Rechtsnews 23.01.2016 Christian R.

Klage gegen Duschregeln in der JVA

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich kürzlich mit den
Rechten von Strafgefangenen in der Strafvollzugsanstalt zu befassen. Die
zentrale Frage war: Muss es einem Strafgefangenen erlaubt werden, während der
Haft jeden Tag die Dusche der Justizvollzugsanstalt zu benutzen? Oder reicht es
aus, wenn ein Strafgefangener zweimal in der Woche duschen darf und sich an den
restlichen Tagen nur wäscht?

Der Kläger des Verfahrens, ein 1959 geborener Mann, sitzt
eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf ab. Dort herrscht die
Regelung vor, dass jeder Gefangene zweimal in der Woche die Duschen der Anstalt
benutzen darf. Gefangenen, die schweißtreibende körperliche Arbeit verrichten,
ist es in der JVA Düsseldorf erlaubt, täglich zu duschen. Gefangene, die keiner
Arbeit nachgehen, dürfen zusätzlich nach jeder Teilnahme am Sport duschen. Darüber
hinaus sind die Räume der JVA Düsseldorf mit Nasszellen ausgestattet, die eine
tägliche Körperpflege ermöglichen. Der Kläger begehrte nun, dass ihm durch das
Gericht das Recht eingeräumt werde, jeden Tag duschen zu können, obwohl er in
der JVA keiner Arbeit nachgeht und auch keiner Sportgruppe angehört. Der
Verhandlung vor dem OLG Hamm waren erfolglose Anträge des Klägers bei der
Leitung der JVA sowie ein abschlägiger Beschluss durch das erstinstanzlich
zuständige Landgericht Düsseldorf vorangegangen.

OLG Hamm – tägliches Duschen
abgelehnt

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Das Oberlandesgericht Hamm lehnte das Ansinnen des Klägers
nun jedoch ebenfalls ab. In seinem Beschluss stellte es zwar fest, dass nach §
56 Absatz 1 Strafvollzugsgesetz „Für die körperliche und geistige Gesundheit
des Gefangenen“ zu sorgen ist – eine Verletzung dieser Vorschrift sah es
in den Regeln, die in der JVA Düsseldorf gelten, aber nicht. Die vorhandenen
Nasszellen ermöglichen es dem Gefangenen nach Ansicht des Gerichts, eine
tägliche Körperpflege durchzuführen. Auch eine Störung des seelischen oder
geistigen Wohlbefindens des Klägers durch die Regeln der JVA verneinte
das OLG Hamm. Der Kläger muss nun auch in Zukunft damit zurechtkommen, dass er
nur zweimal pro Woche duschen darf.

  • Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.11.2015 – 1
    Vollz (Ws) 458/15

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