Die steuerliche Behandlung der Arbeitsstätte eines Piloten ist ein komplexes Thema, das einer sorgfältigen Betrachtung bedarf. Die Problematik ist, dass ein Pilot zwar einerseits bei einer Fluggesellschaft angestellt ist, einen Heimatflughafen hat, von dem aus er startet und schließlich auch wieder seine Flugtätigkeiten abschließt. Der folgende Artikel erläutert die wichtigsten Aspekte der steuerlichen Behandlung der Arbeitsstätte eines Piloten.
Arbeitsstätte vs. Einsatzort
Entscheidend für die Besteuerung von Kapitänen ist die steuerrechtliche Definition einer Arbeitsstätte. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist eine Arbeitsstätte ein „Ort, an dem der Arbeitnehmer dauerhaft oder vorübergehend tätig wird“. Eine Tätigkeitsstätte ist dagegen ein Ort, an dem der Arbeitnehmer nur vorübergehend tätig wird.
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Bei Piloten ist es in der Regel schwierig, eine regelmäßige Arbeitsstätte zu definieren, da sie an verschiedenen Orten tätig sind und häufig keine feste Basis haben. Daher wird bei Piloten davon ausgegangen, dass sie einen Einsatzort haben und ihre Flüge als Dienstreisen gelten. Die steuerliche Behandlung von Dienstreisen ist in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG geregelt.
Dienstreisen
Für Pilotinnen und Piloten gelten die allgemeinen Regeln für Dienstreisen. Das bedeutet, dass Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten im Rahmen einer Dienstreise steuerlich absetzbar sind. Dabei sind jedoch einige wichtige Punkte zu beachten.
Reisekosten
Die Reisekosten sind in § 4 Abs. 5 EStG geregelt. Hier können Flugkosten, Mietwagenkosten, Taxikosten und ähnliche Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Auch Übernachtungskosten in Hotels oder Pensionen sind absetzbar, wenn sie beruflich veranlasst sind. Die Verpflegungspauschalen sind in § 9 Abs. 4a EStG geregelt und hängen von der Dauer der Dienstreise und dem jeweiligen Reiseland ab.
Arbeitszimmer
Für Kapitäne, die eine Basis haben, kann es auch relevant sein, ob sie über ein häusliches Arbeitszimmer verfügen. Ein häusliches Arbeitszimmer ist steuerlich absetzbar, wenn es ausschließlich oder überwiegend beruflich genutzt wird. Die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer sind in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG festgelegt.
Werbungskostenpauschale
Alternativ zu den oben genannten Möglichkeiten können Piloten auch die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro geltend machen. Diese Pauschale steht jedem Arbeitnehmer zu, der Werbungskosten hat. Es müssen jedoch keine Belege eingereicht werden.
Steuerabrechnung im Ausland
Piloten, die im Ausland arbeiten, müssen sich mit den steuerlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes auseinandersetzen. Diese können von Land zu Land sehr unterschiedlich sein. In der Regel müssen Piloten ihr Einkommen auch im Ausland versteuern, wenn sie dort arbeiten. Eine Doppelbesteuerung kann jedoch durch bilaterale Abkommen vermieden werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Piloten ihre Einkünfte und Einsatzorte genau dokumentieren, um spätere Probleme mit den Steuerbehörden zu vermeiden.
Steuerliche Aspekte von Arbeitgeberleistungen bei Piloten
Arbeitgeber können Piloten verschiedene Zuschüsse gewähren, um deren Arbeitsbedingungen zu verbessern. Dazu gehören beispielsweise Zuschüsse für Unterkunft oder Verpflegung. Diese Zuschüsse sind steuerfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine wichtige Voraussetzung ist, dass der Zuschuss den tatsächlichen Kosten entspricht. Es darf also keine Überkompensation vorliegen. Außerdem muss der Zuschuss zweckgebunden sein, das heißt, er darf nur für bestimmte Zwecke verwendet werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Zuschuss in einem Arbeitsvertrag vereinbart werden muss.
Spielt der Heimatflughafen eine Rolle bei der steuerrechtlichen Betrachtung?
Ja, der Heimatflughafen spielt für die steuerliche Beurteilung der Arbeitsstätte eines Piloten eine Rolle. Der Heimatflughafen kann als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden, wenn der Kapitän dort regelmäßig seinen Dienst antritt oder von dort aus in der Regel zu seinen Einsatzorten abfliegt.
Ist der Heimatflughafen als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, kann der Pilot die Fahrten dorthin nicht steuerlich geltend machen. Auch die Übernachtungskosten am Heimatflughafen sind nicht abzugsfähig.
Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Wenn der Pilot z.B. aufgrund kurzfristiger Einsatzplanung nicht regelmäßig am Heimatflughafen seinen Dienst antritt, kann der Heimatflughafen nicht als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden. In diesem Fall können die Fahrt- und Übernachtungskosten am Heimatflughafen steuerlich geltend gemacht werden.
Allerdings ist zu beachten, dass die steuerliche Behandlung der Arbeitsstätte eines Piloten sehr komplex ist. Die genauen Regelungen können sich von Fall zu Fall unterscheiden und hängen von verschiedenen Faktoren wie der Art der Tätigkeit, den Einsatzorten und den Arbeitsbedingungen ab.
Fazit
Die steuerliche Behandlung der Arbeitsstätte eines Flugkapitäns ist aufgrund der besonderen Arbeitsbedingungen und der häufigen Einsatzorte sehr komplex. Daher ist es wichtig, dass Piloten ihre Ausgaben und Einnahmen genau dokumentieren, um spätere Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden. Auch die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Steuerberater kann helfen, die Steuerlast zu minimieren.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Flugkapitäne ihre Reisekosten steuerlich geltend machen können. Dazu gehören unter anderem Flugkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungskosten. Auch Zuschüsse des Arbeitgebers können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Piloten, die im Ausland tätig sind, müssen sich zusätzlich mit den steuerlichen Bestimmungen auseinandersetzen.
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Quelle:
Pressemitteilung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. November 2012, Az.: 3 K 1740/10
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