“… ist billiger” unzulässig
Ein Schuhdiscountmarkt veröffentlichte anläßlich einer Filialeröffnung folgende Werbung: ‘Super Auswahl – super preiswert – super gut. Dauerhaft 20 % billiger. … A. ist billiger!’.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken beanstandete die Werbung dieses Inhalts als wettbewerbswidrig. Durch die Aussage ‘… A. ist billiger!’ nahm der Schuhmarkt im Hinblick auf seine Preisgestaltung eine sogenannte Alleinstellung in Anspruch. Bei den angesprochenen Verbrauchern mußte angesichts des eindeutigen Wortlauts der Eindruck entstehen, daß der werbende Schuhmarkt ausnahmslos billiger sei als die Konkurrenz . Da das Unternehmen die Richtigkeit dieser Behauptung nicht nachweisen konnte, wurde die weitere Werbung mit dem beanstandeten Inhalt untersagt.
In den Entscheidungsgründen wiesen die Richter auf Urteile anderer Gerichte hin, wo Preisaussagen von werbenden Unternehmen nicht beanstandet wurden: So erachtete das Oberlandesgericht München die Werbeaussage ‘preiswerter geht’s nicht’ für zulässig, da durch die Formulierung nicht ohne weiteres das Vorhandensein anderer, ebenso preiswerter Mitbewerber ausgeschlossen wurde. Das Oberlandesgericht Hamm sah keinen Anlaß, die Werbung ‘weit und breit ist keiner günstiger’ zu beanstanden, da dadurch das Preis-Leistungs-Verhältnis und nicht allein die preisliche Struktur des Warenangebots angesprochen wurde. Das günstigste Angebot braucht nämlich nicht zugleich das billigste zu sein. Demgegenüber ist jedoch – wie in dem vom Oberlandesgericht Zweibrücken entschiedenen Fall – die Verwendung von sachlichen Superlativen wie ‘am billigsten’ oder ‘ist billiger’ regelmäßig als irreführend und damit wettbewerbswidrig anzusehen.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 24.10.1997
2 U 9/97
GRUR 1998, 737