Der Bundesfinanzhof entschied in einem aktuellen Urteil, dass Trauerredner, die schwarze Anzüge bei einer Beerdigung tragen, nicht als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen können. Nach Ansicht der Richter sei diese Kleidung als „bürgerliche Kleidung“ – im Gegensatz zur typischen Berufskleidung – grundsätzlich nicht abziehbar. Die Gründe für diese Entscheidung finden Sie hier!
Trauerredner tragen nur schwarze Kleidung
Im vorliegenden Fall arbeiten die Eheleute als Trauerredner und Trauerbegleiter. Dabei tragen die beiden in ihrem Berufsalltag schwarze Kleidung. Es fallen regelmäßige Kosten für die Trauerbegleiter an, da diese Kleidung anschaffen und reinigen müssen. Zudem müssen auch Anzüge, Blusen und Mäntel geändert werden. Das Ehepaar macht diese Kosten in ihrer Steuererklärung als Betriebsausgaben geltend, mit der Begründung, das Tragen schwarzer Kleidung kulturhistorisch von einem Trauerredner erwartet wird und zu einem hohen berufsbedingten Verschleiß führe. Im Fall wies das Finanzamt die Erstattung ab und weist auch die Einsprüche des Ehepaares als unbegründet zurück.
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BFH: berufstypische Kleidung
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht und entschied, dass selbst, wenn das Tragen schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird, es sich dennoch um bürgerliche Kleidung handelt. Deren Kosten können selbst dann nicht geltend gemacht werden, wenn sie nur bei der Berufsausübung getragen wird. Diese Entscheidung ist auf die gesamte Bestattungsbranche übertragbar, so der BFH.
Nach §12 Nr. 1 Satz 2 EStG können die Kosten für die Kleidung als unverzichtbare Aufwendung der Lebensführung grundsätzlich nicht abgezogen werden.
Nach BFH können nur Aufwendungen für die typische Berufskleidung als Betriebsausgaben abgezogen werden gem. §9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG. Dabei sei für die typische Berufskleidung kennzeichnend, dass sie nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden könne. Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover sind jedoch keine typische Berufskleidung – auch nicht für Trauerredner. Schließlich kann diese Kleidung auch problemlos privat getragen werden, beispielsweise auf Trauerfeiern von Bekannten, bei denen man als „Gast“ geladen ist.
Welche Kleidungsstücke werden von der typischen Berufskleidung umfasst?
Die typische Berufskleidung umfasst nur Kleidungsstücke, die
- nach ihrer Beschaffenheit ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet sind;
- wegen der Eigenart ihres Berufs nötig sind bzw. bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit folgt wie bei Uniformen oder bei Kleidung mit dauerhaft angebrachten Firmenemblemen oder bei Schutzkleidung.
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Quelle:
Bundesfinanzhof, Az.: VIII R 33/18
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