Rechtsnews 30.10.2015 Manuela Frank

Keine Dienstreise mit „Puffauto“

„Mit diesem „Puffauto“ unternehme ich keine Verkaufsfahrten!“
Reicht dieser echauffierte Ausspruch eines Dienstreisenden, um ihm außerordentlich
zu kündigen oder ist eine derartige Kündigung rechtlich nicht haltbar?

Arbeitsverweigerung wegen neuem Dienstwagen sorgt für Kündigung

Geklagt hatte ein Verkaufsreisender, der seit circa 20 Jahren
bei der Beklagten im Kaffeevertrieb tätig ist. Im Betrieb der Beklagten
arbeiten nicht mehr als zehn Arbeitnehmer. Für seine Dienstreisen wird dem
Kläger ein Auto zur Verfügung gestellt, welches auf Wunsch der Beklagten
optisch verändert wurde. Im Juni sollte der Kläger zum ersten Mal mit dem „neuen“
Fahrzeug seine Verkaufsreise antreten. Das Auto ist nun so lackiert, dass es
bei geschlossener Fahrzeugtür den Anschein macht, dass diese aufgeschoben ist.
Zudem sind nackte Frauenbeine mit halb ausgezogenen roten High Heels
abgebildet, die aus Kaffeebohnen herausragen. Der Kläger trat jedenfalls seine
Fahrt mit dem Auto an. Am nächsten Tag waren die alten Radkappen durch neue
rote ausgetauscht worden. Hierüber stritten sich der Kläger und die Beklagte heftig.
Während dieser Diskussion ließ der Kläger verlauten, dass er mit einem
derartigen „Puffauto“ keine Geschäftsfahrten unternehmen wolle. Hieraufhin hat
die Beklagte das bestehende Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2015 fristlos bzw.
hilfsweise fristgerecht gekündigt. Dagegen legte der Handelsvertreter Klage
ein.

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Wieso ist die ordentliche Kündigung gültig?

Das Arbeitsgericht hat geurteilt, dass das Arbeitsverhältnis
nicht mit sofortiger Wirkung gekündigt werden kann, sondern vielmehr erst am
31.12.2015 ein Ende finden kann. Rechtlich unwirksam ist also die
außerordentliche Kündigung, wohingegen die ordentliche Kündigung durchaus
greift. Eine außerordentliche Kündigung sei in diesem Fall unverhältnismäßig,
da einerseits eine vorherige Abmahnung fehlt und andererseits berücksichtigt
werden muss, dass der Kläger bereits zwanzig Jahre ohne Beanstandungen im
Unternehmen gearbeitet hatte. Die ordentliche Kündigung ist hingegen wirksam,
denn das Kündigungsschutzgesetz kann in diesem Fall nicht angewendet werden, da
es dem Kleinbetrieb an der hierfür notwendigen Mitarbeiterzahl fehlt. Durch die
Kündigung erfolgt zudem kein Verstoß gegen das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz, da die Beklagte den Kläger nicht wegen seiner Homosexualität
benachteiligt hat. Seine sexuelle Identität sei nicht das Motiv für die
Fahrzeugzuweisung gewesen.

  •  Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Mönchengladbach
    vom 14.10.2015; AZ: 2 Ca 1765/15

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