Auch bei erheblicher Privatnutzung kann das häusliche Arbeitszimmer in Höhe des beruflich bzw. betrieblich genutzten Anteils steuerlich geltend gemacht werden. Dies entschied das Finanzgericht Köln am 19. Mai 2011 (AZ: 10 K 4126/09). Ein Unternehmer beantragte die steuerliche Absetzung von 50 % der Kosten für einen Raum, den er halb als Wohnzimmer und halb für seine Bürotätigkeiten nutzte. Das Gericht gab der Klage grundsätzlich statt. Beschränkte jedoch die Absetzung der Betriebsausgaben dahingehend, dass das Wohn- und Arbeitszimmer nicht den „Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen Tätigkeit darstelle“. Das Gericht stützt seine Entscheidung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes zur Aufteilung von Reisekosten (AZ: GrS 1/06). Eine Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Damit soll eine einheitliche Rechtsprechung gesichert werden. Denn erst im Februar 2011 lehnte das Finanzgericht Baden-Württemberg eine Aufteilung von Wohnraumkosten ab (AZ: 7 K 2005/08). Quelle:
- Pressemitteilung des Finanzgerichts Köln vom 1. Juli 2011.
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Auch privat genutztes Arbeitszimmer ist steuerlich absetzbar erhalten
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