Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofs bestätigte erneut, dass sich aus einem schwarz abgeschlossenen Werkvertrag keine Ansprüche wegen Mängeln ergeben können. Die Bedeutung des 2004 erlassenen Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) wurde durch diese Entscheidung erneut unterstrichen.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Mann einen Handwerker damit beauftragt, sein Dach auszubauen. Der Handwerker stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis, führte seine Arbeiten also schwarz aus. Schließlich zeigte sich, dass der Handwerker nicht gut gearbeitet hatte: Der Dachausbau erwies sich als mangelhaft. Der Mann klagte gegen den von ihm beauftragten Handwerker und verlangte die Rückzahlung von insgesamt 8.300€ der ursprünglich vereinbarten und bezahlten 10.000€.
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BGH urteilt zu Schwarzarbeit
Der sich durch alle Instanzen ziehende Rechtsstreit wurde nun endgültig vor dem Bundesgerichtshof entschieden. Nachdem in der Vorinstanz das Oberlandesgericht Celle der Klage noch stattgegeben hatte, fällte der BGH nun ein anders lautendes Urteil. Der Bundesgerichtshof hatte bereits in ähnlichen Fällen entschieden, dass weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen, wenn ein Werkvertrag schwarz zustande kommt; dementsprechend wurde auch der vorliegende Fall beurteilt.
Die Maßgebliche Rechtsnorm ist nach Ansicht der Richter des BGH in diesem Zusammenhang §817 Satz 2 BGB, der den Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten im Zusammenhang mit der sogenannten ungerechtfertigten Bereicherung definiert.
Quellen:
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.06.2015 – VII ZR 216/14 –
- Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 28.08.2014 – 6 U 49/14 –
- Landgericht Verden, Urteil vom 14.03.2014 – 8 O 3/11 –
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