftwechsel (E-Mails, SMS, WhatsApp-Nachrichten, Exposés, Verträge);
  • Verträge, Protokolle, Zahlungsbelege, Kontoauszüge (ggf. Treuhandkonten);
  • Zeugen (Interessenten, Nachbarn, andere Makler, Handwerker);
  • Gutachten (z. B. Flächenberechnung, technische Gutachten, Bewertung);
  • Dokumente, die auf gezielte Falschinformation oder Urkundenfälschung hindeuten (z. B. falsche Unterschriften, manipulierte Anhänge);
  • Aufzeichnungen oder Screenshots von Inseraten, die später verändert wurden.

6. Wie melde ich einen Verdacht (Strafanzeige)?

Konkretes Vorgehen (so sicher wie möglich formuliert):

  1. Sofort dokumentieren: Sichern Sie alle elektronischen und physischen Beweise (Screenshots, E-Mails, Exposés, Zahlungsbelege). Notieren Sie Daten, Uhrzeiten, Gesprächspartner.
  2. Strafanzeige stellen: Sie können zunächst eine Anzeige bei der örtlichen Polizei stellen oder direkt bei der Staatsanwaltschaft. Die Anzeige sollte eine klare Chronologie und alle Belege enthalten. Benennen Sie, was genau Sie als strafbar ansehen (z. B. Betrug, Urkundenfälschung, Untreue) und warum.
  3. Anwalt hinzuziehen: Bei komplexen Fällen (hoher Schaden, wirtschaftliche Verflechtungen) empfiehlt sich die sofortige Beauftragung eines Strafrechtlers bzw. Fachanwalts für Strafrecht oder Wirtschaftsstrafrecht. Ein Anwalt kann die Anzeige präzise formulieren, weitere Ermittlungsansätze vorschlagen und Prozessrisiken einschätzen.
  4. Geduld und Sachlichkeit: Die Staatsanwaltschaft prüft Anzeige und Beweismaterial; es kann dauern. Bewahren Sie Ruhe und führen Sie neue Erkenntnisse stets dokumentiert Ihrem Anwalt zu.
  5. Zivilrechtliche Parallelstrategie: Prüfen Sie mit Anwalt, ob zivilrechtliche Schritte (einstweilige Verfügung, Schadensersatzanspruch, Rücktritt vom Vertrag) nötig sind und priorisieren Sie nach Dringlichkeit.

7. Konkrete Handlungsanweisungen für Betroffene

  1. Evidenz retten: Sichern Sie alle Chats, E-Mails, Dokumente; fotografieren Sie Unterlagen mit Datum; fordern Sie offizielle Dokumente schriftlich an (z. B. Grundbuchauszug, Energieausweis original).
  2. Zahlungen stoppen/überprüfen: Wenn Zahlungen noch laufen (z. B. an Treuhandkonto), sprechen Sie unverzüglich mit Ihrer Bank und informieren Sie den Anwalt; Rückhol-/Rückrufversuche brauchen klare Rechtsgrundlage und Anwalt.
  3. Anzeige erstatten: Formulieren Sie eine strukturierte Strafanzeige (Datum, Tatbeschreibung, Beweismittel, Zeugen) und reichen Sie diese bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft ein; veranlassen Sie eine Empfangsbestätigung.
  4. Anwalt kontaktieren: Heben Sie auf jeden Fall eine Erstberatung durch einen Fachanwalt in Anspruch. Weisen Sie darauf hin, dass es um mögliche Wirtschaftsstraftaten geht; so werden Prioritäten besser gesetzt.
  5. Kommunikation drosseln: Unterlassen Sie weitere emotionale Direktansprachen an den Makler (keine Drohungen, keine öffentlichen Beiträge ohne Rücksprache mit Anwalt) – dies kann Beweislage verschlechtern oder zu Gegenanzeigen führen.

8. Drei Beispiele: Wie Gesetze in der Praxis angewandt werden

Die folgenden Fälle sind beispielhaft (vereinfachte Darstellung):

Beispiel 1 – Betrug

Ein Makler inseriert eine Wohnung mit falscher Quadratmeterangabe (größer als tatsächlich). Käufer zahlt aufgrund dieser Angabe mehr Anzahlung und schließt den Kaufvertrag. Später stellt sich heraus, dass die Wohnfläche deutlich kleiner ist und der Käufer fordert Schadensersatz. Wenn der Makler die falsche Angabe bewusst gemacht hat, kann dies den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) erfüllen – ebenso relevant ist hier die zivilrechtliche Rückabwicklung wegen Irrtums.

Beispiel 2 – Untreue / Veruntreuung

Ein Makler verwaltet Kautionen für mehrere Mietobjekte und verwendet wiederholt Teile der Kautionen für eigene Ausgaben, statt diese sicher und getrennt aufzubewahren. Wenn sich daraus ein Vermögensnachteil des Auftraggebers ergibt und der Makler eine besondere Vermögensbetreuungspflicht hat, kann der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) erfüllt sein.

Beispiel 3 – Geldwäsche

Ein Makler verschleiert die Herkunft von Kaufsummen, indem er Zahlungen in mehreren Tranchen über Dritte schleust, ohne die Identität der Geldgeber ordnungsgemäß zu prüfen. Immobiliengeschäfte sind geldwäscherechtlich kritisch; hier können Verstöße gegen das Geldwäschegesetz (GwG) und ggf. strafrechtliche Konsequenzen folgen.

9. Mögliche Verteidigungsstandpunkte (warum eine Anzeige nicht automatisch verurteilt)

Als advocatus diaboli liste ich typische Verteidigungsargumente und Gründe, die Ermittlungen oder Verurteilungen oft verhindern:

  • Fehlender Vorsatz: Viele Fehler sind auf Fahrlässigkeit oder Informationsmangel zurückzuführen; fehlender Vorsatz kann eine Strafbarkeit (z. B. Betrug) ausschließen.
  • Bereich grau-ziviler Pflichten: Manche Pflichtverletzungen sind zivil- oder verwaltungsrechtlich, aber nicht zwingend strafbar.
  • Beweislücken: Ohne klare Belege für Täuschungsabsicht oder Urkundenmanipulation reicht es häufig nicht für Anklage/Verurteilung.
  • Konkurrenz der Rechtsfolgen: Ein Verhalten kann gleichzeitig zivil- und strafrechtlich relevant sein, aber das Strafverfahren kann wegen Geringfügigkeit oder fehlender Erfolgsaussicht eingestellt werden

Fazit

Ja. Ein Makler kann sich strafbar machen. Relevante Straftatbestände sind insbesondere Betrug (§ 263 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Untreue (§ 266 StGB), Verstöße gegen Geldwäschevorschriften (GwG) sowie wettbewerbsrechtliche oder gewerberechtliche Verstöße mit straf- oder bußgeldbewehrten Folgen. Zusätzlich gibt es zivilrechtliche Ansprüche (Schadensersatz, Rückabwicklung, Rückforderung von Provisionen) und verwaltungsrechtliche Sanktionen (Gewerberecht, MaBV).

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