Rechtsnews 30.01.2016 Emil Kahlmann

Abbruchjäger bei eBay

Ein vor kurzem ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofs
wirft erneut ein Licht auf eine Masche, die bei manchen Nutzern des
Internetauktionshauses eBay verbreitet ist. Hierbei versuchen Bieter, sich die
Bestimmungen über den vorzeitigen Abbruch von Auktionen zunutze zu machen und
so an hohe Schadensersatzsummen zu gelangen. Nutzer, die sich so verhalten,
werden Abbruchjäger genannt und haben die Gerichte in Deutschland schon häufig
beschäftigt.

Dem vor dem BGH verhandelten Fall lag folgender Sachverhalt
zugrunde: Ein Mann bot am 26. Juni 2012 auf eBay einen
Jugendstil-Gussheizkörper zum Verkauf im Rahmen einer online-Auktion an. Den
Startpreis legte er mit 1 € fest. Drei Tage nach dem Beginn der eBay-Auktion,
am 29. Juni 2012, beendete der Mann die Auktion vorzeitig ohne Angabe von
Gründen. Zwischenzeitlich hatte ein Bieter 112 € für den Heizkörper geboten.
Der Bieter ist damit eigenen Angaben zufolge der Höchstbietende zum Zeitpunkt
des Abbruchs der Auktion gewesen.

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Am 20. Juli 2012, wenige Wochen nach Abbruch der Auktion,
wandte sich der Bieter mit einem Anwaltsschreiben an den Eigentümer des
Gussheizkörpers. Er verlangte in dem Schreiben, dass der Anbieter ihm den
Heizkörper gegen Zahlung des Kaufpreises aushändigen solle. Dem entgegnete der
Anbieter des Heizkörpers, dass dies nicht mehr möglich sei – der Heizkörper sei
umgefallen, zerbrochen und deshalb nicht mehr lieferbar.

eBay-Auktion
beschäftigt Gerichte

Auf diese Antwort des Anbieters hin verlangte der Bieter
schließlich Schadensersatz. Er behauptete, dass er den Heizkörper für 4.000 €
hätte weiterverkaufen können und verlangte daher diese Summe abzüglich seines
Gebots von 112 €. Zusätzlich zu den 3.888 € Schadensersatz machte er noch
402,82 € Anwaltskosten geltend. In dem nun folgenden Gerichtsverfahren änderte
der Anbieter des Heizkörpers nun zunächst seine Verteidigungsstrategie: Anstatt
den vorzeitigen Abbruch der Auktion mit der Schadhaftigkeit des Heizkörpers zu
begründen, gab er an, dass der Grund für den Abbruch in der Person des Bieters
liege. Der Heizkörperinhaber führte an, dass er recherchiert habe, dass der
Bieter und dessen Bruder in den sechs Monaten vor der fraglichen Auktion
insgesamt 370 (!) Kaufangebote bei Auktionen zurückgenommen haben. Er sei daher
zum Abbruch der Auktion berechtigt gewesen – der Bieter übe sich offensichtlich
permanent in unseriösen Praktiken.

Bundesgerichtshof
urteilt über Zulässigkeit des Abbruchs einer eBay-Auktion

In den ersten beiden Instanzen hatte der Anbieter des
Heizkörpers Erfolg, sowohl das Amtsgericht Perleberg als auch Landgericht
Neuruppin beurteilten den Fall in seinem Sinne. Der Bieter legte gegen die
Entscheidung des Landgerichts Revision ein, sodass der Fall vor dem höchsten
deutschen Zivilgericht landete. Der BGH fällte sein Urteil dabei zugunsten des
Bieters. Anders als in den Vorinstanzen sahen die Richter des BGH es nicht als
ausreichend für den Abbruch der Auktion an, dass der Bieter in letzter Zeit so
viele Gebote zurückgezogen hatte (was typisch für Abbruchjäger ist). Eine
gefühlte fehlende Seriosität bei einem Bieter allein reicht demnach nicht aus,
um einen Abbruch zu rechtfertigen. Der BGH verwies den Fall zurück an die
zweite Instanz und forderte in seinem Urteil dazu auf, zu klären, ob nicht ein
anderer Grund für einen Abbruch vorgelegen haben könnte: Die vom Anbieter des
Heizkörpers zunächst behauptete, vom Bieter der Auktion aber bestrittene
Zerstörung des Heizkörpers.

Wann kann man eine
eBay-Auktion abbrechen?

Unter welchen Umständen eine eBay-Auktion vorzeitig
abgebrochen werden kann, ist vielfach nicht bekannt. Hierfür sind zunächst die
allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay relevant. § 6 Nr. 6 der eBay-AGB
definiert diesen Fall. Zudem wird hier auf eine besondere Seite verwiesen, auf
der eBay nochmals genauer darlegt, wann der Abbruch einer Auktion möglich ist.

Prinzipiell orientieren sich die AGB-Bestimmungen von eBay in diesem Bereich an den in
Deutschland geltenden Grundsätzen des Zivilrechts nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB). Eine vorzeitige Beendigung einer Auktion ist demnach möglich,
wenn dem Anbieter ein wesentlicher Fehler bei der Beschreibung des Artikels
oder bei der Angabe von Start- oder Mindestpreis unterlaufen ist. Der Abbruch
ist außerdem möglich, wenn der Artikel unverschuldet zerstört, beschädigt oder
gestohlen wurde, oder wenn Artikel wegen eines rechtlichen Verbots oder eines
Rechtsmangels nicht übereignet werden kann.

Quellen:

  • Amtsgericht Perleberg, Urteil vom 06. Februar
    2014 – 11 C 413/13 –
  • Landgericht Neuruppin, Urteil vom 24. September
    2014 – 4 S 59/14 –
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. September 2015
    – VIII ZR 284/14 –

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