Rechtsnews 24.10.2022 Alex Clodo

Muss Eigentümer Ratten auf seinem Grundstück entfernen?

Ratten wurden nicht zuletzt erst in der RTL Dokumentation „Team Wallraff“ in Burger King Restaurants entlarvt. Auf Grundstücken oder in Gärten ist es aber häufiger der Fall, dass sich dort Ratten befinden. Muss der Eigentümer in einem solchen Fall die Ratten von seinem Grundstück entfernen? Diese Frage hatte das Verwaltungsgericht Berlin (VG) zu entscheiden.

Rattenbefall auf dem Grundstück

Im vorliegenden Fall ist die Antragstellerin Eigentümerin eines Grundstücks in Reinickendorf. Dabei wurde im Sommer dem Gesundheitsamt ein Rattenbefall auf dem Grundstück gemeldet. Die Ratten würden von einer unbekannten Person dort mehrmals die Woche mit Futter und Getränken versorgt, sie kletterten mittlerweile auch in die Dämmung des Nachbargebäudes.

Dadurch verpflichtete das Bezirksamt Reinickendorf die Eigentümerin des Grundstücks – nach einer Besichtigung des Gesundheitsamt im September 2022 – binnen einer Woche eine Fachkraft mit der Durchführung der Rattenbekämpfung zu beauftragen und hierüber das Bezirksamt schriftlich zu informieren. Das Bezirksamt drohte an, dass bei einer Nichtdurchführung der Bekämpfung der Ratten, die nötigen Maßnahmen selbst auf Kosten der Eigentümerin vorgenommen werden.

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Muss ein Verschulden gegeben sein?

Wie entschied das Verwaltungsgericht Berlin den Fall? Die Richter lehnten den dagegen gerichteten Eilantrag der Grundstückseigentümerin ab. Das Gericht folgte dem Einwand der Eigentümerin, dass sie keine Ratten gesichtet habe, nicht. Ratten agierten regelmäßig im Verborgenen und mehrere Nachbarn, darunter auch die Leiterin einer angrenzenden Kita, hätten den Rattenbefall unabhängig voneinander dem Mitarbeiter des Gesundheitsamts bestätigt.

Die Mitarbeiter haben im Fall ausdrücklich aktive und belaufene Rattenlöcher auf dem Grundstück festgestellt. Aus diesen Gründen ergebe sich aus der Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen eine Pflicht der Eigentümerin zur Bekämpfung der Ratten. Insbesondere setzt dies kein Verschulden voraus, d.h. es muss keine Verantwortlichkeit für die Entstehung des Rattenbefalls bestehen.

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Quelle:

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 11.10.2022 – VG 14 L 1235/22

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