Keine “Knöllchen” von privaten Unternehmen
Im März 1997 untersagte das Bayerische Oberlandesgericht die übertragung von Geschwindigkeitsmessungen auf private Unternehmen. Diese Rechtsprechung findet nun Fortsetzung im Rahmen der überwachung des ruhenden Verkehrs.
Die Münchner Richter hielten es für unzulässig, wenn die Gemeinde die Feststellung von Parkverstößen auf private Firmen überträgt. Dies gilt auch dann, wenn die zuständige Gemeinde die Auswertung der festgestellten Parkverstöße und den Erlaß des Bußgeldbescheids selbst vornimmt.
Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, daß der Parksünder nicht zahlen muß. Vielmehr bedarf es im Einzelfall neben der Feststellung eines gravierenden Verfahrensverstoßes einer Abwägung des Gerichts zwischen der Beeinträchtigung der Individualinteressen des Parksünders einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der Verkehrsvorschriften andererseits. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Amtsgerichte in derartigen Verfahren entscheiden werden.
BayObLG vom 11.07.1997; Az.: 1 ObOWi 282/97