Rechtsnews
30.09.2021
Emil Kahlmann
Um ein Arbeitsverhältnis zu beenden, gibt es grundlegend mehrere Möglichkeiten. Der wohl einfachste Weg ist der Ablauf des Arbeitsvertrags. Die Verpflichtungen bestehen nicht mehr und jeder kann seinen eigenen Weg gehen. Daneben gibt es die Möglichkeit mithilfe eines Aufhebungsvertrages gemeinsam über die Auflösung zu entscheiden und die vertragliche Bindung nochmal per Kontrakt einvernehmlich aufzulösen. Weiter existieren die Varianten der außerordentlichen, also die fristunabhängige und die der ordentlichen, also fristgebundenen Kündigung. In Betracht kommt auch eine Abfindung, die mit Beendigung des Arbeitsverhältnis fällig werden kann. Als Abfindung wird im Arbeitsrecht eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bezeichnet, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet wird. Da auf eine Abfindung normalerweise kein Rechtsanspruch besteht, ist ihre Aushandlung häufig Verhandlungssache. Daher beschäftigt sich diese Beitrag mit den Fragen rund um die Abfindung.
Wann gibt es eine Abfindung?
Eine Abfindung kann in verschiedenen Situationen nötig sein. Häufig ist sie das Ergebnis eines gerichtlichen Vergleichs. Der Vergleich sieht eine Auflösung des Arbeitsvertrages und die im Gegenzug zu leistende Abfindung vor. Eine Abfindung kann auch als Gegenleistung für einen das Arbeitsverhältnis beendenden Aufhebungsvertrag sein. Es gibt aber auch gesetzlich vorgeschriebene Abfindungen für bestimmte Fälle von Kündigungen. So steht dem gekündigten Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zu, wenn der Arbeitgeber seine Kündigung mit dringenden betrieblichen Erfordernissen begründet (§ 1a KSchG). Gleiches gilt nach § 9 KSchG auch für Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis zwar noch fortbesteht, dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses allerdings nicht zumutbar ist. Auch „wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen“ ist eine Abfindung vorgesehen. In diesem Fall ist nach § 10 KSchG die Abfindung mit einer Höhe von bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. Ist der Arbeitnehmer in einem fortgeschrittenen Alter und hat das Arbeitsverhältnis sehr lange bestanden, kann die Abfindung auch höher ausfallen. Gerade im Fall von Massenentlassungen kann im Rahmen eines Sozialplans ebenfalls eine Abfindung für die entlassenen Mitarbeiter ausgehandelt werden. Auch Tarifverträge können verpflichtende Vorgaben über Abfindungen enthalten.
Höhe der Abfindung
Abgesehen von den Fällen, in denen nicht nur die Abfindung, sondern auch die Höhe der Abfindung gesetzlich vorgeschrieben ist, unterliegt diese der Verhandlung. Wie hoch die Abfindung letztlich wird, hängt neben dem Verhandlungsgeschick auch von anderen Faktoren ab. Zu diesen gehören unter anderem die Familiensituation oder das Alter des Arbeitnehmers. Aber auch die Aussichten, bald wieder einen anderen Arbeitsplatz finden zu können, spielen eine Rolle. Als Orientierung für die Höhe der Abfindung gilt oft ein Wert von einem halben (manchmal auch bis zu einem ganzen) Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.
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Quellen:
https://www.bz-berlin.de/ratgeber/habe-ich-bei-kuendigung-immer-anspruch-auf-eine-abfindung
https://rechtsanwalt.com/rechtsnews/der-aufhebungsvertrag/
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