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Rechtsnews 22.04.2024 Alex

Müssen Reisekosten für einen Anwalt erstattet werden?

Reisekosten für einen Anwalt sind die Kosten, die einem Anwalt entstehen, wenn er für einen Mandanten außerhalb seines Geschäftssitzes tätig wird. Dazu gehören zum Beispiel Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungskosten oder Parkgebühren.

Wann müssen Reisekosten für einen Anwalt erstattet werden?

Die Erstattung von Reisekosten für einen Anwalt hängt davon ab, ob der Anwalt im Rahmen eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahrens tätig wird.

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Wie sieht die Reisekostenerstattung im gerichtlichen Verfahren aus?

Im gerichtlichen Verfahren richtet sich die Erstattung von Reisekosten für einen Anwalt nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Dazu gehören auch die Reisekosten des Anwalts der obsiegenden Partei, wenn diese nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO erstattungsfähig sind.

Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die Reisekosten eines Anwalts erstattungsfähig, wenn

  • der Anwalt am Ort des Prozessgerichts keinen Kanzleisitz hat,
  • der Anwalt am Ort des Prozessgerichts nicht zugelassen ist oder
  • der Anwalt aus einem anderen Grund zur Vertretung berechtigt ist.

Die Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten richtet sich nach den Gebühren und Auslagen, die der Anwalt nach dem RVG abrechnen kann. Dabei gilt nach § 14 Abs. 1 RVG das sogenannte Wahlrecht des Anwalts. Das bedeutet, dass der Anwalt wählen kann, ob er seine Reisekosten nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach einer Pauschale abrechnet. Die Pauschale beträgt nach § 14 Abs. 2 RVG

  • bei einer Entfernung bis zu 25 km: 5 Euro,
  • bei einer Entfernung von mehr als 25 km bis zu 50 km: 12 Euro,
  • bei einer Entfernung von mehr als 50 km bis zu 100 km: 20 Euro,
  • bei einer Entfernung von mehr als 100 km bis zu 150 km: 30 Euro,
  • bei einer Entfernung von mehr als 150 km bis zu 200 km: 40 Euro,
  • bei einer Entfernung von mehr als 200 km bis zu 250 km: 50 Euro,
  • bei einer Entfernung von mehr als 250 km bis zu 300 km: 60 Euro,
  • bei einer Entfernung von mehr als 300 km bis zu 400 km: 80 Euro,
  • bei einer Entfernung von mehr als 400 km bis zu 500 km: 100 Euro und
  • bei einer Entfernung von mehr als 500 km: je weitere angefangene 100 km zusätzlich je 10 Euro.

Die Pauschale gilt jeweils für eine einfache Fahrt und schließt alle Nebenkosten wie Parkgebühren oder Maut ein. Die Pauschale kann jedoch nicht höher sein als die tatsächlich entstandenen Kosten.

Neben den Fahrtkosten kann der Anwalt auch Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand geltend machen, wenn er aus beruflichen Gründen übernachten muss. Die Höhe dieser Kosten richtet sich ebenfalls nach dem RVG. Nach § 14 Abs. 3 RVG kann der Anwalt die tatsächlich entstandenen Kosten oder eine Pauschale von 20 Euro pro Übernachtung abrechnen. Der Verpflegungsmehraufwand beträgt nach § 14 Abs. 4 RVG

  • bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden: 12 Euro,
  • bei einer Abwesenheit von mehr als 14 Stunden: 24 Euro und
  • bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden: 36 Euro.

Die Pauschalen gelten jeweils für einen vollen Kalendertag und schließen alle Nebenkosten wie Trinkgelder oder Telefonkosten ein. Auch hier gilt, dass die Pauschalen nicht höher sein können als die tatsächlich entstandenen Kosten.

Welche Regelungen gelten im außergerichtlichen Verfahren?

Im außergerichtlichen Verfahren richtet sich die Erstattung von Reisekosten für einen Anwalt nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Anwalt und dem Mandanten. Wenn keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, gelten die Vorschriften des RVG entsprechend. Das bedeutet, dass der Anwalt seine Reisekosten nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach den oben genannten Pauschalen abrechnen kann.

Die Erstattung der Reisekosten durch die Gegenseite hängt davon ab, ob diese zur Zahlung verpflichtet ist oder nicht. Wenn die Gegenseite zur Zahlung verpflichtet ist, zum Beispiel aufgrund eines Vergleichs oder einer Anerkennung, kann der Anwalt seine Reisekosten als Schadensersatz geltend machen. Dabei muss er jedoch beachten, dass er nur die Kosten erstattet bekommt, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Das heißt, er muss darlegen, warum er für den Mandanten außerhalb seines Geschäftssitzes tätig werden musste und warum er keinen anderen Anwalt beauftragen konnte.

Wenn die Gegenseite nicht zur Zahlung verpflichtet ist, zum Beispiel weil sie den Anspruch bestreitet oder weil es keinen Anspruch gibt, kann der Anwalt seine Reisekosten nicht als Schadensersatz geltend machen. Er kann jedoch versuchen, seine Reisekosten als Verzugsschaden zu verlangen, wenn die Gegenseite in Verzug geraten ist. Dazu muss er jedoch nachweisen, dass er durch den Verzug einen Schaden erlitten hat und dass dieser Schaden in einem angemessenen Verhältnis zu dem geltend gemachten Anspruch steht.

Urteilte der BGH zum Thema Reisekosten für einen Anwalt?

Das BGH-Urteil XII ZB 214/04 vom 16.06.08 befasst sich mit der Frage, ob ein Anwalt seine Reisekosten im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens erstattet bekommen kann, wenn er seinen Mandanten an einem weit entfernten Gerichtsort vertritt.

Der Fall war folgender: Ein Ehemann hatte sich von seiner Ehefrau getrennt und lebte in Berlin. Die Ehefrau lebte mit den gemeinsamen Kindern in München und beantragte dort Unterhalt vom Ehemann. Der Ehemann beauftragte einen Anwalt aus Berlin, der ihn in dem Unterhaltsverfahren vor dem Amtsgericht München vertrat. Der Anwalt rechnete seine Reisekosten nach den tatsächlich entstandenen Kosten ab und verlangte vom Ehemann eine Erstattung von rund 3000 Euro.

Der Ehemann zahlte die Reisekosten nicht und machte geltend, dass sie nicht notwendig waren, weil er auch einen Anwalt aus München hätte beauftragen können. Der Anwalt klagte daraufhin gegen den Ehemann auf Zahlung der Reisekosten.

Das Amtsgericht München gab dem Anwalt recht und verurteilte den Ehemann zur Zahlung der Reisekosten. Das Landgericht München bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Ehemanns zurück. Der Ehemann legte daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.

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Quellen:

BGH Urteil XII ZB 214/04 vom 16.06.08

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