Rechtsnews 27.08.2016

Mann darf Polizist einen „Spanner“ nennen

Wenn das Gericht zu Unrecht von einer Tatsachenbehauptung ausgeht, ist das Recht auf Meinungsfreiheit bereits verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hob nun das Urteil gegen einen Mann auf, der einen Polizisten als „Spanner“ bezeichnet hatte. 

Weshalb hatte die Verfassungsbeschwerde des Mannes Erfolg?

Erneut hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine gerichtliche Entscheidung wegen unzureichender Berücksichtigung des Rechts auf Meinungsfreiheit aufgehoben. Die Richter stellten in einem vor kurzem bekannt gewordenen Beschluss klar, dass ein Gericht, welches die Äußerung eines Angeklagten zu Unrecht als Tatsachenbehauptung einstuft, den Schutz des Grundrechts aus Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verkürze. Zudem verletze es mit einer Verurteilung wegen übler Nachrede dieses Grundrecht. In dem Beschluss heißt es, dass für Tatsachenbehauptungen keine Vermutung zugunsten der freien Rede gelte (v. 29.06.2016, Az. 1 BvR 2732/15). Damit hatte die Verfassungsbeschwerde eines wegen eines Facebook-Posts verurteilten Mannes Erfolg. Darin hatte der Mann einen ihm bekannten Polizeibeamten als „Spanner“ bezeichnet. Zuvor hatte der Polizist ihn mehrfach kontrolliert. Außerdem habe er auch sein Haus mit dem Licht seines Einsatzfahrzeugs angestrahlt. Der Mann beschwerte sich in dem Post darüber, dass der Beamte „nichts Besseres zu tun“ habe, „als in Einfahrten mit Auf- und Abblendlicht zu stehen und in die gegenüberliegenden Häuser zu leuchten.“ Der Mann wurde daraufhin vom Amtsgericht (AG) Sonneberg wegen übler Nachrede gemäß § 186 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Durch den  Beschluss wurde dessen Sprungrevision zum Thüringer Oberlandesgericht (OLG) zurückgewiesen. Das BVerfG hob nun beide Entscheidungen auf und verwies die Sache zur erneuten Klärung an das AG zurück. 

„Spanner“ ist keine Tatsachenbehauptung

Unter dem Tatbestand einer üblen Nachrede versteht man eine ehrenrührige, nicht erweislich wahre Tatsache, die über eine Person behauptet oder verbreitet wird. Das AG hätte nach Ansicht des BVerfG die Äußerungen schon nicht als Tatsachenbehauptungen bewerten dürfen. Anhand des Gesamtzusammenhangs müsse beurteilt werden, ob der Schwerpunkt einer Aussage als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist. Es verbiete sich eine isolierte Betrachtung eines Teils der Äußerung, da es darauf ankomme, den Sinn dieser Aussage zu ermitteln. Im Rahmen der Abwägung gelte für Meinungen im engeren Sinne regelmäßig eine Vermutung zugunsten der freien Rede. Für Tatsachenbehauptungen gelte dies dagegen nicht bzw. nicht in gleicher Weise. Dieser Ansicht sind die Richter. Eine Äußerung die unzutreffend als Tatsachenbehauptung, als Formalbeleidigung oder auch als Schmähkritik eingestuft werde, verliere die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit. Somit werde ihr der umfassende Schutz des Grundrechts entzogen. 

AG muss wohl über Beleidigung entscheiden

Der Verurteilte habe mit seiner Äußerung zwar ein tatsächliches Geschehen geschildert. Jedoch sei die Aussage „Spanner“ eine Bewertung des Beobachtenden, die dem Beweis nicht zugänglich sei. In dem Beschluss heißt es, dass bereits diese falsche Einordnung zur Aufhebung der Entscheidung führe. Das BVerfG ließ ausdrücklich offen, ob der Post straflos, also im Ergebnis von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Jedenfalls liege in der Bezeichnung des Beamten als Spanner eine Herabsetzung und damit eine Beeinträchtigung seines allgemeinen Personalrechts. Durch Abwägung müsse entschieden werden, inwieweit diese durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt sei. Die Richter betonen, dass dies aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, da es bei der üblen Nachrede ausschließlich um das Verbreiten von Tatsachenbehauptungen gehe. Daher wird sich das AG wohl mit dem Tatbestand der Beleidigung, § 185 StGB, zu befassen haben. 
Quelle:

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-beschluss-1-bvr-2732-15-meinungsfreiheit-tatsachenbehauptung-polizist-spanner/

Diese Artikel könnten Sie ebenfalls interessieren:

Bewährungsstrafe für Vergleich von Erdogan mit Gollum aus „Herr der Ringe“

Beleidigung als Plumpsklo: Keine Zulassung für Rechtsanwältin

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Mann darf Polizist einen „Spanner“ nennen erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Sonderurlaub für Polizist mit sterbenskranker Tochter

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€