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Rechtsnews 14.06.2023 Raphaela Nicola

Darf man Polizist „Spanner“ nennen?

Polizisten müssen einiges einstecken. Der Beitrag beschäftigt sich mit einer getroffenen Aussage, die gegenüber einem Polizisten getätigt wurde. Dabei stellt sich die Frage, ob die Bezeichnung “Spanner” hinsichtlich des Polizisten rechtmäßig war. Weiterhin erläutern wir Ihnen die wichtigsten strafrechtlichen Folgen.

Was ist eine üble Nachrede?

Eine üble Nachrede ist eine Straftat nach § 186 StGB. Sie liegt vor, wenn jemand eine andere Person in der Öffentlichkeit oder gegenüber einem Dritten einer nicht erweislich wahren Tatsache bezichtigt, die geeignet ist, sie verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Dabei muss der Täter vorsätzlich oder zumindest fahrlässig handeln. Die Strafe für eine üble Nachrede ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

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Wann ist eine Äußerung eine Tatsachenbehauptung?

Eine Tatsachenbehauptung ist eine Aussage, die dem Beweis zugänglich ist. Das heißt, sie kann objektiv als wahr oder falsch festgestellt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Täter die Wahrheit kennt oder nicht. Eine Tatsachenbehauptung liegt zum Beispiel vor, wenn jemand behauptet, dass eine andere Person eine bestimmte Handlung begangen hat oder einen bestimmten Beruf ausübt.

Wann ist eine Äußerung eine Meinungsäußerung?

Eine Meinungsäußerung ist eine Aussage, die das persönliche Werturteil oder die subjektive Einstellung des Täters zu einer Person oder Sache ausdrückt. Eine Meinungsäußerung ist nicht dem Beweis zugänglich, sondern beruht auf einer individuellen Bewertung oder Interpretation. Eine Meinungsäußerung liegt zum Beispiel vor, wenn jemand seine Sympathie oder Antipathie für eine andere Person kundtut oder eine Person lobt oder kritisiert.

Wie wird zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen unterschieden?

Die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen ist oft schwierig und hängt vom Einzelfall ab. Dabei muss das Gericht den Gesamtzusammenhang der Äußerung berücksichtigen und den Sinn ermitteln, den sie bei einem verständigen Durchschnittsempfänger hervorruft. Es darf nicht einzelne Wörter oder Satzteile isoliert betrachten, sondern muss die Äußerung als Ganzes würdigen. Dabei sind auch die Umstände der Äußerung, wie zum Beispiel der Anlass, der Ort, die Zeit, der Tonfall oder die Gestik zu beachten.

Wie wird die Meinungsfreiheit geschützt?

Die Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht nach Art. 5 Abs. 1 GG. Sie umfasst das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Die Meinungsfreiheit gilt nicht nur für sachliche und ernsthafte Äußerungen, sondern auch für polemische und überspitzte Kritik. Die Meinungsfreiheit darf nur durch Gesetze eingeschränkt werden, die dem Schutz der persönlichen Ehre oder anderen wichtigen Gemeinschaftsgütern dienen.

Wie wird die Ehre geschützt?

Die Ehre ist ein Rechtsgut nach § 185 StGB. Sie umfasst das Ansehen und die Wertschätzung einer Person in der Gesellschaft. Die Ehre wird durch Beleidigungen verletzt. Eine Beleidigung ist eine Kundgabe von Nichtachtung oder Missachtung gegenüber einer anderen Person. Dabei muss der Täter vorsätzlich handeln und die Äußerung muss geeignet sein, die Ehre der anderen Person zu beeinträchtigen.

Wie wird zwischen Meinungsfreiheit und Ehre abgewogen?

Die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei muss das Gericht die betroffenen Interessen gegeneinander abwägen und eine angemessene Balance finden. Dabei sind folgende Kriterien zu beachten:

– Die Bedeutung und Tragweite der Äußerung: Je schwerwiegender die Äußerung in die Ehre der anderen Person eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Rechtfertigung. Umgekehrt gilt, je wichtiger das Thema der Äußerung für die öffentliche Meinungsbildung ist, desto größer ist der Spielraum für die Meinungsfreiheit.

– Die Form und der Kontext der Äußerung: Je deutlicher die Äußerung als Meinungsäußerung erkennbar ist, desto eher ist sie zulässig. Dabei sind auch ironische, satirische oder humoristische Elemente zu berücksichtigen, die die Schärfe der Äußerung mildern können. Umgekehrt gilt, je mehr die Äußerung den Anschein einer Tatsachenbehauptung erweckt, desto eher ist sie unzulässig.

– Die Stellung und Funktion der Beteiligten: Je mehr die andere Person eine öffentliche Rolle einnimmt oder sich selbst in die öffentliche Diskussion einbringt, desto mehr muss sie sich Kritik gefallen lassen. Umgekehrt gilt, je mehr die andere Person eine private oder schutzwürdige Sphäre hat, desto mehr muss ihre Ehre gewahrt werden.

Darf man einen Polizisten Spanner nennen?

Die Bezeichnung eines Polizisten als Spanner ist eine Meinungsäußerung, die unter den Schutz der Meinungsfreiheit fällt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 29.06.2016 (1 BvR 2732/15) entschieden. Das Gericht hob damit die Verurteilung eines Mannes wegen übler Nachrede auf, der einen ihm bekannten Polizeibeamten auf Facebook als Spanner bezeichnet hatte, nachdem dieser ihn mehrfach kontrolliert und sein Haus mit dem Licht seines Einsatzfahrzeugs angestrahlt hatte.

Das Gericht stellte fest, dass die Bezeichnung als Spanner in dem konkreten Fall keine Tatsachenbehauptung war, sondern eine überspitzte Kritik an dem Verhalten des Polizeibeamten. Dabei wies das Gericht darauf hin, dass der Mann seine Äußerung in einem emotional aufgeladenen Kontext gemacht hatte und dass er nicht den Eindruck erweckt hatte, dass er dem Polizeibeamten ein konkretes strafbares Verhalten vorwerfen wollte. Das Gericht betonte auch, dass der Polizeibeamte als Amtsträger einer erhöhten öffentlichen Kontrolle unterliegt und sich daher eine gewisse Schärfe der Kritik gefallen lassen muss.

Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass die Verurteilung des Mannes wegen übler Nachrede sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt hatte. Das Gericht verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück.

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