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Rechtsnews 08.04.2024 Alex

Ist der Kauf von Diebesgut bei eBay strafbar?

Ebay könnte als bekannteste Versteigerungsplattform mit flohmarktähnlichem Charakter beschrieben werden. Nur selten kommt beim fleißigen Bieten oder Kaufen jemand auf die Idee, dass es sich bei der begehrten Ware um Diebesgut handeln könnte. Sollte es tatsächlich so sein: Mit dem Diebstahl selbst haben wir ja nichts zu tun! Na gut, damit vielleicht nicht, aber es gibt noch die Anschlussstraftat der Hehlerei, § 259 StGB, bei der eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren droht. Inwieweit machen wir uns also beim Kauf von Diebesgut bei Ebay strafbar? Ganz zu schweigen von dem Umstand, dass Eigentum an gestohlenen Sachen vornherein nicht begründet werden kann, § 932, 935 BGB.

Der Tatbestand der Hehlerei

Worum geht es also beim Tatbestand der Hehlerei? Nach § 259 StGB macht sich derjenige strafbar, der eine Sache- die aus einer rechtswidrigen Vortat eines anderen stammt- für sich oder einen Dritten erlangt, ankauft, sich verschafft, absetzt oder dabei Hilfe leistet. Die rechtswidrige Vortat muss sich dabei gegen das Vermögen richten. Tatbestände wie Diebstahl, Betrug oder Unterschlagung sind daher auf jeden Fall erfasst.

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Allerdings muss der Käufer auch vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen der objektiven Umstände und der sogenannten Bereicherungsabsicht – das Begehren eines rechtswidrigen Vorteils- handeln. Für die Kenntnis über die begangene Vortat reicht es schon, wenn der Käufer es billigend in Kauf nimmt, dass es sich beim Gegenstand um “illegale Ware” handelt.

Beispiel 1: Max Mustermann klaut ein hochwertiges Fahrrad, das er seinem Bruder für 55€ verkauft. Sein Bruder weiß, dass Max das Rad gestohlen hat.

Max ist demnach derjenige, der die rechtswidrige Vortat, also den Diebstahl begangen hat. Sein Bruder kauft die gestohlene Sache an, mit dem Wissen über die „rechtswidrige“ Herkunft der Ware und will sich daran bereichern.

Beispiel 2: Max Mustermann klaut ein hochwertiges Fahrrad und stellt es bei Ebay zum Verkauf online. Das Angebot zum Sofort-Kauf liegt bei 80€. Eine Rechnung liegt nicht vor, das Fahrrad ist aber neu und unbenutzt. Die gutgläubige Interessentin Lisa Müller kauft das Fahrrad sofort und freut sich über ihr Schnäppchen. Hat sich Lisa der Hehlerei schuldig gemacht?

Max ist wieder derjenige, der gestohlen hat. Hier weiß Lisa aber eigentlich nicht, dass eine rechtswidrige Vortat vorliegt. Wie bereits erwähnt, ist es so, dass die „unsittliche“ Herkunft meist unbekannt ist. Das Problem ist allerdings, dass die Ermittlungsbehörden und Richter, ganz nach dem Motto: „Das kann ja jeder behaupten“, anhand von Umständen des betreffenden Falles entscheiden können, ob die Vorsatzkomponente erfüllt ist, § 261 StPOGerade beim Tatbestand der Hehlerei, kann der Vorsatz laut Rechtsprechung schon dann vorliegen, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Angebotspreis und dem objektiven Verkehrswert vorliegt. Hier liegt es jedenfalls sehr nahe, dass der Gegenstand “illegal” ist. 

Navigationsgerät bei eBay legal?

Interessant ist auch folgender realer Fall: Ein Bieter ersteigerte bei Ebay ein Navigationsgerät für 671 €, welches als “toplegal” und “nagelneu” beschrieben war. Das Startgebot lag bei 1€, der Verkehrswert lag zu dem Zeitpunkt bei ca. 2100 €. Auch konnte der Verkäufer auf seinem Profil über 99% positive Bewertungen vorweisen. Letztlich kam raus, dass die Ware gestohlen war. Das Amtsgericht Pforzheim verurteilte den Käufer

Die Argumentation des Gerichts fußte darauf, dass der Mann dies hätte wissen müssen, weil Startgebot und letztendlicher Kaufpreis sehr niedrig ausfielen. Das Landgericht Karlsruhe sprach den Verurteilten aber frei. Den Richtern zu Folge sei der Einzelfall zu berücksichtigen. Beim Verurteilten sei nicht nachweisbar, dass er vorsätzlich gehandelt habe. Die Differenz zwischen dem Zuschlagspreis und dem objektiven Wert des Gegenstands sprechen auch nicht für eine Kenntnis über einen Diebstahl. Gerade bei Versteigerungen sei es üblich, dass sowohl niedrige, als auch überhöhte Angebote abgegeben werden, wenn wegen der Dynamik Online-Auktion eine Art “Mitzieheffekt” entsteht.

Zusammenfassend sei geraten vorbeugend tätig zu werden. Am besten ist es, immer den Rahmen des Angebots zu beachten. Sprich, wie hoch ist der objektive Wert des Gegenstands? Liegt eine Rechnung vor? Hat der Verkäufer bereits Bewertungen von anderen Käufern erhalten? Kann der Verkäufer meine Fragen zur Herkunft solide beantworten? Diese und weitere Indizien bewertet letztlich auch ein Gericht, wenn es zu einer Anklage kommen sollte.

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Quellen:

Landgericht Karlsruhe, Urt.v. 28.09.2007, Az.: 84 Js 5040/07- 18 AK 136/07

https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/kriminalitaet/urteil-kauf-gestohlener-ware-bei-ebay-nicht-strafbar-1458997.html

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