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Rechtsnews 19.10.2020 Emil Kahlmann

Preiserstattung nach Urlaubsunfall?

Kann ein Anbieter von Pauschalreisen in Haftung genommen werden, wenn während des Bustransfers vom Flughafen zum Hotel ein Verkehrsunfall geschieht und sich die Reisenden hierbei Verletzungen zuziehen? Diese Frage musste kürzlich durch das höchste deutsche Zivilgericht, den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe geklärt werden.

Verkehrsunfall bei Bustransfer

Die Kläger in dem verhandelten Verfahren hatten im Dezember ein Pauschalreise in die Türkei besucht. Nach der Ankunft der Urlauber sollte sie ein vom Reiseveranstalter gestellter Bus vom Flughafen zum Urlaubshotel transferieren. Während der Fahrt kam dem Bus unvermittelt auf der eigenen Spur ein anderes Fahrzeug entgegen und es kam zum Verkehrsunfall. Dabei verletzten sich die Kläger so schwer, dass sie einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig hatten. Dementsprechend Konnten sie ihren Urlaub nicht wie geplant im Hotel verbringen. Da sie den Urlaub nicht wie geplant genießen, sondern stattdessen im Krankenhaus auf Heilung warten mussten, verlangten die Kläger vom Reiseveranstalter schließlich den gezahlten Preis zurück. Dieser wollte jedoch nicht zahlen und so kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung.

Reiseanbieter für Unfall verantwortlich?

In der Vorinstanz hatte das zuständige Gericht in Düsseldorf noch entschieden, dass der Reiseanbieter nicht zur Zurückerstattung des gezahlten Reisepreises verpflichtet sei, da ihn keine Schuld an dem Verkehrsunfall treffe und er daher auch nicht dafür verantwortlich sei, dass die Kläger ihren Urlaub nicht wie geplant verbringen konnten. Dieses Nichtverschulden des Unfalls wurde nun zwar auch durch den BGH erkannt. Allerdings sprach er, entgegen der Rechtsprechung der Vorinstanz, den Klägern das Recht zu, den Reisepreis zurückzubekommen. Die zuständigen Richter stuften in ihrem Urteil die Leistung des Reiseveranstalters insgesamt als mangelhaft ein, “weil es dem Reiseveranstalter nicht gelungen ist, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen”. Vor diesem Hintergrund seien die Kläger mit ihrer Forderung nach Reisepreisrückerstattung im Recht.
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