Alternative Energien werden immer wichtiger zu Zeiten der sich global verringernden Gas- und Ölressourcen. Eine davon ist die durch Sonnenstrahlung erworbene Solarenergie, die durch bestimmte Anlagen in Strom umgewandelt werden kann. Der Bundesfinanzhof hat eine prinzipielle Entscheidung bezüglich des Betreibens von Photovoltaikanlagen getroffen. Besitzt man eine solche installierte Anlage und hat diese in Betrieb, so zieht dies selbstverständlich nach sich, dass Strom entsteht. Der Betreiber produziert daher etwas. Diese als Strom verwendbare Solarenergie verkauft und liefert er an Stromanbieter weiter – und das in einer fortlaufenden, kontinuierlichen Weise – und ist daher als privater Unternehmer tätig.
Die Entscheidung
Grundsätzlich wurde beschlossen, dass die Finanzgerichte in mehreren vorliegenden Fällen prüfen müssen, welcher „unternehmerischer Nutzungsanteil“ in welchem Fall vorliegt, damit die steuerlichen Abgaben dementsprechend berechnet werden können. Ermittelt werden muss, welcher Teil des Gebäudes auf dem die Anlage installiert ist zu unternehmerischen Zwecken genutzt wird und welcher Teil davon zur privaten Nutzungsfläche gerechnet wird. In den vorliegenden Fällen ging es um eine Anlage auf einem Schuppen, eine Anlage auf einem Carport-Dach und eine auf einem Scheunendach. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 9. November 2011, Az.: XI R 29/10, XI R 21/10 , XI R 29/09
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