Betriebsausgaben und Influencer…
Influencerinnen und Mode-Influencer sind in den sozialen Medien allgegenwärtig und präsentieren Kleidung und Accessoires, um ihre Follower zu inspirieren. Doch wenn es darum geht, diese Ausgaben als Betriebskosten steuerlich geltend zu machen, gibt es einige wichtige Fragen, die nun das Finanzgericht Hannover entscheiden musste.
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FG Hannover: Modeartikel als Betriebsausgabe bei Influencern? erhalten
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Das Finanzgericht Niedersachsen hat nun eine Entscheidung getroffen, die für Influencer:innen von Interesse ist. Eine Steuerzahlerin, die auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und über eine Website einen Mode- und Lifestyleblog betreibt, wollte die Aufwendungen für Kleidung und Accessoires als Betriebsausgaben bei ihrer gewerblichen Tätigkeit als Influencerin berücksichtigen.
Mode und Accessoirs als Betriebsausgabe?
Das Gericht entschied jedoch, dass gewöhnliche bürgerliche Kleidung und Mode-Accessoires nicht als Betriebskosten qualifiziert werden können. Eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Nutzung sei nicht möglich. Allein die Möglichkeit der Privatnutzung schließe eine steuerliche Berücksichtigung aus. Zudem handele es sich bei den Kleidungsstücken nicht um typische Berufskleidung.
Die Frau ist seit 2007 auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und betreibt über eine Webseite einen Mode- und Lifestyleblog. Damit verdiente sie teilweise mehr als 80.000 Euro brutto im Jahr. Die Influencerin kaufte verschiedene Kleidungsstücke oder Handtaschen namhafter Marken, zusätzlich zu den Waren, die die klagende Influencerin von Firmen erhalten hatte, um sie für die Beiträge auf ihrem Blog zu nutzen.
Dabei wollte die Frau die Ausgaben als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigen lassen. Die Influencerin hatte argumentiert, dass sie die Produkte anschaffen müsse, um sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu präsentieren. Die Gegenstände seien Arbeitsmaterialien, die sie zur Generierung von Einnahmen benötige. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Beruf einer Influencerin nicht anders zu beurteilen sei als sonstige Berufe. Selbst wenn die konkreten Kleidungsstücke ohne den Beruf überhaupt nicht angeschafft worden wären oder die Aufwendungen besonders hoch sind, könne das nicht zu einem Abzug der Betriebsausgaben führen.
Wie begründet das FG seine Entscheidung?
Im Ergebnis lehnte das Finanzgericht die Entscheidung ab. Das Finanzamt begründet seine Entscheidung damit, das sämtliche Gegenstände auch privat genutzt werden können. Daher ist ein Abzug der Kosten nach §12 Nr. 1 EStG untersagt. Daher schloss das Gericht sich der Einschätzung des Finanzamts an. Nach Ansicht des Gerichts sei der Beruf der Influencerin oder Bloggerin nicht anders zu beurteilen als sonstige Berufe. Damit sei unerheblich, ob die Frau die angeschafften Kleidungsstücke und Accessoires tatsächlich ausschließlich betrieblich genutzt habe.
Selbst wenn die konkreten Kleidungsstücke ohne den Beruf überhaupt nicht angeschafft worden wären oder die Aufwendungen besonders hoch sind, weil der Steuerpflichtige “seine individuellen Bedürfnisse den Wünschen des Arbeitgebers oder den Gepflogenheiten bestimmter Wirtschaftskreise unterordnen muss”, könne das nicht zu einem Abzug der Betriebsausgaben führen, betonte das Gericht außerdem.
Die Ausgaben für Kleidung und Accessoires muss die Influencerin also künftig in voller Höhe selbst tragen, so das Gericht.
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