Anwälte sind gefragter denn je. Egal in welcher Lebenssituation man ist, einen Anwalt kann man immer gebrauchen. Aber was, wenn Sie einen Anwalt beauftragen, der nicht aus der Nähe ist? Selbst wenn man einen Anwalt einer überörtlichen Sozietät beauftragt hat und der Fall an einem anderen Ort verhandelt wird, kann man sich von seinem gewählten Rechtsanwalt vertreten lassen. Sofern der Prozessgegner verliert, muss dieser dann auch die angefallenen Reisekosten für den Rechtsanwalt tragen, unabhängig davon, ob es sich um einen Rechtsanwalt einer örtlichen oder überörtlichen Sozietät handelt. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Wahl eines örtlichen Anwalts sei kostengünstiger
Hintergrund ist ein Fall, in dem eine Ehefrau um Unterhalt mit ihrem Mann stritt. Hierzu beauftragte sie einen Rechtsanwalt aus Bonn, der sie in den Verhandlungen in Berlin vertrat. Der Ehemann verlor den Prozess, weigerte sich aber die Reisekosten des Anwalts der Gegenpartei zu bezahlen. Seine Ansicht begründete er damit, dass die Kanzlei des Bonner Anwalts ein Büro in Berlin beschäftigte.
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Ein Berliner Rechtsanwalt der Kanzlei hätte somit wesentlich kostengünstiger die Vertretung übernehmen können. Die Anreise des Bonners sei mithin nicht erforderlich gewesen. Gerade weil es sich bei der rechtlichen Vertretung um eine Sozietät handele, mache es ihre, regelmäßig beworbene, überörtliche Leistungsfähigkeit möglich, einen örtlich ansässigen Beistand zu schicken. Auf die speziellen Fachkenntnisse eines bestimmten Anwalts käme es dabei eben nicht an, weil die Sozietät in ihrer Gesamtheit beauftragt werde.
Was ist für die Wahl des rechtlichen Beistands maßgeblich?
Doch der BGH entschied gegen den Ehemann. Die Richter bestätigten, dass der Mandant sich in der Regel die Vorteile einer überörtlichen Gemeinschaft zunutze machen will. Aber es gehe maßgeblich um das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Dieser habe ein berechtigtes Interesse, sich vor Ort von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen, der den Fall besonders gut kenne, auch wenn formal die Sozietät beauftragt wurde. Außerdem arbeitet auch bei einer solchen Kanzlei in der Regel nur ein Anwalt am Rechtsstreit. Es könne für die Kosten daher keinen Unterschied machen, ob der Anwalt des Vertrauens in einer örtlichen oder überörtlichen Sozietät sitze. Daher seien die Reisekosten zu begleichen.
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